J 12/10 – Re-establishment of rights: Responsibility of the representative for payment of the annuity fees by someone else

J 12/10 of 16.6.2011 – Re-establishment of rights

It is established jurisprudence of the boards of appeal that a European representative, once appointed – and even if the renewal fees are paid by someone else – remains otherwise fully responsible for the application, and that this includes a continuing obligation to monitor time limits, send reminders to the applicant, etc.

BGH „Bananabay II“ – Wann stellt die Verwendung von Schlüsselwörtern bei Google AdWords-Anzeigen eine Markenverletzung dar?

Der BGH hat sich in der „Bananaby II“-Entscheidung (I ZR 125/07 vom 13. Januar 2011) ausgiebig mit der Frage beschäftigt, wann Schlüsswörter für Google Adwords-Anzeigen eine Markenverletzung darstellen.

Leitsatz:

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Außerdem führt der BGH aus, worin der Unterschied zur Verwendung von Marken als Metatags liegt (aus den Entscheidungsgründen, Rn. 28):

Die Schaltung eines Schlüsselworts für Adwords-Anzeigen der streitgegenständlichen Art ist anders zu beurteilen als der Einsatz von Metatags. Metatags und vergleichbare Zeichenverwendungsformen beeinflussen den durch Eingabe des Suchworts ausgelösten Suchvorgang in der Weise, dass das Angebot des Verwenders in der Liste der Suchergebnisse, also der Trefferliste, erscheint. Bei den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 17, 19 – Impuls; Urteil vom 18. Februar 2007 – I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 18 = WRP 2007, 1095 – AIDOL; Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 14 = WRP 2009, 1520 – Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 = WRP 2010, 1165 – POWER BALL). In der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik „Anzeigen“ erwartet der verständige Internetnutzer hingegen nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Es kann zudem nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer Kenntnis von der Möglichkeit hat, die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schlüsselwörtern zu steuern (BGH, GRUR 2009, 502 Rn. 24 – pcb). Aber auch diejenigen Internetnutzer, die den Mechanismus der Adwords-Werbung kennen, haben keinen Anlass zu der Annahme, die fragliche Anzeige wiese auf das Angebot des Markeninhabers hin. Soweit das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festgestellt hat, dass der Werbende nicht selten mit dem Markeninhaber identisch sei, weil dieser mit der Schaltung einer Anzeige sicherstellen wolle, im Anzeigenteil einen vorrangigen Platz zu erhalten (vgl. dazu auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 – Google France), ergibt sich daraus zugleich, dass der Teil des Verkehrs, welcher ebenfalls entsprechende Erfahrungen gemacht hat, in Rechnung stellen wird, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten, die bei Eingabe der Marke als Suchwort ebenfalls – gegebenenfalls neben der Anzeige des Markeninhabers – in der Anzeigenspalte erscheinen.

Patentierung von Geschäftsverfahren und Software in den USA

Ein gutes Jahr nach der Eintscheidung Bilski vs Kappos ist auf ipwatchdog.com eine gute Zusammenfassung des Status Quo zur Patentierung von Geschäftsverfahren und Software in den USA erschienen. Neben der interessanten Bemerkung, dass in der Praxis die Situation hinsichtlich der Patentfähigkeit von Geschäftsverfahren nach Bilski eigentlich nicht sonderlich anders als vor Bilski ist, gibt Gene Quinn, der Betreiber von ipwatchdog.com, eine schöne Zusammenfassung, wie Geschäftsverfahren bzw. Software patentfähig werden kann:

  1. Um ein Patent auf ein Geschäftsverfahren zu erhalten, muss das Geschäftsverfahren eng mit einer Maschine verbunden sein.
  2. Das bloße Nennen einer Maschine reicht nicht aus, um ein Geschäftsverfahren zu patentieren. Die Verbindung zwischen Geschäftsverfahren und Maschine muss real sein, integral zum Verfahren sein und im Detail erklärt werden.
  3. Computerimplementierte Verfahren sind patentfähig, aber auch hier reicht das bloße Nennen eines Computers zum Ausführen des Verfahrens nicht aus.
  4. Wenn man mit computerimplementierten Verfahren zu tun hat, sollten die Computertechnologien diskutiert werden, die verwendet werden, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten – unabhängig davon ob das Verfahren ein Geschäftsverfahren oder nur Software betrifft.

Der große Unterschied zwischen der US Praxis und der EPA- bzw. der deutschen Praxis zur Patentfähigkeit von Geschäftsverfahren bzw. von Software scheint aber immer noch darin begründet zu sein, dass nach EPA-Praxis und nach deutscher Praxis ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst werden muss und damit bspw. eine Geschäftsidee selbst nicht patentfähig ist. Im Gegensatz dazu scheint es nach US Praxis nach wie vor so zu sein, dass die Erfindung selbst auch auf nicht-technischem Gebiet liegen kann und damit bspw. eine Geschäftsidee patentfähig sein kann, solange sie nur „eng“ genug mit einer Maschine verbunden ist.

BGH, X ZR 124/10 – Mautberechnung: Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren

BGH, Urteil vom 19. April 2011 – X ZR 124/10 – Mautberechnung

Amtlicher Leitsätze:

PatG § 81 Abs. 2 Satz 1; EPÜ Art. 139 Abs. 2

Die bei laufendem Einspruchsverfahren erhobene Nichtigkeitsklage ist auch dann unzulässig, wenn sie nur auf ein älteres nationales Recht im Sinne des Art. 139 Abs. 2 EPÜ gestützt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – X ZR 29/05, BGHZ 163, 369 – Strahlungssteuerung).

-> Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren

ZPO § 148

Der Verletzungsrichter kann und muss von der Möglichkeit, das Verfahren im Hinblick auf ein anhängiges Einspruchsverfahren auszusetzen, auch dann Gebrauch machen, wenn er damit rechnet, dass das Einspruchsverfahren erfolglos bleiben wird, eine im Anschluss daran erhobene Nichtigkeitsklage wegen einer Entgegenhaltung, die nur in diesem Verfahren berücksichtigt werden darf, aber hinreichende Erfolgsaussicht hat.

BGH, X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung: Grundsatz des Vorrangs der Patentansprüche

BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung

Amtliche Leitsätze:

a) Bei Widersprüchen zwischen den  Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben,  grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.

b) Offenbart die Beschreibung mehrere  Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln.

-> Grundsatz des Vorrangs der Patentansprüche

BGH, X ZR 1/09 – Dentalgerätesatz: Mangelnde Neuheit eines Gerätesatzes

BGH, Urteil vom 5. April 2011 – X ZR 1/09 – Dentalgerätesatz

Amtlicher Leitsatz:

Für die Annahme mangelnder Neuheit eines Gerätesatzes, dessen Bestandteile in ihren technischen Merkmalen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks aufeinander abgestimmt sind, reicht es nicht aus, dass im Stand der Technik eine Mehrzahl von Einzelteilen eines solchen Satzes ohne funktionale Abstimmung bekannt ist.

Zusätzliche Aufgaben für das HABM

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für eine Verordnung vorgelegt, mit der dem Harmonisierungsamt zusätzliche Aufgaben übertragen werden sollen. Wesentliche Punkte sind in einer Pressemitteilung des HABM zusammengefasst.

Der Verordnungsentwurf sieht im Wesentlichen vor, das HABM mit zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu betrauen.

Die vorgesehenen Aufgaben, die das HABM nach dem Entwurf zusätzlich übernehmen soll, erscheinen dem Verfasser dieses Artikels eine recht facettenreiche Mischung zu sein. Das HABM soll nach dem Entwurf
– eine Art PR- und Informationsstelle für Rechte des geistigen Eigentums werden (Artikel 2 Ziffer 1 Buchst. a-d);
– zur fachlichen Qualifikation von Personen beitragen, die mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Anwälte? Richter? Zollbeamte?) betraut sind, (Artikel 2 Ziffer 1 Buchst. e);
– informationstechnische Hilfsmittel bereitstellen bzw. Training für diese anbieten, mit denen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte überwacht und bekämpft werden können (Artikel 2 Ziffer 1 Buchst. f und g), und
– zur Verbesserung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums die Zusammenarbeit mit Drittstaaten stärken (Artikel 2 Ziffer 1 Buchst. h).

Leider erschließt sich dem Verfasser dieses Beitrags nicht, welche Maßnahmen das HABM nach Artikel 2 Ziffer 1 Buchst. a-d des Entwurfs ergreifen soll. Um in der breiten Öffentlichkeit Informationen über Rechte des geistigen Eigentums und deren Verletzung wirksam zu kommunizieren, wäre zunächst Voraussetzung, dass die Visibilität des HABM in der breiten Öffentlichkeit gesteigert wird.

Artikel 2 Ziffer 1 Buchst. e des Entwurfs könnte auf den Aufbau einer HABM-Akademie nach dem Vorbild des EPA hinauszulaufen.

Zu Artikel 2 Ziffer 1 Buchst. f und g des Entwurfs muss kritisch angemerkt werden, dass es sogar auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarken und –geschmacksmuster mit der nach GMVO bzw. GGMVO vorgeschriebenen Weiterleitung von Entscheidungen der Gemeinschaftsmarkengerichte bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte an das HABM nicht besonders weit her zu sein scheint. Insofern ist fraglich, wie das HABM die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Information zur Überwachung von Verletzungen geistiger Eigentumsrechte erhalten soll.

Die in Artikel 2 Ziffer 2 des Entwurfs genannten Maßnahmen scheinen vornehmlich der Sammlung von Daten zu dienen.

Ein – in dem Entwurf nicht ausdrücklich genanntes Ziel – scheint auf alle Fälle erreichbar zu sein: Der vom HABM erwirtschaftete Überschuss dürfte durch die Übertragung der neuen Aufgaben verringert werden können.

Gerichtshof der EU zu „BUD“ – ältere Kennzeichenrechte

Der Gerichtshof der EU hat in der Rechtssache C-96/09 – BUD (veröffentlicht in GRUR Int 2011, 506) das Urteil des Gerichts teilweise aufgehoben. Das Urteil des Gerichtshofs enthält zahlreiche praxisrelevante Aussagen zum relativen Eintragungshindernis des Artikels 8 Absatz 4 GMV.

Wichtige Punkte des Urteils, die die Geltendmachung eines älteren Rechts nach Artikel 8 Absatz 4 GMV betreffen, sind:

• Eine Nichtigerklärung einer angegriffenen Marke im Widerspruchsverfahren kann auch dann aus einem älteren Recht nach Artikel 8 Absatz 4 GMV erfolgen, wenn dieses zwar durch ein Urteil eines nationalen Gerichts nichtig erklärt wurde, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig ist. Der Gerichtshof bestätigte die diesbezügliche Auffassung des Gerichts.

• Eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 GMV ist dann gegeben, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgte. Auch kostenlose Lieferungen können somit eine Benutzung des älteren Rechts „im geschäftlichen Verkehr“ sein. Auch insoweit bestätigte der Gerichtshof die Auffassung des Gerichts.

• Das ältere Recht muss in einem bedeutenden Teil seines Schutzgebiets im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sein. Denn das fragliche Zeichen könne auch dann, wenn die geografische Ausdehnung seines Schutzes mehr als örtlich ist, der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn es tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des Gebiets benutzt werde, in dem es geschützt ist. Die Beurteilung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr sei dabei für jedes Gebiet, in dem das Zeichen geschützt ist, getrennt vorzunehmen. Insoweit hält der Gerichtshof das Urteil des Gerichts für rechtsfehlerhaft.

• Eine Benutzung außerhalb des Schutzgebiets des älteren Rechts genügt für Artikel 8 Absatz 4 GMV nicht. Würde man eine andere Auffassung vertreten, könne auch bei völlig fehlender Benutzung in dem Schutzgebiet eine Situation eintreten, um die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. Die ausschließlichen Rechte an einem Zeichen können aber nur in dessen Schutzgebiet mit einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt treten. Auch insoweit ist nach Auffassung des Gerichtshofs das Urteil des Gerichts rechtsfehlerhaft.

• Die Benutzung muss vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke stattgefunden haben. Im Hinblick auf den unter Umständen langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und deren Veröffentlichung vergehen kann, sei die Anwendung des Kriteriums des Anmeldetages besser geeignet, um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Vorgehensweise nur zur Verhinderung der Eintragung der neuen Marke.

Internationale Zuständigkeit bei Internetveröffentlichung

Der Bundesgerichtshof konnte in der Entscheidung VI ZR 111/10 – www.womanineurope.com – die in dem Urteil BGH VI ZR 23/09 – New York Times (veröffentlicht in GRUR 2010, 461) aufgestellten Grundsätze zur internationalen Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen fortführen.

Im Streitfall betraf die Internetveröffentlichung eine Reisebeschreibung, die ein privates Zusammentreffen der Parteien und ihrer ehemaligen Mitschüler in Moskau schilderte. Die Internetveröffentlichung war in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasst und ist über eine Webseite in russischer Sprache verbreitet worden. Die Abfassung und Einstellung des Reiseberichts in das Internet erfolgte in den USA.

Der nach den in dem New York Times-Urteil aufgestellten Grundsätzen erforderliche Inlandsbezug war nach Auffassung des Senats nicht gegeben:

– Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat. Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweis-erhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann. Im Streitfall fehlt eine solche Sachnähe der deutschen Gerichte zu den Vorgängen in Moskau.

– Wollte man den inländischen Wohnsitz des Klägers, an dem der Abruf erfolgen konnte, als ausreichend für die Begründung eines Schadensortes und somit eines Gerichtsstands der unerlaubten Handlung ansehen, würde dies zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten führen.

– Aus dem Standort eines Servers im Inland, über den oder von dem der Kläger die Reisebeschreibung herunterlud, lässt sich eine bis ins Inland wirkende Handlung der Beklagten aufgrund der Nutzung ihres Rechners, einschließlich des Proxy-Servers, der Datenleitung und der Übertragungssoftware des Internets zur physikalischen Beförderung der Dateien ins Inland nicht herleiten. Eine solche die Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge von zufälligen technischen Umständen ab, die zu einer Ubiquität des Gerichtsstandes für Ansprüche wegen rechtsverletzender Äußerungen im Internet führen würde, so dass sich eine derartige Anknüpfung verbietet.