BGH, X ZB 12/20 – Tischgrill

BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – X ZB 12/20 – Tischgrill

Amtliche Leitsätze:

GebrMG § 15

a) Auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teil-Löschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 1. März 2017 – X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 Rn. 33 – Ankopplungssystem; Urteil vom 13. Juni 2023 – X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 150 – Anschlussklemme).

b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 – X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 151 – Anschlussklemme).

GebrMG § 17 Abs. 4 Satz 1; PatG § 84 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 93

a) In der Regel fehlt es an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber schon vor Einleitung des Verfahrens geänderte Anträge eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – X ZR 59/21, Rn. 149 – Anzeigemonitor).

b) Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung eine Löschung des Gebrauchsmusters in weitergehendem Umfang und hat dieses Begehren Erfolg, so kommt eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel dennoch nicht in Betracht.

BGH, X ZB 18/16 – Feldmausbekämpfung

BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – X ZB 18/16 – Feldmausbekämpfung

Amtliche Leitsätze:

a) Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.

b) Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

BPatG: Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts (Fortsetzung)

Der 35. Senat des Bundespatentgerichts hat im Beschluss vom 17. Mai 2017 – 35 W (pat) 1/14 entschieden, dass im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Doppelvertretungskosten (d.h. der Mehrkosten, die durch die Vertretung durch sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt entstehen) die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren maßgebend sind.

Die gegenteilige Auffassung desselben Senats im Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 35 W (pat) 16/12 (siehe auch früher in diesem Blog) wird – nach wenigen Monaten – ausdrücklich aufgegeben.

Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind nach der neuen Senatsrechtsprechung nunmehr die Doppelvertretungskosten regelmäßig jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren aus dem Gebrauchsmuster zwischen denselben Parteien anhängig ist.

BPatG, 35 W (pat) 26/13 – Schwingungsabsorbierende Aufhängung: Zur Kettenpriorität

BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 35 W (pat) 26/13 – Schwingungsabsorbierende Aufhängung

Amtlicher Leitsatz:

Dem Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG steht nicht im Wege, dass die Inanspruchnahme der Priorität in der Nachanmeldung möglicherweise gegen das sogenannte Verbot der Kettenpriorität verstößt.