BGH, X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung: Grundsatz des Vorrangs der Patentansprüche

BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung

Amtliche Leitsätze:

a) Bei Widersprüchen zwischen den  Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben,  grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.

b) Offenbart die Beschreibung mehrere  Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln.

-> Grundsatz des Vorrangs der Patentansprüche

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