EuGH: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung und negative Feststellungsklage

Der EuGH hat im Urteil in der Rechtssache C‑133/11 (Urteil vom 25.10.2012) entschieden, dass die internationale Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) auch für die negative Feststellungsklage eröffnet ist. Mit dem Urteil wurde die in der Entscheidung BGH KZR 8/10 – Trägermaterial für Kartenformulare gestellte Vorlagefrage beantwortet.

Wichtige Konsequenzen wird diese Entscheidung beispielsweise für die unberechtigte Abmahnung aus einem europäischen Bündelpatent haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Abmahnung auf mehrere Staaten bezieht (beispielsweise weil der Patentinhaber nur pauschal auf das EP-Patent, nicht auf einen einzelnen nationalen Teil desselben Bezug nimmt). Der zu Unrecht Abgemahnte kann eine negative Feststellungsklage (sofern sie nach den nationalen Vorschriften zulässig ist) in allen Staaten erheben, für die er abgemahnt wurde. Das eröffnet dem zu Unrecht Abgemahnten die Möglichkeit, die Klage in einem ihm genehmen Staat zu erheben. Da die Kognitionsbefugnis der Gerichte am Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auf die (Nicht-)Verletzung im jeweiligen Staat beschränkt ist, kann der zu Unrecht Abgemahnte sogar parallel in unterschiedlichen Staaten mehrere negative Feststellungsklagen jeweils am Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erheben.

Ein Schutzrechtsinhaber, der einen Verletzer aus einem EP-Bündelpatent abmahnen will, wird tunlichst abwägen, ob die Abmahnung nicht spezifisch auf Schutzrechte und/oder Handlungen in einem bestimmten Staat beschränkt werden soll. Nur so kann der Schutzrechtsinhaber der Gefahr begegnen, in einer Vielzahl von Staaten gerichtspflichtig zu werden, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt herausstellt.

BGH, X ZR 58/07: Patentierung von Zellen, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden

BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 198/2012 vom 27. November 2012

Aus der Pressemitteilung:

Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden.

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (C-34/10 – Brüstle/Greenpeace) unter anderem entschieden, dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an ein „menschlicher Embryo“ im Sinne der Richtlinie ist, dass der Patentierungsausschluss sich auch auf die Verwendung von menschlichen Embryonen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung bezieht und dass eine Erfindung nach Art. 6 der Richtlinie auch dann von der Patentierung ausgeschlossen ist, wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt ist, die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, aber die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert.

Den Einsatz von menschlichen embryonalen Stammzellen als solchen hat der Bundesgerichtshof nicht als Verwendung von Embryonen im Sinne der Richtlinie qualifiziert. Stammzellen weisen nicht die Fähigkeit auf, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Dass sie unter Umständen durch Kombination mit bestimmten anderen Zellen in einen Zustand versetzt werden können, in dem sie über die genannte Fähigkeit verfügen, reicht nicht aus, um sie schon vor einer solchen Behandlung als Embryonen ansehen zu können.

BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 193/2012, Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 193/2012, Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder zu BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

Laut Pressemitteilung hat der I. Zivilsenat entschieden:

Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Neues zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Die Klärung vieler offener Fragen zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster dürfte zu erwarten sein, wenn der EuGH die Vorlagefragen beantwortet, die der I. Zivilsenat des BGH in dem Vorlagebeschluss I ZR 71/10 – Gartenpavillon vom 16. August 2012 vorgelegt hat.

Die Vorlagefragen betreffen:

– Die Voraussetzungen für das Entstehen des Schutzes des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 11 GGV) (Vorlagefrage 1). Dabei geht es insbesondere darum, ob die Verteilung von Abbildungen des Klagemusters an Händler, Zwischenhändler und Einkaufsverbände in bestimmtem Umfang für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausreicht.

– Der Umfang des Formenschatzes nach Art. 7 Abs. 1 GGV. Konkret geht es im Streitfall um die Frage, ob die Ausstellung eines Musters in einem Ausstellungsraum in China oder die Zusendung des Musters an einen einzelnen Händler in der EU ausreicht, dass dieses Muster dem Klagemuster als neuheitsschädlicher Formenschatz entgegensteht. Allerdings ist fraglich, ob der EuGH auf die sehr breite Vorlagefrage 2 hin sehr erhellende und für die Praxis hilfreiche Antworten gibt, die über eine Wiedergabe des Gesetzestextes und den Hinweis, dass die entsprechenden Feststellung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten obliegen, hinausgehen wird.

– Die Beweislast für das Vorliegen einer Nachahmung (Art. 19 GGV) (Vorlagefrage 3). In der Literatur wird bislang häufig die Auffassung vertreten, dass – ähnlich wie in der BGH-Rechtsprechung zum Nachahmungsschutz unter altem Geschmacksmusterrecht – eine Beweislastumkehr zugunsten des Schutzrechtsinhabers zu bejahen sein kann, wenn Klagemuster und angegriffenes Muster im Wesentlichen identisch sind.

– Verjährung und Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Vorlagefragen 4 und 5). Nach dem Wortlaut der GGV käme nach Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. Art. 8, Art. 15 h) Rom-II-VO für die Verjährungsvorschriften die Anwendung des Rechts der jeweiligen Mitgliedsstaaten in Betracht. Unter Hinweis auf der EuGH-Rechtsprechung zur Gemeinschaftsmarke (EuGH, C-316/05, Nokia) zieht der BGH jedoch nur eine einheitliche Verjährungsvorschrift für das gesamte Unionsgebiet in Betracht.

– Maßgebliches Recht für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (Vorlagefrage 6). Vorgelegt wird die Frage, ob für derartige Ansprüche auf die Rechtsordnung der jeweiligen Mitgliedsstaaten abzustellen ist, für deren Bereich die Ansprüche geltend gemacht werden.

BGH, I ZB 13/11 – Neuschwanstein: Kein Freihaltebedürfnis wegen überragendem kulturellem Wert

BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein

Amtliche Leitsätze:

a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

b) Allein der Umstand, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Umfeld einer Sehenswürdigkeit an Touristen vertrieben oder für sie erbracht werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, einer aus dem Namen der Sehenswürdigkeit gebildeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

c) Einer Marke fehlt nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts handelt.

d) Das Bundespatentgericht ist nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 139 ZPO verpflichtet, den Markeninhaber im Löschungsverfahren auf die Sachdienlichkeit einer Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses hinzuweisen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts daher auch nicht aufzuheben, um dem Markeninhaber Gelegenheit zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu geben.

Aus der Urteilsbegründung:

Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, kann der Marke nicht wegen eines allgemein von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG losgelösten Freihaltebedürfnisses oder einer dem Urheberrecht entlehnten Gemeinfreiheit der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt oder entzogen werden.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Annahme fehlender Unterscheidungskraft durch das Bundespatentgericht vom Gedanken eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses an der Bezeichnung von Gegenständen mit überragendem kulturellen Wert beeinflusst worden ist, kann die Entscheidung auch insoweit keinen Bestand haben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers ist der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufzu-heben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit nachzuholen und auch zu prüfen haben, ob für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beispielsweise für Transportwesen ein Freihal-tebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht oder die Voraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliegen.

Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

In seiner Entscheidung in der Rechtssache I ZR 124/10 – Weinkaraffe stellt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klar, dass kein eigenständiger Schutz für Teile (hier: eine Karaffe) des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: Set aus Karaffe und Sockel) besteht. Einen solchen Schutz würde nur ein separates (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster für das entsprechende Teil bieten.

Besondere Bedeutung für die Praxis der Geschmacksmusteranmeldung dürften jedoch die – nicht in den Leitsätzen erwähnten – Ausführungen zur Bedeutung der (fakultativen) Beschreibung haben. So wird in Rz. 24-25 der Entscheidung ausgeführt: „Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung … herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient.“ Auch wenn nach Art. 36 Abs. 6 GGV die Beschreibung den Schutzumfang nicht beeinträchtige, sei „jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegenstandes des Geschmacksmusters heranzuziehen.“ Trotz der Regelung des Art. 36 Abs. 6 GGV sollte somit die Bedeutung der Beschreibung für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht unterschätzt werden.

EuGH, C-128/11 – Gebrauchthandel mit Softwarelizenzen

EuGH, Urteil v. 3.7.2012, C-128/11 – Gebrauchthandel mit Softwarelizenzen

Auszüge aus der Urteilsbegründung bzgl. der Vorlagefragen aus BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08 – Oracle ./. UsedSoft:

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 bestimmt, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie in der Union erschöpft.

Zur Frage, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens durch die fraglichen Geschäfte das Eigentum an der Kopie des Computerprogramms übertragen wird, ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der Kunde von Oracle, der die Kopie des betreffenden Computerprogramms herunterlädt und mit Oracle einen Lizenzvertrag über die Nutzung dieser Kopie abschließt, gegen Zahlung eines Entgelts ein unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Kopie erhält. Dadurch, dass Oracle eine Kopie des Computerprogramms zugänglich macht und ein entsprechender Lizenzvertrag abgeschlossen wird, soll diese Kopie für die Kunden von Oracle gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, dauerhaft nutzbar gemacht werden.

Unter diesen Umständen wird durch die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen.

Insoweit spielt es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keine Rolle, ob dem Kunden die Kopie des Computerprogramms vom Rechtsinhaber über das Herunterladen von dessen Internetseite oder über einen materiellen Datenträger wie eine CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt wird. Selbst wenn der Rechtsinhaber auch in diesem letztgenannten Fall das Recht des Kunden, die Kopie des gelieferten Computerprogramms zu nutzen, formell von dem Geschäft trennt, das darin besteht, die Kopie dieses Programms auf einem materiellen Datenträger an den Kunden zu übertragen, bleiben für den Erwerber aus den in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils genannten Gründen das Geschäft, das im Heraufladen einer Kopie des Computerprogramms vom Datenträger besteht, und das Geschäft, das im Abschluss eines Lizenzvertrags besteht, untrennbar miteinander verbunden. Da der Erwerber, der eine Kopie des Computerprogramms von einem materiellen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD herauflädt und für diese Kopie einen entsprechenden Lizenzvertrag schließt, das Recht erhält, sie gegen Zahlung eines Entgelts unbefristet zu nutzen, ist davon auszugehen, dass durch diese beiden Geschäfte, wenn eine Kopie des betreffenden Computerprogramms auf einem materiellen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt wird, ebenfalls das Eigentum an dieser Kopie übertragen wird.

Gleichwohl bewirkt der Abschluss eines Wartungsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens anlässlich des Verkaufs einer nichtkörperlichen Programmkopie, dass die ursprünglich gekaufte Kopie repariert und aktualisiert wird. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können von deren Erwerber ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden, und zwar auch dann, wenn der Erwerber später beschließt, seinen Wartungsvertrag nicht zu verlängern.

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass, wie in den Randnrn. 69 bis 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Urheberrechtsinhaber, also Oracle, beim Weiterverkauf einer Nutzungslizenz durch den Weiterverkauf einer von seiner Internetseite heruntergeladenen Programmkopie berechtigt ist, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln sicherzustellen, dass die beim Verkäufer noch vorhandene Kopie unbrauchbar gemacht wird.

BGH, I ZR 6/11 – Kommunikationsdesigner: Rechte der Miturhebergesellschaft

BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – I ZR 6/11 – Kommunikationsdesigner

Amtlicher Leitsatz:

Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können – falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist – in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.