Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

In seiner Entscheidung in der Rechtssache I ZR 124/10 – Weinkaraffe stellt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klar, dass kein eigenständiger Schutz für Teile (hier: eine Karaffe) des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: Set aus Karaffe und Sockel) besteht. Einen solchen Schutz würde nur ein separates (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster für das entsprechende Teil bieten.

Besondere Bedeutung für die Praxis der Geschmacksmusteranmeldung dürften jedoch die – nicht in den Leitsätzen erwähnten – Ausführungen zur Bedeutung der (fakultativen) Beschreibung haben. So wird in Rz. 24-25 der Entscheidung ausgeführt: „Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung … herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient.“ Auch wenn nach Art. 36 Abs. 6 GGV die Beschreibung den Schutzumfang nicht beeinträchtige, sei „jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegenstandes des Geschmacksmusters heranzuziehen.“ Trotz der Regelung des Art. 36 Abs. 6 GGV sollte somit die Bedeutung der Beschreibung für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht unterschätzt werden.

Kommentar

  • Hier noch zur Vollständigkeit die amtlichen Leitsätze:

    a) Schutzgegenstand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung bilden nicht mehrere Schutzgegenstände. Führen unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung zu Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln.

    b) Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht eigenständig geschützt.

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