EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung v. 28. Januar 2025 – UPC_CFI_355/2023
In der Entscheidung wird festgestellt, dass das Einheitliche Patentgericht (EPG) für die Behandlung einer Verletzungsklage in Bezug auf den britischen Teil eines Patents zuständig ist, sofern die Beklagten ihren Wohnsitz in einem Vertragsmitgliedstaat wie Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus der Anwendung der Brüssel-Ia-Verordnung in Verbindung mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), insbesondere durch die Bestimmungen des Artikels 31 EPGÜ [→ Internationale Zuständigkeit]. Selbst im Fall einer Widerklage auf Widerruf des deutschen Teils des Patents bleibt das EPG für die Behandlung der Verletzungsklage des britischen Teils zuständig. Die Entscheidung betont, dass die Brüssel-Ia-Verordnung es ermöglicht, rechtliche Streitigkeiten vor das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats der Beklagten zu bringen, was hier die Zuständigkeit des EPG über nationale Einzelzuständigkeiten hinaus erweitert, um sicherzustellen, dass auch internationale Fälle kohärent behandelt werden können.
Die Entscheidung enthält folgende Leitsätze, die übersetzt lauten:
Wenn der Beklagte in einem Vertragsmitgliedstaat (hier: Deutschland) seinen Wohnsitz hat, ist das Einheitliche Patentgericht zuständig, die Klage wegen Verletzung des Patents in Bezug auf den britischen Teil des Streitpatents zu verhandeln [Artikel 31 EPGÜ → Internationale Zuständigkeit]. Dies gilt auch, wenn der Beklagte eine Widerklage auf Widerruf in Bezug auf den deutschen Teil des Streitpatents erhoben hat. Auch dann ist das Einheitliche Patentgericht für die Klage wegen der Verletzung in Großbritannien zuständig.
Die in einem Anspruch verwendeten Begriffe sollten normalerweise in dem weitesten technisch sinnvollen Rahmen im Kontext des Anspruchs, in dem sie erscheinen, interpretiert werden. Artikel 69 EPÜ [Art. 69 EPÜ → Schutzbereich] und sein Protokoll rechtfertigen nicht, was durch den Wortlaut der Ansprüche wörtlich abgedeckt ist, durch eine einschränkende Auslegung des Anspruchs auf Basis der Beschreibung oder der Zeichnungen auszuschließen. Eine Einschränkende Auslegung der Ansprüche, die von dem breiteren allgemeinen Verständnis der verwendeten Begriffe durch einen Fachmann abweicht, kann nur gestattet werden, wenn es überzeugende Gründe auf Basis der Umstände des vorliegenden Einzelfalls gibt.
Implizite Offenbarung bedeutet nicht mehr als die klare, unmittelbare und unmissverständliche Konsequenz dessen, was in einem Stand der Technik Dokument ausdrücklich erwähnt wird. Daher umfasst „implizite Offenbarung“ jedes Merkmal, das eine fachkundige Person objektiv betrachtet als notwendig impliziert im expliziten Inhalt eines Stand der Technik Dokuments ansehen würde, z.B. in Anbetracht der allgemeinen wissenschaftlichen Gesetze. Ein beanspruchtes Merkmal ist ebenfalls implizit offenbart, wenn der Fachmann bei der Ausführung der Lehre des Stand der Technik Dokuments unvermeidlich zu einem Ergebnis gelangt, das unter die Begriffe eines Anspruchs fällt. Ob ein bekanntes Produkt ein implizites Merkmal aufweist, hängt nicht davon ab, ob die Aufmerksamkeit des Fachmanns durch ein Stand der Technik Dokument oder sein allgemeines Fachwissen speziell auf dieses Merkmal gelenkt wird, sondern lediglich davon, ob aus einer rein objektiven Sichtweise besagtes Produkt dieses Merkmal zwangsläufig aufweisen muss.
Um Artikel 123(2) EPÜ [→ Verbot der unzulässigen Erweiterung] zu entsprechen, muss der Gegenstand eines geänderten Anspruchs dem Fachmann durch die ursprüngliche Anmeldung direkt und eindeutig vermittelt werden. Eine direkte Lehre erfordert, dass der Gegenstand ursprünglich als spezifische, klar definierte und erkennbare einzelne Ausführungsform gelehrt wird, entweder ausdrücklich oder implizit, ohne die Notwendigkeit, deduktive Fähigkeiten anzuwenden. Eine eindeutige Lehre erfordert, dass über jeden Zweifel erhaben ist – nicht nur wahrscheinlich -, dass der beanspruchte Gegenstand eines geänderten Anspruchs in der ursprünglichen Anmeldung so offenbart wurde.