EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_635/2024
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_635/2024
Leitsätze der Entscheidung
- Anwälte und europäische Patentanwälte sind nicht von der Pflicht zur Vertretung [Regel 8.1 EPGVO → Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] befreit, wenn sie selbst Parteien in Verfahren vor dem EPG sind.
- Vertretung ist ein Zulässigkeitspunkt, der Überlegungen zur öffentlichen Ordnung (fairer Prozess) beinhaltet, den das Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, überprüfen kann.