BGH, X ZR 153/04 – Druckmaschinen-Temperierungssystem II: Zum Widerruf wegen mangelhafter Offenbarung

BGH, Urteil vom 21. April 2009 – X ZR 153/04 – Druckmaschinen-Temperierungssystem II

Amtlicher Leitsatz:

Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmeldung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden.

zudem (aus der Urteilsbegründung):

Das Erfordernis der ausführbaren Offenbarung bedeutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungsgemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Unschädlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommenheiten stößt, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung überwinden kann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen.

siehe auch: Widerruf wegen mangelhafter Offenbarung, Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit

OLG Karlsruhe, 6 U 61/09: Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten

OLG Karlsruhe Urteil vom 8.7.2009, 6 U 61/09

Amtliche Leitsätze:

1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentverletzungsverfahren ist, dass die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine Schwierigkeiten macht und dass sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klageschutzrechts aufdrängen. Mit Schwierigkeiten ist die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht erst dann verbunden, wenn sie im Hauptsacheverfahren nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigen beantwortet werden könnte. Ergänzend ist eine Bewertung und Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen.

2. Gesichtspunkte, die gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sprechen, können sich aus Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags ergeben sowie daraus, dass im parallel geführten Hauptsacheverfahren demnächst ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet.

siehe auch: Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten (ipwiki.de)

BGH, I ZR 57/07 – Cybersky: Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts, vorbeugender Unterlassungsanpruch, Störerhaftung

BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 57/07 – Cybersky

Amtliche Leitsätze:

a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht.

b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 – I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. – Werbung für Tonbandgeräte).

siehe auch: Erstbegehungsgefahr (ipwiki.de)

BGH, I ZR 31/06 – Jeder 100. Einkauf gratis: Keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 31/06 – Jeder 100. Einkauf gratis

Amtlicher Leitsatz:

Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.

siehe auch: Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (ipwiki.de)

BGH, I ZR 49/06 – Mambo No. 5: GEMA-Wahrnehmung

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – I ZR 49/06 – Mambo No. 5

Amtlicher Leitsatz:

Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.

siehe auch: Einräumung von Nutzungsrechten (ipwiki.de)

BGH, X ZR 185/04 – Schleifkorn: Zwischenprodukt als Stand der Technik

BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – X ZR 185/04 – Schleifkorn

Amtlicher Leitsatz:

Ein Zwischenprodukt, das gemäß einer technischen Lehre während eines mehrstufigen Herstellungsprozesses nur vorübergehend und abschnittsweise in einer bestimmten Beschaffenheit besteht (hier: ein mit einer hygroskopischen Substanz beschichtetes Schleifkorn), gehört als solches zum Stand der Technik, sofern der Herstellungsvorgang nicht derart vonstatten geht, dass das Erzeugnis übergangslos und unabgrenzbar in einen Zustand mit anderer Beschaffenheit umgeformt wird.

siehe auch: Zwischenprodukt (ipwiki.de)

OLG Düsseldorf, I-2 U 140/08: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte

OLG Düsseldorf, Urteil v. I-2 U 140/08

Aus der Urteilsbegründung:

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine „Dringlichkeit“ in einem rein zeitlichen Sinne, sondern darüber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden müssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. § 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.

siehe auch: einstweiligen Verfügung (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 148/05 – Heizer: nicht ursprünglich offenbarte Ausführungsform

BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05 – Heizer

Amtlicher Leitsatz:

Das Streitpatent kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht in der Weise verteidigt werden, dass in einen übergeordneten Patentanspruch Merkmale aus nachgeordneten Patentansprüchen des erteilten Patents aufgenommen werden, die in ihrer Kombination eine Ausführungsform definieren, die in den Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist.

siehe auch: unzulässige Erweiterung (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 140/05 – Bauschalungsstütze: Zweckangaben in einem Sachanspruch

BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – Xa ZR 140/05 – Bauschalungsstütze

Amtlicher Leitsatz:

Zweckangaben in einem Sachanspruch haben im Nichtigkeitsverfahren keine andere Bedeutung als im Verletzungsprozess. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.

siehe auch: Zweckangaben (ipwiki.de)