BGH, I ZR 49/06 – Mambo No. 5: GEMA-Wahrnehmung

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – I ZR 49/06 – Mambo No. 5

Amtlicher Leitsatz:

Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.

siehe auch: Einräumung von Nutzungsrechten (ipwiki.de)

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