BGH, X ZR 185/04 – Schleifkorn: Zwischenprodukt als Stand der Technik

BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – X ZR 185/04 – Schleifkorn

Amtlicher Leitsatz:

Ein Zwischenprodukt, das gemäß einer technischen Lehre während eines mehrstufigen Herstellungsprozesses nur vorübergehend und abschnittsweise in einer bestimmten Beschaffenheit besteht (hier: ein mit einer hygroskopischen Substanz beschichtetes Schleifkorn), gehört als solches zum Stand der Technik, sofern der Herstellungsvorgang nicht derart vonstatten geht, dass das Erzeugnis übergangslos und unabgrenzbar in einen Zustand mit anderer Beschaffenheit umgeformt wird.

siehe auch: Zwischenprodukt (ipwiki.de)

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