BGH, I ZR 47/08 – Autobahnmaut: Rechte des Datenbankherstellers

BGH, Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 47/08 – Autobahnmaut

Amtlicher Leitsatz:

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.

OLG Düsseldorf, I-20 U 8/10 – Zu Störerhaftung und Prüfungspflichten eines Filehosting-Dienstes

OLG Düsseldorf, I-20 U 8/10 – Prüfungspflichten eines Filehosting-Dienstes

Aus der Urteilsbegründung

Ein sogenannter Sharehosting-Dienst [auch Filehosting-Dienst] ermöglicht es Nutzern, Dateien auf ihren Servern zu speichern und stellt den Nutzern einen sogenannten Download-Link zur Verfügung, über den die Datei heruntergeladen werden kann.

Ein durchsuchbares Verzeichnis der auf den Servern der Antragsgegnerin gespeicherten Dateien gibt es nicht. Allerdings betreiben Dritte Webseiten, auf denen sie Nutzern der Antragsgegnerin ermöglichen, die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Download-Links bekannt zu machen und so anderen zu ermöglichen, die gespeicherten Dateien herunterzuladen. Derartige Verweise von Dritten können auch über Suchmaschinen wie zum Beispiel Google gefunden werden.

Werden im Internet fremde, die Rechte Dritter verletzende Inhalte durch
einzelnde Anbieter auf vorhandenen Internetplattformen verbreitet oder
zugänglich gemacht, so kann in der Zurverfügungstellung von
Speicherplatz und eines bestimmten Rahmens, in dem die Inhalte
präsentiert werden, ein adäquat-kausaler Beitrag des Betreibers dieser
Internetplattform gesehen werden. Eine Störerhaftung ist dann
grundsätzlich in Betracht zu ziehen (Ensthaler, WRP 2010, 309).

Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche Verantwortlichkeit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet.

Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.

BPatG: Zur Verwechslungsgefahr bei Serienzeichen

Das Bundespatentgericht hat in der Entscheidung 33 (pat) 67/07 festgestellt, dass eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn eine jüngere Marke so in die Zeichenserie einer älteren Marke passt, dass die Gefahr besteht, dass der Verkehr diese Marke als zur Markenfamilie der älteren Marke gehörend ansieht und es somit auf diesem
Weg zu Herkunftsverwechslungen kommen kann. Somit ist eine Verwechslungsgefahr i. S. d § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

Marlene-Dietrich-Bildnis II

Der Bundesgerichtshof hat in der kürzlich ergangenen Entscheidung Marlene-Dietrich-Bildnis II klargestellt, dass grundsätzlich auch Bilder von berühmten Persönlichkeiten als Herkunftshinweis und damit als Marke dienen können.

Aus dem Leitzsatz:

  1. Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.
  2. Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.
  3. Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.

Da der BG die Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückgewiesen hat, wird es spannend zu sehen, wie das Bundespatentgericht die vom BGH geforderte „Prognose“ erstellen wird.

LG Mannheim, 7 O 142/09: Lizenzanalogie bei standardessentiellen Patenten

LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09

Zur Schätzung der Höhe des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie bei standardessentiellen Patenten, wenn der Patentinhaber standardisierte Lizenzbedingungen angeboten hat.

Aus der Urteilsbegründung:

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Lizenzgebühr auch nicht deshalb zu mindern, weil durch ihre Entrichtung eine Vielzahl standardessentieller Patente vergütet wird. Insoweit ergibt sich aus den der Schadensschätzung zugrunde gelegten Standardlizenzverträgen der Klägerin, dass die Stücklizenzgebühren in ihrer Höhe davon unabhängig ist, wie viele der essentiellen Patente für die Klägerin bestehen und von den Lizenznehmern benutzt werden. Diese Bedingungen sind daher auch der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie in Orientierung an den Standardlizenzverträgen der Klägerin zugrunde zu legen.

BGH, X ZR 49/09: Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit

BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – X ZR 49/09 – Bundespatentgericht

Amtliche Leitsätze:

ZPO § 524:

Hat das Patentgericht die Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen, kann sich die Beklagte der Berufung des Nichtigkeitsklägers mit dem Ziel der Abweisung der Klage als unzulässig und der Begründung anschließen, der Kläger sei als Strohmann einer früheren Nichtigkeitsklägerin mit den von ihm erhobenen Einwendungen in gleichem Maße ausgeschlossen, wie diese selbst es wäre.

PatG § 4; EPÜ Art. 56

a) Hat der Stand der Technik vor dem Prioritätstag einer neuen Erfindung über lange Zeit stagniert, ist es eine Frage der Umstände des Einzelfalls (hier: zu verzeichnende lange Entwicklungszyklen auf dem betroffenen technischen Gebiet), ob dies darauf hindeutet, dass die neue Erfindung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht.

b) Der zum Ingenieur ausgebildete Fachmann bezieht in seine Recherche solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren (hier: Maßnahmen zur Reibungsverminderung zwischen Maschinenelementen bei Vorrichtungen zum Formen und Komprimieren von Kabeln bzw. Bohrlochwerkzeugen zur Einführung von Rohrabschnitten in Bohrlöcher hinein einerseits und bei Zugeinheiten zum Ziehen metallischer Zugrohlinge andererseits).

BGH, X ZR 115/07: Zweckangabe im Patentanspruch

BGH, Urteil v. 6. Juli 2010 – X ZR 115/07

Aus der Urteilsbegründung:

Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.

BGH, I ZB 62/09 – Marlene-Dietrich-Bildnis II: doch markenfähig

BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – I ZB 62/09 – Marlene-Dietrich-Bildnis II

Amtliche Leitsätze:

a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.

Aus der Urteilsbegründung:

Lässt sich eine [solche] bereits bestehende Kennzeichnungspraxis nicht feststellen, genügt allein dieser Umstand als solcher dagegen nicht, um die Eignung des angemeldeten Zeichens, vom Verkehr als Herkunftshinweis vertanden zu werden, zu verneinen. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall der auf allgemeine Erfahrungssätze und den festgestellten Tatsachen gestützten Prognose darüber, wie das angemeldete Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen mutmaßlich wahrgenommen werden wird, wenn es – innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist (vgl. § 49 MarkenG) -, wie vom Anmelder beabsichtigt, zur Kennzeichnung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I, m.w.N.).