BGH – I ZR 24/05 (ACERBON): Zur Vorabunterrichtung des Markeninhabers durch den Parallelimporteur

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 24/05

Leitsatz:

Beanstandet der Markeninhaber gegenüber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gestützt wird, für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsanspruch verwirkt ist.

siehe auch:
Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur
Umverpackung der Markenware

BGH – I ZR 18/05: TUC-Salzcracker

BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 – I ZR 18/05 – TUC-SalzcrackerLeitsatz:

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

siehe auch: Warenformmarken (ipwiki.de)

BGH – X ZR 102/06: Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Diensterfindung

BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 – X ZR 102/06 – Ramipril

Leitsätze:

a) Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders – gegebenenfalls vorläufig – festzustellen oder festzusetzen.

b) Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen.

c) Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat.

d) Muss sich der Arbeitgeber für die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenznehmers Beschränkungen bei der zukünftigen Verwertung der Diensterfindung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden.

siehe auch: Bemessung der Vergütung (ipwiki.de)

OLG Karlsruhe – 6 U 163/07: Wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage

Daß eine unberechtigte Schutzrechtsanfrage einen Wettbewerbsverstoß im Hinblick auf den Tatbestand der „gezielten Behinderung“ darstellen kann, ist weithin bekannt.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.4.2008, 6 U 163/07 nun auch eine Berechtigungsanfrage als wettbewerbswidrig eingestuft (wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage). Im konkreten Fall richtete der Patentinhaber seine Berechtigungsanfrage an die Abnehmer der potentiell patentverletzenden Produkte, wobei er allerdings trotz detaillierter Angaben zum Patent verschwieg, daß gegen das fragliche Patent ein Einspruch anhängig ist. Das OLG Karlsruhe sah darin den Tatbestand einer irreführenden Werbung verwirklicht.

OLG Köln – 6 U 143/07: Zur Abnehmerverwarnung

OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 – 6 U 143/07

An einer objektiv unangemessenen gezielten Behinderung durch die Verwarnung eines Abnehmers fehlt es bei einem Zulieferer, der selbst nicht als Schutzrechtsverletzer in Betracht kam, aus denselben Gründen, die bei dieser Fallgruppe einer Haftung des Verwarnenden wegen eines betriebsbezogenen (unmittelbaren) Eingriffs in das Recht des Zulieferers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entgegenstehen.

ipwiki.de:

BGH, I ZR 38/05: Wettbewerbswidrige Markenanmeldung

BGH, I ZR 38/05, Entscheidung vom 10.01.2008:

Leitsatz:

„In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behinderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu vertreibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der ausländischen Marke unter dieser Marke vertreibt.“

-> Wettbewerbswidrige Markenanmeldung (Wettbewerbsrecht) (ipwiki.de)
-> Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) (ipwiki.de)

BPatG, 33 W (pat) 205/01 – GALLUP II: Druckereierzeugnisse

aus den Leitsätzen BPatG, Entsch. v. 15. Januar 2008 – 33 W (pat) 205/01 – GALLUP II:

Zwischen Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen besteht nicht schon deshalb eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, weil letztere das Thema oder der inhaltliche Gegenstand von Druckereierzeugnissen sein können.


Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch angesichts besonders enger
Berührungspunkte ergeben, etwa bei gleicher Zweckrichtung oder
funktionellem Zusammenhang, z. B. bei sich gegenseitig ergänzenden oder
ersetzenden Druckereierzeugnissen und anderen Waren und
Dienstleistungen, soweit die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der
speziellen Verhältnisse auf dem betreffenden Markt davon ausgehen
werden, dass die Waren und Dienstleistungen aus gleichen Unternehmen stammen können.

LG Düsseldorf, 4a O 427/06 – Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen

Aus LG Düsseldorf, 4a O 427/06 – WC-Duftspüler:

Ein Anspruch auf Rückruf der bereits vertriebenen Produkte und ihre
endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen durch die Verletzerin
steht der Verletzten zu und ergibt sich aus §§ 139 Abs. 1 PatG; 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG
(Enforcement-Richtlinie).

Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, die bis zum 29. April 2006
in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die
Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem
Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der
patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese
Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus §
1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift
berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung
zu verlangen. Darunter lässt sich der Rückruf patentverletzender Ware
und ihre endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Auch
der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der
Enforcement-Richtlinie tendiert dazu, einen Anspruch auf Rückruf und
Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
bereits de lege lata anzunehmen.

siehe auch (ipwiki.de)
Rückrufanspruch
Vernichtungsanspruch

BPatG – 24 W (pat) 97/07: Bedenken gegen die Weitergeltung der Inlandsvertretung außerhalb anhängiger Verfahren

Der 24. Senat des Bundespatentgerichts äußert in seiner Entscheidung BPatG, Entscheidung vom 29.1.2008 – 24 W (pat) 97/07 Bedenken gegen eine Anwendung des § 96 Abs. 4 MarkenG außerhalb anhängiger Verfahren, wie in der „Mitteilung Nr. 9/05 des Präsidenten des DPMA über die Mandatsniederlegung durch Inlandsvertreter“ vom 18. Januar 2005 (BlPMZ 2005, 41) dargelegt ist.

siehe auch: Markenrecht:Inlandsvertreter (ipwiki.de)