LG Düsseldorf, 4a O 427/06 – Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen

Aus LG Düsseldorf, 4a O 427/06 – WC-Duftspüler:

Ein Anspruch auf Rückruf der bereits vertriebenen Produkte und ihre
endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen durch die Verletzerin
steht der Verletzten zu und ergibt sich aus §§ 139 Abs. 1 PatG; 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG
(Enforcement-Richtlinie).

Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, die bis zum 29. April 2006
in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die
Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem
Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der
patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese
Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus §
1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift
berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung
zu verlangen. Darunter lässt sich der Rückruf patentverletzender Ware
und ihre endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Auch
der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der
Enforcement-Richtlinie tendiert dazu, einen Anspruch auf Rückruf und
Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
bereits de lege lata anzunehmen.

siehe auch (ipwiki.de)
Rückrufanspruch
Vernichtungsanspruch

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