Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.
Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.
Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug).
Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben.
ZPO § 167:
Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).
Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.
Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen sind „Werbung“ im Sinne von § 7 (2) Nr. 3 UWG. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt, dient mittelbar der Förderung seines Absatzes.
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 – Royal Cars; BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 197/05 – FC Troschenreuth)
Auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.
Der die Feststellung beantragende Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können
Für die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts im
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in einem eigenständigen, vom
Kostenfestsetzungsbeschluss getrennten Beschluss gibt es auch nach dem
Inkrafttreten des RVG keine gesetzliche Grundlage.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – TV-Total:
Amtliche Leitsätze:
Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.
Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.
Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
1. Ein Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung, das folgende Schritte beansprucht: i) Untersuchung mit Datenerhebung, ii) Vergleich dieser Daten mit Normwerten, iii) Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich, iv) Deutung der Abweichung als krankhafter Zustand, fällt unter das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 2 PatG a. F..
2. Ein krankhafter Zustand gemäß Schritt iv) ist bereits gegeben, wenn durch das Verfahren aufgrund der erhobenen Daten ein nicht normaler Zustand im Sinne von „nicht gesund“ gegenüber den Normwerten dargestellt wird.
3. Die Beteiligung eines Arztes ist nicht erforderlich, so dass auch automatisch ablaufende Verfahren oder Verfahren zur Selbstdiagnose unter das Patentierungsverbot fallen können.
4. Die Anforderung der Vornahme des Diagnostizierverfahrens „am menschlichen oder tierischen Körper“ gemäß § 5 Abs. 2 PatG a. F. ist bereits erfüllt, wenn lediglich der erste Schritt i) am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird.
Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren
über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen
Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein
wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine
Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.