OLG Hamm – 4 U 63/08: anwaltskanzlei-xxx.de

OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2008 – 4 U 63/08

Aus der Urteilsbegründung:

Die Führung einer Domain stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Denn die Führung dieser Domain zielt als
Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen
dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2003,
504).

Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain [„anwaltskanzlei-xxx.de“] liegt
nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner
nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine
Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht
für sich in Anspruch genommen wird.

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