BGH, X ZB 6/17 – Schwammkörper

BGH, Beschluss vom 5. November 2018 – X ZB 6/17 – Schwammkörper

Amtlicher Leitsatz:

Die Teilungserklärung gilt nicht deshalb als nicht abgegeben, weil der Anmelder zusätzliche Gebühren nicht begleicht, die für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der Anspruchszahl gegenüber der Stammanmeldung in den für die abgetrennte Anmeldung eingereichten Anmeldungsunterlagen entstanden sind.

BGH, X ZR 37/17 – Eierkarton

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – X ZR 37/17 – Eierkarton

Amtlicher Leitsatz:

Die Berufung ist unzulässig, wenn der im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht unterlegene Patentinhaber mit der Berufungsbegründung nicht jede unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägung angreift, mit der die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents in dem angefochtenen Urteil begründet ist.

BGH, X ZR 109/16 – Spannungsversorgungsvorrichtung

BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16 – Spannungsversorgungsvorrichtung

Amtliche Leitsätze:

a) Der Patentverletzer hat auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, als auf Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.

b) Er hat dementsprechend über den erzielten Gewinn und seine Gestehungskosten Rechnung zu legen und schuldet auch Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung.

BGH, X ZB 9/18 – Abstandsberechnungsverfahren

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – X ZB 9/18

Amtliche Leitsätze:

a) Der Anmelder kann die Anmeldung auch noch während der Anhängigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde teilen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 6. September 1979 – X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 – Kupplungsgewinde).

b) Die Teilung der Anmeldung ist gegenüber dem Patentgericht zu erklären, bei dem auch die Prüfung der Teilanmeldung anfällt, sobald der Anmelder Beschwerde gegen die Zurückweisung der (Stamm-)Anmeldung eingelegt hat und das Beschwerdeverfahren beim Patentgericht anhängig geworden ist. Erklärt der Anmelder die Teilung der Anmeldung jedoch erst, nachdem das Patentgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist die Erklärung gegenüber dem Patentamt abzugeben, an das auch die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung der Teilanmeldung zurückfällt.

BGH, X ZR 32/17: Cer-Zirkonium-Mischoxid I

BGH, Urteil vom 12. März 2019 – X ZR 32/17

Amtliche Leitsätze:

IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

a) Ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich kann ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen.

b) Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Patent lediglich ein neues Verfahren zur Verfügung stellt, mit dem ein im Stand der Technik bekannter Stoff mit verbesserten Eigenschaften hergestellt werden kann.

EPÜ Art. 54 Abs. 2; ZPO § 286 E

a) Dem Ergebnis eines nach dem Prioritätstag durchgeführten Versuchs kann für die Beurteilung der Frage, welchen Stoff der Fachmann vor dem Prioritätstag durch identische oder naheliegende Nacharbeitung eines im Stand der Technik offenbarten Verfahrens erhalten hätte, nur Indizwirkung zukommen.

b) Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts kann ein solcher Indizienbeweis auch im Patentnichtigkeitsverfahren nur dann als geführt angesehen werden, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgetragenen Indiztatsachen zutreffen und dass diese mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit darauf schließen lassen, dass die unter Beweis gestellte Haupttatsache zutrifft.

Unmittelbare Patentverletzung bei Fehlen einer Allerweltszutat

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.7.2018 – 15 U 43/15 seine Rechtsprechung fortgeführt, dass eine unmittelbare Patentverletzung auch dann vorliegen kann, wenn der Verletzungsbeklagte selbst eines der Anspruchsmerkmale nicht realisiert, es sich dabei aber um eine Allerweltszutat handelt, die seine Abnehmer selbstverständlich einsetzen. Im entschiedenen Fall war der Anspruch auf einen beheizbaren Boden für Viehställe gerichtet. Der anspruchsgemäße Boden ist aus Plattenkörpern zusammengesetzt, „deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind“. Das OLG Düsseldorf sah das Wärmeträgerfluid als Allerweltszutat an, über die der Abnehmer selbstverständlich verfügt und mit der dieser zwingend die patentgemäße Gesamtvorrichtung herstellt. Diese letzte Handlung des Abnehmers wurde der Verletzungsbeklagten zugerechnet.

BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – X ZR 76/18 – Werkzeuggriff

BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – X ZR 76/18 – Werkzeuggriff

Amtlicher Leitsatz:

Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.

BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16 – Gurtstraffer

BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16 – Gurtstraffer

Amtliche Leitsätze:

a) Eine in dem Sachanspruch eines Patents enthaltene Zweck- oder Funktionsangabe für die beanspruchte Vorrichtung bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss. Damit bleibt der Patentanspruch ein Sachanspruch, der sich auf eine Vorrichtung richtet, mit der die genannten Zwecke oder Funktionen realisiert werden können.

b) Zur Bejahung der Patentfähigkeit reicht es nicht aus, dass die vom Streitpatent vorgeschlagene technische Lösung aus Sicht des Standes der Technik mit Nachteilen oder ihre Realisierung mit Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung diese Nachteile oder Schwierigkeiten in Kauf nimmt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 – Rauchgasklappe).

Kommen für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (BGH, Urteile vom 16. Februar 2016 – X ZR 5/14, GRUR 2016, 1023 Rn. 19 – Anrufroutingverfahren; vom 6. März 2012 – X ZR 50/09, juris Rn. 19 mwN).

BGH, X ZR 27/16 – Wasserdichter Lederschuh

BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 – X ZR 27/16 – Wasserdichter Lederschuh

Amtliche Leitsätze:

Ist nach dem unter Schutz gestellten Verfahren ein Halbzeug in bestimmter Weise zu bearbeiten (hier: eine Lederseite in bestimmter Weise auszurüsten), beschränkt der Zweck der Bearbeitung nur insoweit den Gegenstand des Verfahrens, als das bearbeitete Halbzeug geeignet sein muss, dem
Zweck entsprechend weiterverarbeitet zu werden.

Stellt ein Sachanspruch das unter Verwendung des Halbzeugs hergestellte Fertigprodukt unter Schutz, erfasst er regelmäßig nur einen Gegenstand, bei dem das Halbzeug dem Zweck entsprechend weiterverarbeitet worden
ist.

BGH, X ZR 110/17 – Akteneinsicht XXIII

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – X ZR 110/17 – Akteneinsicht XXIII

Amtliche Leitsätze:

a) Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens darzulegen hat, wenn die widersprechende Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann.

b) Das Interesse eines Privatgutachters daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.