BGH, X ZB 18/12 – „Fond Memories“

BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 – X ZB 18/12 – „Fond Memories“

Amtlicher Leitsatz:

§ 6 Abs. 1 SortG ist mangels einer einheitlichen Regelung über eine kürzere Frist innerhalb der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Sorte als neu gilt, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im In-land oder von vier Jahren (bei Reben und Baumarten sechs Jahren) im Ausland zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind.

UPC-Übereinkommen – ein Jahr nach Unterzeichnung

In seinem President’s Blog vom 21.2.2014 drückt der Präsident des EPA seine Freude darüber aus, dass die Ratifikation des vor etwas mehr als einem Jahr unterzeichneten Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht „Fahrt aufnimmt“. Auslöser für diese Freude war, dass neben Österreich, das bislang als einziger Staat das Übereinkommen ratifiziert hat, sich nunmehr die Parlamente Frankreichs und Maltas mit den Ratifikationsgesetzen befasst haben. Ob dieser Stand der Ratifikation ein Jahr nach Unterzeichnung Grund zur Freude sein kann, mag man kritisch hinterfragen.

Eine weitere – wenn auch hoffentlich eher hypothetische – Überlegung angesichts der neu aufflammenden Diskussion um ein Referendum zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist, welchen Einfluss ein etwaiger EU-Austritt des Vereinigten Königreichs auf das UPC-Übereinkommen hätte:

Nach Art. 89 Abs. 1 UPC-Übereinkommen muss das Vereinigte Königreich das UPC-Übereinkommen ratifizieren, damit das UPC-Übereinkommen in Kraft tritt. Ohne eine Ratifikation des UPC-Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich erhält auch die Einheitspatent-VO keine Geltung (Art. 18 Abs. 2 Einheitspatent-VO).

Was wäre nun, wenn das Vereinigte Königreich das UPC-Übereinkommen ratifiziert und nach einem entsprechenden Referendum tatsächlich die EU verlassen würde? Dann wäre mit dem Vereinigten Königreich ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat Vertragspartner des UPC-Übereinkommens. Eine solche Konstellation, in der das Patentgerichtssystem durch ein Übereinkommen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten errichtet ist, hatte der EuGH jedoch bereits im Gutachten 1/09 als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen. Ein wesentlicher Aspekt des EuGH-Gutachtens war, dass ein solches Übereinkommen mit Drittstaaten den mitgliedsstaatlichen Gerichten Rechtsprechungsbefugnisse entziehen würde.

Ein – hoffentlich nicht realistischer – EU-Austritt des Vereinigten Königreichs dürfte also wesentliche Folgen auch für das Einheitspatentgerichtssystem haben, selbst wenn er nach dem Inkrafttreten des UPC-Übereinkommens erfolgen würde.

BGH, X ZR 41/11 – Bildanzeigegerät

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – X ZR 41/11 – Bildanzeigegerät

Amtlicher Leitsatz:

Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).

DPMA: Ab wann gilt in Patentverfahren die neue Einspruchsfrist von 9 Monaten?

Newsletter des DPMA, Januar 2014:

Durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) wird die Einspruchsfrist im Patentverfahren von 3 auf 9 Monate verlängert. Die Änderung tritt am 1. April 2014 in Kraft (Art. 1 Nr. 18a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PatNovG). Da das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach neues Verfahrensrecht auf alle Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht abgeschlossen sind. Damit kommt die neue 9-Monatsfrist zur Anwendung, wenn die alte 3-Monatsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen ist.

Das bedeutet, dass sich für deutsche Patenterteilungen, die im Januar, Februar und März 2014 im Patentblatt und in DPMAregister veröffentlicht werden, die Einspruchsfrist von drei auf neun Monate verlängert.

BGH, X ZR 171/12 – Einkaufskühltasche: Gegenstandswert

BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12 – Einkaufskühltasche

Amtliche Leitsätze:

a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird.

b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig.

Gebührenrechtlicher Fallstrick bei DE-Teilanmeldungen

Mit den seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Gebührensätzen für deutsche Patentanmeldungen wurde eine Anmeldegebühr eingeführt, die für Anmeldungen mit mehr als zehn Ansprüchen mit der Anzahl der Ansprüche ansteigt.

Anders als bei der EPA-Gebührenordnung ist die „Anspruchsgebühr“ bei deutschen Patentanmeldungen Teil der Anmeldegebühr. Dies hat mehrere problematische Konsequenzen. Ein häufig thematisiertes Problem besteht darin, dass bei der Einleitung einer deutschen Phase aus einer PCT-Anmeldung die Anmeldegebühr auf Basis des ursprünglichen Anspruchssatzes der PCT-Anmeldung zu berechnen ist, auch wenn die Anzahl der Ansprüche bei Einleitung der deutschen Phase verringert wurde. Siehe hierzu beispielsweise BPatG 10 W (pat) 2/13.

Eine weitere und noch weniger nachvollziehbare Konsequenz ergibt sich bei Teilanmeldungen: Für eine Teilanmeldung sind nach § 39 Abs. 2 PatG für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die Stammanmeldung zu entrichten waren. Wenn die Stammanmeldung ab dem 1. Oktober 2009 eingereicht wurde und mehr als zehn Ansprüche hatte, muss für jede Teilanmeldung auch dann die anspruchsabhängige Anmeldegebühr der Stammanmeldung entrichtet werden, wenn die Teilanmeldung weniger Ansprüche als die Stammanmeldung hat. Der Anmelder kann keine niedrigere Anmeldegebühr der Teilanmeldung erreichen, indem er die Anzahl der Ansprüche gegenüber der Stammanmeldung verringert.

Dieses – aus sachlichen Gründen nur schwer nachvollziehbare – Ergebnis kann sich insbesondere dann als kostspielig erweisen, wenn in der Stammanmeldung mehrere (uneinheitliche) Erfindungen zusammengefasst wurden und die Anzahl der Ansprüche entsprechend groß war. Werden dann uneinheitliche Anspruchsgegenstände in einer oder mehreren Teilanmeldungen weiterverfolgt, muss die hohe Anspruchsgebühr der Stammanmeldung auch dann für jede Teilanmeldung entrichtet werden, wenn diese nur noch zehn oder weniger als zehn Patentansprüche hat.

EPA: Geplante Änderungen der Regeln zur europäischen Teilanmeldung

Laut einem Bericht von Marks&Clerk UK werden die derzeitigen 24-Monatsfristen für Teilanmeldungen ab 1. April 2014 abgeschafft und statt dessen zusätzliche Gebühren für Teilanmeldungen erhoben werden. Die zusätzlichen Gebühren sollen von der Generation der Teilanmeldung abhängen (2te Generation 200 Euro, 3te Generation 400 Euro, 4te und jede weitere Generation 800 Euro).

BGH, X ZR 40/12 – Fettsäuren: Zweite medizinische Indikation

BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 40/12 – Fettsäuren

Amtlicher Leitsatz:

Das nachträgliche Auffinden der biologischen Zusammenhänge, die der Wirkung eines Arzneimittels zugrunde liegen, offenbart keine neue Lehre zum technischen Handeln, sofern der verabreichte Wirkstoff, die Indikation, die Dosierung und die sonstige Art und Weise, in der der Wirkstoff verwendet wird, mit einer bereits beschriebenen Verwendung eines Wirkstoffs zur Behandlung einer Krankheit übereinstimmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 44 – Memantin).