Zweckangaben in Patentansprüchen

Der Bundesgerichtshof hat sich wieder einmal mit Zweckangaben in einem Patentanspruch beschäftigt (siehe Urteil X ZR 115/07). Streitpunkt war bisher immer wieder, inwieweit eine Zweckangabe den Schutzbereich eines Patentanspruches einschränkt. Es ist bereits seit langem allgemein anerkannt, dass  ein Gegenstand die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, damit er auch den beanspruchten Zweck erfüllen kann. In der neueren Rechtsprechung hat der BGH allerdings auch darauf abgestellt, dass der Gegenstand tatsächlich für den beanspruchten Zweck geeignet sein muss (BGHZ 112, 140, 155 f. – Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 – X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 – X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 – X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 – Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 – Bauschalungsstütze).

In der vorliegenden Entscheidung fasst der BGH die Anforderungen wie folgt zusammen:

Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.

EPÜ: Bestellung eines Vertreters – Wirren des EPÜ?

Wie der erfahrene Anwender des EPÜ weiß, benötigen natürlich oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat des EPÜ haben, einen zugelassenen Vertreter, um vor dem EPA rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können (Art. 133 (2) EPÜ).

Interessant dabei ist, dass die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Vertreterbestellung sich danach unterscheiden, ob es beim Einreichen der europäische Patentanmeldung beim EPA versäumt wurde, den Vertreter zu bestellen oder beim Eintritt in die regionale Phase einer Euro-PCT-Anmeldung. Zwar wird in beiden Fällern die Anmeldung zurückgewiesen, allerdings ist im ersteren Fall bei Fristversäumnis keine Weiterbehandlung möglich, im zweiten Fall aber sehr wohl. Dies liegt an der unterschiedlichen Rechtsfolgekette, die im EPÜ kodifiziert ist.

Handelt es sich nämlich um eine direkte EP-Anmeldung, so stellt die nicht rechtzeitige Vertreterbestellung einen Mangel nach Art. 90 (2), Art. 92 (3), R. 57 h) EPÜ dar und das EPA fordert den Anmelder in einer Mitteilung nach R. 58 EPÜ auf, diesen Mangel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseiten. Beseitigt der Anmelder diesen Mangel nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten, so wird die Anmeldung nach Art. 90 (5) EPÜ zurückgeweisen. Nach R. 135 (2) EPÜ ist die Weiterbehandlung nach Art. 121 EPÜ in diesem Fall ausgeschlossen und es bleibt nur die Wiedereinsetzung nach Art. 122 EPÜ.

Bei dem Eintritt in die regionale Phase einer Euro-PCT-Anmeldung werden die Formerfordernisse nach R. 163 EPÜ bestimmt und bei versäumter Vertreterbestellung erfolgt eine Mitteilung nach R. 163 (5) EPÜ, in der das EPA den Anmelder auffordert innerhalb einer Frist von zwei Monaten, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen. Versäumt der Anmelder diese Frist, so wird die Euro-PCT-Anmeldung nach R. 163 (6) S. 1 EPÜ zurückgewiesen. R. 163 EPÜ ist nicht von der Weiterbehandlung ausgeschlossen, sodass in diesem Fall die Weiterbehandlung nach Art. 121 möglich ist.