Gebührenrechtlicher Fallstrick bei DE-Teilanmeldungen

Mit den seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Gebührensätzen für deutsche Patentanmeldungen wurde eine Anmeldegebühr eingeführt, die für Anmeldungen mit mehr als zehn Ansprüchen mit der Anzahl der Ansprüche ansteigt.

Anders als bei der EPA-Gebührenordnung ist die „Anspruchsgebühr“ bei deutschen Patentanmeldungen Teil der Anmeldegebühr. Dies hat mehrere problematische Konsequenzen. Ein häufig thematisiertes Problem besteht darin, dass bei der Einleitung einer deutschen Phase aus einer PCT-Anmeldung die Anmeldegebühr auf Basis des ursprünglichen Anspruchssatzes der PCT-Anmeldung zu berechnen ist, auch wenn die Anzahl der Ansprüche bei Einleitung der deutschen Phase verringert wurde. Siehe hierzu beispielsweise BPatG 10 W (pat) 2/13.

Eine weitere und noch weniger nachvollziehbare Konsequenz ergibt sich bei Teilanmeldungen: Für eine Teilanmeldung sind nach § 39 Abs. 2 PatG für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die Stammanmeldung zu entrichten waren. Wenn die Stammanmeldung ab dem 1. Oktober 2009 eingereicht wurde und mehr als zehn Ansprüche hatte, muss für jede Teilanmeldung auch dann die anspruchsabhängige Anmeldegebühr der Stammanmeldung entrichtet werden, wenn die Teilanmeldung weniger Ansprüche als die Stammanmeldung hat. Der Anmelder kann keine niedrigere Anmeldegebühr der Teilanmeldung erreichen, indem er die Anzahl der Ansprüche gegenüber der Stammanmeldung verringert.

Dieses – aus sachlichen Gründen nur schwer nachvollziehbare – Ergebnis kann sich insbesondere dann als kostspielig erweisen, wenn in der Stammanmeldung mehrere (uneinheitliche) Erfindungen zusammengefasst wurden und die Anzahl der Ansprüche entsprechend groß war. Werden dann uneinheitliche Anspruchsgegenstände in einer oder mehreren Teilanmeldungen weiterverfolgt, muss die hohe Anspruchsgebühr der Stammanmeldung auch dann für jede Teilanmeldung entrichtet werden, wenn diese nur noch zehn oder weniger als zehn Patentansprüche hat.

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