BGH, X ZR 153/05 – Mehrgangnabe: Zur Aufgabe des Sachverständigen und Auslegung der Patentansprüche

BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 – Mehrgangnabe

Leitsätze:

Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-ständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 – Kettenradanordnung).

Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befol-gung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.

BGH X ZR 107/04 – Betonstraßenfertiger: Zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts

BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 – X ZR 107/04 – Betonstraßenfertiger

Leitsatz: Der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsrechts steht es nicht entgegen, dass in dem auf die Nachanmeldung erteilten Patent eine technische Wirkung beansprucht ist, die in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wirkung aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung selbstverständlich erscheint.

siehe auch: Prioritätsrecht

EPA Kalender der mündlichen Verhandlungen

Der Kalender der mündlichen Verhandlungen des EPA enthält nähere
Einzelheiten zu den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, die im
Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt
stattfinden.

Kalender Kalender der mündlichen Verhandlungen

Im Kalender kann nach mündlichen Verhandlungen gesucht werden, indem
die Anmeldenummer, das Datum oder den Ort eingegeben wird. In der
erweiterten Suche können mehrere Kriterien miteinander kombiniert
werden, z. B. den Inhaber und den Einsprechenden bzw. deren Vertreter.

siehe auch: Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

BPatG – 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow: Prioritätsjüngere Markenserien

BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 – 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow:

Leitsatz: Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.

siehe auch: Mittelbare Verwechslungsgefahr (ipwiki.de)

BPatG, – 32 W (pat) 272/03: Widerspruch aus einer umgewandelten Marke

BPatG, Leitsatzentscheidung vom 8.8.2007 – 32 W (pat) 272/03:

Ein auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestützter Widerspruch bleibt zulässig, wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen und anschließend wirksam in eine deutsche Markenanmeldung umgewandelt wird.

(in Abweichung von BPatG Mitt. 2005, 277 – TAXI MOTO)

siehe auch: Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke

BGH – I ZR 162/04 – AKZENTA: zur rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 162/04 – AKZENTA

Leitsätze:

MarkenG § 26 Abs. 1

Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.

MarkenG § 26 Abs. 2

Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.

siehe auch: Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke (ipwiki.de)

BPatG – 32 W (pat) 28/05: Karl May

BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 – 32 W (pat) 28/05 – Karl May:

Leitsätze:

1. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist an der Löschung einer Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse nicht dadurch gehindert, dass das Bundespatentgericht im Eintragungsbeschwerdeverfahren die Schutzfähigkeit der Marke bejaht hat.

2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Name eines bekannten Schriftstellers in jedem Produktzusammenhang als Hinweis gerade auf den Schriftsteller dieses Namens aufgefasst wird. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Name auch anderen Personen zukommt und die betreffenden Waren ihrer Art nach keinen Bezug zu Person und Werk des Schriftstellers aufweisen.

siehe auch: Personennamen als Marke (ipwiki.de)

BGH – I ZR 24/05 (ACERBON): Zur Vorabunterrichtung des Markeninhabers durch den Parallelimporteur

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 24/05

Leitsatz:

Beanstandet der Markeninhaber gegenüber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gestützt wird, für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsanspruch verwirkt ist.

siehe auch:
Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur
Umverpackung der Markenware

BGH – I ZR 18/05: TUC-Salzcracker

BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 – I ZR 18/05 – TUC-SalzcrackerLeitsatz:

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

siehe auch: Warenformmarken (ipwiki.de)