Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

EPA: Abschaffung der Zahlung per Scheck

Der Verwaltungsrat hat den Vorschlägen des Amts zugestimmt, die Zahlung per Scheck gemäß Artikel 5 (1) c) GebO abzuschaffen und die Zahl der Bankkonten durch die Streichung von Artikel 5 (1) b) GebO, der die Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto des Amts zulässt, auf ein Konto pro Vertragsstaat zu reduzieren.

Die Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Schecks unmittelbar ans EPA ist somit ab dem 1. April 2008 nicht mehr möglich.

siehe EPA-Updates: Abschaffung der Zahlung per Scheck

BGH- STILNOX: Umverpackung der Markenware

Noch ein Nachtrag zu den Urteilen dieser Woche: In BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 – I ZR 173/04 – STILNOX hat der Senat ausführlich die Rechtsprechung des EuGH zur Umverpackung von Markenware und Erschöpfung zusammengefaßt. Eine Sammlung zentraler Aussagen zu diesem Thema findet sich im ipwiki-Artikel „Umverpackung der Markenware„.

OLG Düsseldorf, I-20 U 64/07 – Bronzeengel

Aus dem Urteil OLG Düsseldorf v. 30.10.2007 – I-20 U 64/07 zur einer in der Benediktiner-Abtei Maria Laach in der Eifel in über 600.000 facherer Ausfertigung hergestellter 6,5 cm hohen Bronzestatuette eines Engels:

„Der Schöpfer der Statuette des Klägers hat seinen Engel, der ikonographischen Tradition folgend, als menschliche, männliche Gestalt dargestellt, deren Körper mit Flügeln versehen ist. Nach seiner eigenen künstlerischen Entscheidung aber ist der Engel in Ruhe dargestellt, mit langen an den Rumpf und die Beine angelegten Flügeln, also nicht etwa in einer fliegenden Annäherung. Der Engel steht dem Betrachter frontal gegenüber. Auf dem schlanken Körper sitzt ein schlanker, sehr leicht – von Betrachter aus gesehen – nach rechts und nach vorne geneigter ovaler Kopf. Das Gesicht ist dem Betrachter zugewandt. Der Engel hat die in ihrem oberen Teil ersichtlich herabhängenden Arme in Richtung des Betrachters angewinkelt, ebenso nochmals die Hände nach oben, und zwar in einer Weise, dass er dem Betrachter die Innenflächen seiner Hände zeigt. Die liturgischen Handgebärden nahe Geste kann als Gruß, vielleicht auch als Segen verstanden werden. Die Hände weisen leicht nach außen. Bekleidet ist der Engel mit einem die ganze Figur außer den Flügeln umschließenden Kapuzenmantel. Der Engel hat die Kapuze auf den Kopf gezogen, was bei einer Betrachtung der Figur von der Seite deutlicher wird als bei einer Ansicht von vorne. An der Stirn lässt die Kapuze einen Teil des Haupthaars sichtbar. Der Mantel reicht bis auf den Boden und verdeckt die Füße des Engels. In Brusthöhe wird der – ersichtlich vorne in der Mitte geschlitzte – Mantel durch die Arme auseinander gehalten, was den Blick auf ein Untergewand freigibt. Am Boden kommen die Mantelränder aber wieder zusammen, ersichtlich infolge der Schwere des Stoffes, und überlappen sich sogar. Damit hat der sichtbare Bereich des Untergewands die Form eines nach unten lang gezogenen Dreiecks. Vor Brust und Hals erscheint der Mantel geschlossen und aus einem Stück. Der Kapuzenmantel des Engels erinnert an die in der westlichen Ordenskleidung überkommene Kukulle, wobei die Statuette keine weiten Ärmel erkennen lässt. In dieser Bekleidung lebt der antike, „Paenula“ genannte Mantel fort (siehe Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Auflage, Band 7, 1962, Stichwort „Mönchskleidung“). Zur Illustration kann gerade auf die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Abbildung eines Freskos von Fra Angelico aus dem Florentiner Kloster San Marco mit der Darstellung einer Marienkrönung und verschiedener Heiliger dienen: Die drei dort dargestellten Dominikanerheiligen zeigen die Variante des Mönchsmantels ohne Ärmel.


Der Schöpfer hat für die Statuette zwar durchaus eine gegenständliche Darstellungsweise gewählt, den Engel aber in einer knappen, andeutenden, manche Einzelheiten weglassenden Formensprache wiedergegeben. Der Umriss des mit dem Mantel bekleideten Körpers folgt in etwa der geometrischen Figur einer – im unteren Teil langgezogenen – Raute, auf deren oberer Spitze der längliche Kopf sitzt; die untere Spitze ist abgeschnitten, um der Standfläche der Statuette Raum zu gegeben. Dieser Umriss lässt die Schultern des Engels verschwinden. Die Linien des unteren langgezogenen Dreiecks der Raute wird von den Begrenzungslinien der Mantelöffnung aufgegriffen. Etwa auf der Höhe der größten Breite der Raute setzen die schräg nach oben gerichteten Innenflächen der Hände mit ihrer kleinteiligeren Binnenzeichnung Akzente. Die Arme greifen aber nicht in den Raum aus, vielmehr sind die Hände unmittelbar vor dem Oberkörper ausgebildet. Die Flügel umfangen den Körper seitlich mit ihrer an den Schultern mit einer Rundung ansetzenden, dann lang nach unten auslaufenden leicht erhabenen Begrenzungslinie; auch mit ihr wird die Figur nach unten hin schmaler. Bei der Analyse des ästhetischen Gehalts der Statuette kommt ihrer Rückseite keine wesentliche Bedeutung zu, weil sie kaum auf Ansicht gestaltet ist und Kopf, Hals, Rücken und Rückseiten der Flügel ohne weitere Gestaltung ineinander übergehen lässt.


Die klägerische Gestaltung vermittelt den Eindruck einer konzentrierten Zuwendung des mit der Handgebärde grüßenden Engels zu seinem Betrachter. Ersichtlich hat der Engel ihm, seinem Amt entsprechend, eine Botschaft zu überbringen, die Aufmerksamkeit erfordert. Der Engel wirkt ruhig und ernst, aber nicht unfreundlich; der Kläger selbst hält ihn sogar für „freundlich“. In dem ruhigen Ausdruck stimmen die Gesichtszüge und die Form der gesamten Figur mit ihrer reduzierten Ausbildung der Einzelheiten und der klaren Linienführung überein. Wie der Kläger geltend macht, drückt die geometrische Struktur der Gestalt „innere Logik und Festigkeit“ aus. Der klare, leicht zu erfassende Umriss und die Bekleidung der Engelfigur mit einem, von der dreieckigen Öffnung abgesehen, den ganzen Körper bis auf die Flügel umschließenden Kapuzenmantel vermitteln zudem einen Eindruck von Abgeschlossenheit und Sammlung, die vielleicht als mönchisch näher bezeichnet werden können. Allein wegen ihrer Schlankheit ist die Figur aber noch nicht als asketisch anzusprechen, zumal da die Vorstellung von Askese bei einem Engel nicht nahe liegt. In der – nachvollziehbaren – Wahrnehmung des
Klägers „strahlt“ sein Engel „Zuversicht und Stärke“ „aus“. Der Kläger spricht ihm deshalb sogar die Wirkung zu, „Mut zu machen“. Ungeachtet der geringen Größe, in der die Engelfigur vom Kläger gegossen wird, wirkt sie mit ihren klaren „großen“ Formen in gewisser Weise monumental, wozu allerdings auch die eine feine Oberflächenstruktur bewirkende Qualität des Bronzegusses beitragen dürfte.

Die Engelfigur des Klägers ist ohne weiteres als eine persönlich geistige Schöpfung ihres Gestalters nach § 2 Abs. 2 UrhG und damit als ein Werk im Sinne des Urheberrechts anzusprechen. Der Schöpfer der klägerischen Figur hat zum Ausdruck des Gedankeninhalts der Übermittlung einer göttlichen Botschaft durch einen hierzu bestellten dienenden Geist eine künstlerische Form gefunden, die die Sinne des Betrachters den Gedankeninhalt unmittelbar wahrnehmen lässt. Die Statuette bringt dank großer künstlerischer Kraft ihres Schöpfers gestalterisch klar zum Ausdruck, was für den Verstand den Begriff eines Engels ausmacht. Der erkennende Senat muss davon ausgehen, dass der Schöpfer bei seiner Gestaltung der Engelfigur nicht in erheblichem Maße auf vorbekannte Formen zurückgreifen konnte, sondern ihm eigene Formen gefunden hat. Einschlägige Formen anderer sind in den Rechtsstreit nämlich nicht eingeführt worden. Von der Tradition vorgegeben ist allein die Darstellung eines Engels in menschlicher, männlicher Gestalt mit Flügeln. Die Ausbildung der mit Flügeln versehenen menschlichen Gestalt im Einzelnen, wie sie vorstehend beschrieben worden ist, wozu besonders auch die Bekleidung mit dem – für Ordensleute, nicht aber Engel typischen – Kapuzenmantel und dessen dreiecksförmige Öffnung gehören, ist aber eine gestalterische Leistung des Schöpfers gerade dieser Figur. Der Statuette kommt damit nach Auffassung des Senats ein beträchtlicher ästhetischer Gehalt zu. Der Schutzbereich des an ihr bestehenden Urheberrechts ist dementsprechend groß.“

Google Pagerank Update ist jetzt wohl durch

Das schon seit Monaten erwartete Google-Pagerank-Update wurde nun scheinbar gänzlich duchgezogen. Wurden in den letzten zwei Tagen hauptsächlich negative Meldungen von stark vernetzten Blogs gemeldet, deren Pagerank teilweise heftig heruntergesetzt wurde (siehe nur hier), hat das Pagerank Update jetzt scheinbar auch die „kleinen“ Seiten erreicht. Meine ip-Seiten sind dabei erfreulicher Weise recht gut weggekommen:

Die Startseite von ipwiki ist von PR 3 hoch auf PR 5. Die sechzehn Unterseiten erster Ebene (Patenrecht, Markenrecht, …) sind geschlossen ebenfalls um zwei Punkte hoch von PR 2 auf PR 4. Der ipweblog ist von PR 3 auf PR 4 gestiegen. Der ipreport, in den ich in der letzten Zeit die meiste Arbeit investiert habe, der ist allerding auf PR 1 hinunter (oder dort geblieben – weiß nicht mehr so genau, was er vorher hatte). Momentan traue ich den Daten noch nicht ganz, da es bekanntlich da in der Übergangsphase oft PR-Fluktuationen gibt, aber als motivierendes Zeichen sehe ich das Update jetzt schon einmal an.

Meine Meinung zu der aktuellen Diskussion um den PR. Das ganze Theater um die Textlinkwerbung und Blognetzte kann ich nicht nachvollziehen. Wenn Google es stört, daß der PR zur Bewertung von Webseiten und Werbungskosten verwendet wird, dann darf das Unternehmen den PR halt nicht exportieren. Es finden sich sicher alternative Bewertungsmöglichkeiten (siehe z.B. seitwert.de). Übrigens hat das ipwiki sich den Pagerank ganz ohne aktive Maßnahmen – wohl einfach nur über den Inhalt – erarbeitet.

ipreport.de / PR-Downgrading berühmter Blogs / Umsatz der Mozilla Foundation

Der ipreport macht weiterhin noch Probleme mit wiederholten Einträgen. Ich habe die Feeds deswegen auf RSS 2.0 umgestellt und GUIDs/Permalinks für die Einträge definiert. Damit ist die Sache dann hoffentlich erledigt. Die nächsten Tage wird aber noch ein wiederholtes Einspielen von Einträgen auftreten. Dafür sind aber nochmal Feeds hinzugekommen: EPA – ipevents und CR – Computer und Recht.

Wer sich für den Google-Pagerank-Algorithmus interessiert, hat vielleicht mitbekommen, daß wieder ein PR-Downgrading berühmter Blogs stattgefunden hat. Ein Artikel darüber ist hier zu finden.

Noch eine interessante Nachricht aus dem Netz: Nach Aussage von GoogleWatchBlog finanziert sich der open-source Webbrowser Firefox weitgehend über die Firma Google: „60 Millionen Dollar vom Umsatz kommen direkt aus Mountain View“. Näher: „Der Firefox finanziert sich vorallem durch die integrierte Suchbox. Die darin enthaltenen Einträge (Google, eBay, amazon, Yahoo!) zahlen für jede ausgeführte Suchanfrage einen nicht näher genannten Betrag an die Mozilla Foundation. Da Google die Standardsuchmaschine ist kommt das meiste Geld – 85% – von Google.“

BPatG – 29 W (pat) 35/064: Zur Eintragungsfähigkeit von Personennamen

In der Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 – 29 W (pat) 35/06 nimmt der 29. Senat des Bundespatentgerichts ausführlich Stellung zur Eintragungsfähigkeit von Personennamen als Marke und stellt Fallgruppen für die markenrechtliche Prüfung von Namen bekannter Personen auf.
-> Personennamen als Marke (ipwiki.de)