Ein Artikel von Klaus Graf (RWTH Aachen) auf hsozkult beschäftigt sich mit den Implikationen der Urheberrechtsnovelle für die Wissenschaft. Graf bezeichnet das Resultat des Gesetzgebungsprozesses als ein weitgehend „wissenschaftsverlagsfreundliches“ Urheberrecht. Laut Graf ist man in den Bundestagsfraktionen mit dem Ergebnis des „Zweiten Korbs“ keineswegs zufrieden. Man ist sich, so Graf, vielmehr darüber einig, dass ein „Dritter Korb“ unumgänglich ist.
Das GIS-Portal von Google hat nun das Beta-Stadium verlassen. Die Kartensuche ist nun auf der Google-Startseite integriert.
Erster Test: Unter dem Suchbegriff „Patentamt“ werden immerhin das DPMA und drei Niederlassungen des EPA gefunden.
Wer Interesse an GIS-Systemen hat, kann ja mal einen Blick auf das Waidlerwiki werfen. Dort habe ich die Topographischen Karten (Top50-Bayern) des Landesvermessungsamts in den Google-Dienst integriert und die KML-Technik verwendet, um eigene Daten in die Karten aufzunehmen. Die KML-Overlays können wiederum als Wikiseiten bearbeitet werden. Neben dem ipwiki eine weitere interessante Möglichkeit, Wikis sinnvoll zu nutzen.
Leitsatz BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 93/04 – Windsor Estate; unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 – I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 – Gaby:
Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt.
Herumgesprochen hat sich ja schon die Nachricht, dass die Ratifikation des Londoner Übereinkommens durch Frankreich angeblich diese Woche stattfinden soll. Damit wird das Übersetzungserfordernis voraussichtlich ab 1. Januar 2008 wegfallen.
Im Bundesgesetzblatt wurden die mit der Revision des europäischen Patentgesetzes einhergehenden Änderungen des deutschen Patentgesetzes, des Patentkostengesetzes, des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen und des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent veröffentlicht.
Für die Praxis interessant dürfe die aktuelle Entscheidung des BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II sein:
Der Senat betont in dieser Entscheidung, daß das Patent grundsätzlich nur insoweit widerrufen werden darf, als die Widerrufsgründe reichen.
Enthält ein Patent zwei oder mehrere selbständige Ansprüche, von denen sich einer als nicht rechtsbeständig erweist, darf das Patent nicht schon deshalb in vollem Umfang widerrufen werden. Da der Patentinhaber nicht gehalten ist, im Einspruchsverfahren einen Antrag zu stellen, darf allein aus dem Umstand, dass der Patentinhaber nicht ausdrücklich auch die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang einzelner Patentansprüche begehrt, nicht geschlossen werden, er sei nicht (hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang dieser selbständigen Ansprüche einverstanden.
In der Praxis sollte dies den Patentinhaber entlasten, denn es sollte ausreichen, daß dieser deutlich kenntlich macht, daß er auch mit einer nur teilweisen Aufrechterhaltung des Patents einverstanden ist. Gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz ist die Einspruchsabteilung (bzw. der erkennende Senat im Einspruchsbeschwerdeverfahren) damit dazu angehalten, festzustellen, welche Ansprüche von den Widerrufsgründen betroffen sind und welche nicht.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Patentinhaber gar keinen Antrag gestellt hat.
Beantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzenaufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist.
Der BGH bezieht sich in dieser Entscheidung allerdings nur auf selbständige Ansprüche. Zudem geht der Leitsatz nicht so weit wie die Formulierung in den Entscheidungsgründen.
Wie im Nichtigkeitsverfahren [→ Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren] ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.
Die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents ist – nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren – zuzulassen.
Die neue Patentinhaberin kann als Rechtsnachfolgerin kann dem Beschwerdeverfahren als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beitreten (§ 66 ZPO) und kann das Streitpatent beschränkt verteidigen, soweit sie sich damit nicht in Widerspruch zur „Hauptpartei“, dem bisherigen Patentinhaber, setz.
Leitsatz: „Zur Beantwortung der Frage, ob eine als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prü-fen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Diese Ausführung muss – soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemä-ße Lösung von Bedeutung ist – als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt.“
Die große Beschwerdekammer hat sich in G 1/06 nun zur Problematik der Teilanmeldungen geäußert.
Leitsatz:
„In the case of a sequence of applications consisting of a root (originating) application followed by divisional applications, each divided from its predecessor, it is a necessary and sufficient condition for a divisional application of that sequence to comply with Article 76(1), second sentence, EPC that anything disclosed in that divisional application be directly and unambiguously derivable from what is disclosed in each of the preceding applications as filed.“