Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

  • BPatG, 33 W (pat) 105/06 – Vierlinden

    BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 – 33 W (pat) 105/06 – Vierlinden

    Amtliche Leitsätze:

    1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden (im Anschluss an EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee).

    2. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.

    3. „Vierlinden“ ist als Name eines Duisburger Stadtteils und einer Gemeinde in Brandenburg nicht schutzfähig für Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren.

  • BGH I ZR 23/06 – Klingeltöne für Mobiltelefone

    Pressemitteilung Nr. 237/2008: Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen

  • BGH – I ZR 18/06: Keine Vergütungspflicht für PCs

    BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – PC
    Pressemitteilung Nr. 137/08 vom 17.7.2008
    Pressemitteilung Nr. 185/08 vom 2.10.2008

    Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

    Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.

    Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie der Senat in der Entscheidung „Drucker und Plotter“ ausgeführt hat – nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen.

    Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt nicht in Betracht. Mit der – vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen – Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar.

    siehe auch: Vervielfältigungen mittels eines PCs, Vergütungspflicht, Digitale Vervielfältigung

  • BGH – I ZR 160/05: Sammelaktion für Schoko-Riegel

    BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 – I ZR 160/05

    Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.

  • G 2/06: Kein europäisches Patent auf menschliche Stammzellen

    Große Beschwerdekammer des EPA vom 25. November 2008 – G 2/06: (Pressemitteilung des EPA)

    Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat über die Vorlagefragen im Fall WARF/Thomson entschieden, bei denen es sich zentral um die Frage des Patentierungsausschlußes von biotechnologischen Erfindungen, die die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken zum Gegenstand haben (Regel 28c EPÜ), handelte.

    Question 1:

    Does Rule 23d c) [now 28 c)] EPC apply to an application filed before the entry into force of the rule?

    Rule 28 c) EPC (formerly Rule 23d c) EPC) applies to all pending applications, including those filed before the entry into force of the rule.

    Question 2:

    If the answer to question 1 is yes, does Rule 23d c) [now 28 c)] EPC forbid the patenting of claims directed to products (here human embryonic stem cell cultures) which – as described in the application — at the filing date could be prepared exclusively by a method which necessarily involved the destruction of the human embryos from which the said products are derived, if the said method is not part of the claims?

    Rule 28 c) EPC (formerly Rule 23d c)EPC) forbids the patenting of claims directed to products which – as described in the application — at the filing date could be prepared exclusively by a method which necessarily involved the destruction of the human embryos from which the said, products are derived, even if the said method is not part of the claims.

    Question 3:

    If the answer to question 1 or 2 is no, does Article 53 a) EPC forbid patenting such claim

    No answer is required since Questions 1 and 2 have been answered with yes.

    Question 4:

    In the context of questions 2 arid 3, is it of relevance that after the filing date the same products could be obtained without having to recur to a method necessarily involving the destruction of human embryos (here: eg derivation from available human embryonic cell lines)?

    In the context of the answer to question 2 it is not of relevance that after the filing date the same products could be obtained without having to recur to a method necessarily involving the destruction of human embryos.

  • BGH, I ZR 122/06 – Irreführung der Verbraucher

    Pressemitteilung Nr. 216/08 vom 20.11.2008

    Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher
    auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird,
    sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden
    ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten hat die
    Beklagte den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion
    heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung ist mindestens ebenso
    irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze
    Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des
    § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung
    begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich
    birgt. Dieses zeigt sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung.
    Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit
    Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um
    20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf
    eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine
    Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich hat der
    Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken
    erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion
    geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen
    Prozentpunkten erlangt.

  • BGH, X ZR 135/04 – Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren

    BGH, Beschl. v. 25. Januar 2005 – X ZR 135/04 – Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren

    Ausländersicherheit hat im Patentnichtigkeitsverfahren unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 6 PatG 1981 lediglich der ausländische Kläger, nicht auch der rechtsmittelführende ausländische Beklagte zu leisten.

  • UK-IPO: Pressemitteilung zur Situation bei der Patentierung von Computerprogrammen

    In einer Presseerklärung nimmt das britische Patentamt Stellung zur jüngsten Symbian-Entscheidung des Court of Appeal und zu den Vorlagefragen der Präsidentin des europäischen Patentamts.

    „In the light of this development, the UK-IPO will not seek to appeal the Symbian judgment further. The UK-IPO agrees with the Court of Appeal in that it would now be premature to seek a view from the House of Lords when European practice is likely to be settled shortly by a decision of the EPO’s Enlarged Board of Appeal. The UK-IPO will have an opportunity to submit observations to the Enlarged Board of Appeal on the questions put to it. In order to inform any such observations the UK-IPO will undertake a study to determine the economic impact of patenting computer programs.“

  • OLG Karlsruhe, 6 U 109/07: Zur Nichtigkeit des Lizenzvertrages wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit

    OLG Karlsruhe Urteil vom 23.7.2008, 6 U 109/07

    Leitsatz:

    Der Lizenznehmer ist dem Lizenzgeber zur Lizenzzahlung verpflichtet,
    solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist und von
    den Mitbewerbern respektiert wird, so dass dem Lizenznehmer durch die
    Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwächst. Das gilt nicht nur in den
    Fällen, in denen das Patent mangels erfinderischer Leistung oder wegen
    fehlender Neuheit nicht schutzfähig ist, sondern auch dann, wenn es
    mangels Ausführbarkeit der technischen Lehre zu Unrecht erteilt ist.

  • BGH, I ZR 204/05 – Musical Starlights: Zum Aufführungsrecht

    BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 – I ZR 204/05 – Musical Starlights

    Leitsätze:

    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG
    liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein
    für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum
    dargeboten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt
    lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos
    aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller
    Handlungsablauf erkennbar wird.

    Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn
    dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des
    aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht
    erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes
    insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es
    aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes
    erkennbar wird.

    Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine
    Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen
    eigentümlichen Begebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem
    geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines
    gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für
    seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch
    bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.