OLG Köln, 6 U 11/10 – „Entertain“ mit „LIGA Total“: unzulässiges Kopplungsangebot der Telekom

OLG Köln, Urt. v. 04.06.2010 – 6 U 11/10

Aus der Urteilsbegründung

Die verfahrensgegenständliche Werbung hat ein Koppelungsangebot zum Gegenstand: Die Antragsgegnerin bewirbt die Möglichkeit, alle Spiele der Bundesliga live und (gegen Aufpreis) in HD-Qualität empfangen zu können. Voraussetzung hierfür ist zum einen die Buchung des sogenannten „Entertain“ – Produktes, nämlich eines Angebotspaketes, das neben einem DSL-Fernsehanschluss auch eine Flatrate für die Internetnutzung sowie einen Telefonfestnetzanschluss enthält, und zum anderen des Produktes „LIGA Total!“, das den sonst nicht möglichen Liveempfang sämtlicher Bundesligaspiele (auf Zusatzwunsch in HD-Qualität) ermöglicht. Es kann also insbesondere der Angebotsteil „LIGA Total!“ nicht isoliert gebucht werden von einem Kunden, der nicht auch das „Entertain“-Angebot abnimmt. Damit ist das Angebot „LIGA Total!“ gekoppelt mit dem Entertain-Angebot. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Programm „LIGA Total!“ nicht zwangsläufig mit dem Entertain-Produkt abgenommen werden muss, sondern es sich nur um eine Option für denjenigen handelt, der neben den Bestandteilen des Entertain-Produktes zusätzlich die umfassende Versorgung mit Bundesliga Fußball anstrebt. Wer „LIGA Total!“ buchen will, kann das nur, wenn er auch das Entertain-Produkt abnimmt. Die verfahrensgegenständliche Anzeige bewirkt damit ein gekoppeltes Angebot. Dass derjenige, der umgekehrt das Entertain-Angebot in Anspruch nehmen will, nicht auch „LIGA Total“ buchen muss, ändert daran nichts.

Für Koppelungsangebote hat der BGH in der von dem Antragsteller zu Recht angeführten Entscheidung „Aktivierungskosten II“ (GRUR 2006, 164) ausgeführt, dass die Werbung – neben einem angenommenen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV – irreführend sei, wenn für einen Bestandteil des Koppelungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben werde, ohne dass der Preis für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung „deutlich kenntlich“ gemacht werde.

BGH, Xa ZR 118/09 – Bordako: Restitutionsklage wegen Verzicht auf den Sortenschutz

BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 – Xa ZR 118/09 – Bordako

ZPO § 580 Nr. 6

a) Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist.

b) Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin nur für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Schutzrechts aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlassung verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Klägers insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

SortG § 31 Abs. 1

Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an möglich.

SortG § 37

Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.

BGH, Urt. v. 10. Juni 2010 – I ZR 96/08: Vermessungsbehörde des Landes Baden-Württemberg ./. Bundesverband der Vermessungsingenieure

BGH, Urt. v. 10. Juni 2010 – I ZR 96/08

Aus der Urteilsbegründung

Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar und ihre Verletzung auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 2.12.2009 – I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Tz. 17 bis 25 = WRP 2010, 875 – Zweckbetrieb).

OLG Hamm, I-4 U 101/10: Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, Irreführende Verwendung des Begriffs Jahreswagen

OLG Hamm, Urteil v. 20.07.2010 – I-4 U 101/10

Aus der Urteilsbegründung:

Ein Indiz für ein sachfremdes Vorgehen folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin das Internet gezielt nach Verstößen durchsucht und zur Vorbereitung des Prozesses auch gezielt bei der Antragsgegnerin telefonisch anfragt. Es ist anerkannt, dass zum Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes auch Testpersonen, Testanrufe und Testkäufe vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn Verstöße nicht anders als durch Testbefragungen dokumentiert werden können (vgl. BGH GRUR 2007, 802 Tz. 26 – Testfotos). Ein solches Vorgehen ist daher nicht sachfremd, sondern sachdienlich.

Ein Indiz dafür, dass ein solches Verhalten zu Gebührenerzielungszwecken erfolgt, mag vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte eigenmächtig nach Wettbewerbsverstößen fahndet und sich erst nach deren Entdeckung mandatieren lässt.

Wird ein Rechtsanwalt allerdings von einem Unternehmer beauftragt, solche Verstöße zu ermittelt und gegen sie vorzugehen, liegt der Fall anders. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte in einem Bereich tätig wird, in dem auch andere Rechtsanwälte, sei es auch solche, deren Vorgehen ein missbräuchliches Verhalten nahelegen mag, tätig sind. Auch in einem solchen Fall ist ein Antragsteller nicht allein deswegen an einem prozessualen Vorgehen gehindert, weil unlautere Abmahnungen vorkommen. Letzlich ist der Vorwurf, der Prozessbevollmächtigte bewege sich „im Dunstkreis“ abmahnfreudiger Rechtsanwälte zu vage, um hieran schwerwiegende Folgen, wie die Aberkennung der Antragsbefugnis zu knüpfen.

Die Irreführung folgt hier daraus, dass zusätzlich zur Verwendung des Begriffs Jahreswagen auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt wird, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt wird.

Schokolade in Weinrankenform – 3D-Marke

Das Bundespatentgericht hatte kürzlich die Aufgabe, über die Unterscheidungskraft einer 3-D-Marke für Schokoladenwaren – eine Art Weinrankenform aus Schokolade in der unten abgebildeten Form – zu urteilen (25 W (pat) 8/09).

Das DPMA hatte aufgrund der ungewöhnlichen Form die Marke als 3D-Marke mit der Begründung eingetragen, dass auf dem Gebiet der Schokoladenwaren neben der klassischen „Riegelform“ nur Gestaltungen, die einen ohne weiteres erkennbaren realen Bezug hätten und außerdem von einem gewissen Wert seien gebe; es gebe daher u. a. Schokoladenhandys, -armbanduhren, -autos, -CDs und Tiere aller Art. Dies träfe aber auf die oben gezeigte Form nicht zu.

Dagegen richtet sich ein Löschungsantrag, in dem die Unterscheidungskraft der Marke angezweifelt wird, da das Zeichen rein beschreibend sei – eine Schokoladenwellenform mit Schokostreuseln.

Interessant an diesem Verfahren ist, dass das Bundespatentgericht von Amts wegen bemängelt hat, dass die Marke nach dem der Eintragung zugrundeliegenden Bild nicht hinreichend eindeutig bestimmt und definiert sei und damit nicht den Anforderungen an eine grafische Darstellbarkeit i. S. des § 8 Abs. 1 MarkenG genüge.

Die Markeninhaberin hat dieses Vorgehen des BPatG mit der Begründung gerügt, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Löschungsverfahren handelt, das kontraditkorischer Natur ist, und folglich nur die von der Löschungsantragstellerin vorgebrachten Löschungsgründe zu beachten seien.

Für das Bundespatentgericht ergeben sich aus diesem Verfahren zwei Rechtsfragen, die nicht höchstrichterlich geklärt sind.

So erscheint z. B. nicht geklärt, ob eine (komplexe) dreidimensionale Gestaltung, die unter Schutz gestellt
werden soll, durch die grafische Darstellung im Sinne des Art. 2 der Markenrechtsrichtlinie bzw. nach § 8 Abs. 1 MarkenG von allen Seiten dargestellt und insoweit (vollständig) definiert sein muss oder ob die Ansicht von
nur einer Seite ausreicht und quasi Teilschutz für eine Seitenansicht einer dreidimensionalen Gestaltung gewährt werden kann. Es erscheint denkbar, dass solche „3D Teilansichtsschutzgegenstände“ keine dreidimensionalen
Gestaltungen sind, sondern als sonstige Markenformen zu werten sind.

Obergerichtlich ist ferner nicht geklärt, ob die eindeutige grafische Darstellung des Zeichens, für das Markenschutz begehrt bzw. im Falle der Eintragung Schutz beansprucht wird, und die sich daraus ergebende eindeutige
Festlegung dessen, was geschützt werden soll, Bestandteil des deutschen und auch des europäischen ordre-public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ ist und ob ein entsprechender Mangel eine Löschung nach § 50
Abs. 1 MarkenG bzw. Schutzentziehung nach §§ 50 Abs. 1, 107 Abs. 1, 115 Abs. 1 MarkenG rechtfertigt.

Während die zweite Frage in erster Linie für Juristen interessant ist, ist die erste Frage auch für potentielle Markenanmelder bzw. Markeninhaber relevant. Sollte der Bundesgerichtshof nämlich zu dem Schluss kommen, dass eine einzelne Ansicht für eine (komplexe) 3D-Marke nicht ausreichend ist, wären alle (komplexen) 3D-Marken, die nur mit einer Ansicht angemeldet bzw. eingetragen wurden, quasi auf einen Schlag löschungsreif.

OLG Hamm, I-4 U 24/10: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahung

OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2010 – I-4 U 24/10

Aus der Urteilsbegründung:

Fest steht allerdings, dass die Antragstellerin nicht nur in diesem
Fall Mitbewerber abgemahnt hat. Gerichtsbekannt sind dem Senat die
Verfahren 4 U 181 / 09 und 4 U 187 / 09 und 4 U 62 / 10 sowie zwei
Beschwerdeverfahren, denen weitere Abmahnungen der Antragstellerin
zugrunde lagen. Das spricht dafür, dass jedenfalls eine Mehrzahl von
Abmahnungen
ausgesprochen wurde, die nach der Lebenserfahrung
überwiegend mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen und
Kostenerstattung ihre Erledigung gefunden haben.

Angesichts dieser für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre
es Sache der Antragstellerin gewesen, darzutun, dass es ihr dennoch in
erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (BGH
GRUR 2006, 243 –MEGA SALE; Fezer/Büscher, UWG, 2.Auflage, § 8 Rdn.
287). Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht
hinreichend dazu vorgetragen, wieso Abmahnungen mit solchen
Haftungsfallen erforderlich sein sollten, den lauteren Wettbewerb zu
fördern.

Wirtschaftskrise trifft Innovation

Wie aus einer von der WIPO veröffentlichten Statistik hervorgeht, sind international sowohl die Patentanmeldungs- als auch die Markenanmeldungszahlen in den Krisenjahren 2008 und 2009 gesunken. Allerdings gibt es auch Erholungstendenzen zu beobachten. Interessant ist, dass für China keine Einbrüche bei den Patentanmeldungen zu verzeichnen sind.

Zweckangaben in Patentansprüchen

Der Bundesgerichtshof hat sich wieder einmal mit Zweckangaben in einem Patentanspruch beschäftigt (siehe Urteil X ZR 115/07). Streitpunkt war bisher immer wieder, inwieweit eine Zweckangabe den Schutzbereich eines Patentanspruches einschränkt. Es ist bereits seit langem allgemein anerkannt, dass  ein Gegenstand die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, damit er auch den beanspruchten Zweck erfüllen kann. In der neueren Rechtsprechung hat der BGH allerdings auch darauf abgestellt, dass der Gegenstand tatsächlich für den beanspruchten Zweck geeignet sein muss (BGHZ 112, 140, 155 f. – Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 – X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 – X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 – X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 – Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 – Bauschalungsstütze).

In der vorliegenden Entscheidung fasst der BGH die Anforderungen wie folgt zusammen:

Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.

OLG Düsseldorf, I-2 U 36/10: Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen (FRAND)

OLG Düsseldorf, Urteil v.  22.07.2010 – I-2 U 36/10:

Aus der Urteilsbegründung:

Zwar kann der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigert, mit dem Beklagten einen Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. Er muss jedoch zum einen ein annahmefähiges unbedingtes Vertragsangebot unterbreiten, das ausreichend konkret und aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähig ist.

Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn es bereits zu Benutzungshandlungen gekommen ist, seinen vertraglichen Pflichten „vorgreifen“ und sich so verhalten, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte. In diesem Fall wäre er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu nutzen. Er wäre auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu bezahlen oder diese jedenfalls zu hinterlegen. Der Höhe nach sind die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungspflicht des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergibt. Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast. Lehnt der Patentinhaber es ab, die Lizenzgebühr zu beziffern, ist dem Lizenzsucher zwar das Recht zuzubilligen, das Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgebührensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr zu richten. Entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 2 UrhWG steht es der Hinterlegung der Lizenzgebühr jedoch nicht entgegen, dass die Höhe des geschuldeten Betrages noch nicht feststeht, d.h. in diesem Fall von der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB abhängt. Ist ein jedenfalls ausreichender Betrag hinterlegt, kann sich das Verletzungsgericht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des „Zwangslizenzeinwandes“ vorliegen, mit der Feststellung begnügen, dass der Patentinhaber zu Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.

BGH, I ZR 18/08 – Klingeltöne für Mobiltelefone II

BGH, Urteil vom 11. März 2010 – I ZR 18/08 – Klingeltöne für Mobiltelefone II

Amtlicher Leitsatz:

Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 = WRP 2009, 313 – Klingeltöne für Mobiltelefone I).

Aus der Urteilsbegründung:

In der Verwendung eines – nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen – Musikwerkes als Klingelton ist eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes im Sinne des § 14 UrhG zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden (BGH, Urt. v. 18.12.2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 14 = WRP 2009, 313 – Klingeltöne für Mobiltelefone I).

Ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht liegt bereits darin, dass das Musikwerk bei einer Verwendung als Klingelton nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, sondern als – oft störender – Signalton wahrgenommen wird und ein in der Komposition angelegter Spannungsbogen durch das Annehmen des Gesprächs zerstört wird. Auch das Angebot „mastergestützter“ Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien, bei denen einem – ansonsten unveränderten – Musikstück ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife ständig wiederholt wird, berührt daher die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk.
Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergibt sich eine Beeinträchtigung der Urheberinteressen ferner daraus, dass das asynchron wiederholte Freizeichen das Musikstück störend überlagert.