BGH, I ZB 68/09 – Hefteinband: Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren

BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – I ZB 68/09 – Hefteinband

Amtlicher Leitsatz:

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.

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