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Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke „Kinder“ zu entscheiden.
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil „Kinder“, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.
Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke „Kinder Kram“ Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung „Kinder Kram“ keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte.
Der BGH hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken „Kinder“ der Klägerin durch die angegriffene Marke „Kinder Kram“ verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil „Kinder“ verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke „Kinder Kram“ fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.
Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen „Kinder“-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung „Kinderzeit“ auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung „Kinderzeit“ auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken „Kinder“ und der Bezeichnung „Kinderzeit“ ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.
(BGH, Pressemitteilung Nr. 132/2007, Urteil vom 20. September 2007 I ZR 6/05)
Ein Artikel von Klaus Graf (RWTH Aachen) auf hsozkult beschäftigt sich mit den Implikationen der Urheberrechtsnovelle für die Wissenschaft. Graf bezeichnet das Resultat des Gesetzgebungsprozesses als ein weitgehend „wissenschaftsverlagsfreundliches“ Urheberrecht. Laut Graf ist man in den Bundestagsfraktionen mit dem Ergebnis des „Zweiten Korbs“ keineswegs zufrieden. Man ist sich, so Graf, vielmehr darüber einig, dass ein „Dritter Korb“ unumgänglich ist.
Das GIS-Portal von Google hat nun das Beta-Stadium verlassen. Die Kartensuche ist nun auf der Google-Startseite integriert.
Erster Test: Unter dem Suchbegriff „Patentamt“ werden immerhin das DPMA und drei Niederlassungen des EPA gefunden.
Wer Interesse an GIS-Systemen hat, kann ja mal einen Blick auf das Waidlerwiki werfen. Dort habe ich die Topographischen Karten (Top50-Bayern) des Landesvermessungsamts in den Google-Dienst integriert und die KML-Technik verwendet, um eigene Daten in die Karten aufzunehmen. Die KML-Overlays können wiederum als Wikiseiten bearbeitet werden. Neben dem ipwiki eine weitere interessante Möglichkeit, Wikis sinnvoll zu nutzen.
Leitsatz BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 93/04 – Windsor Estate; unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 – I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 – Gaby:
Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt.
Herumgesprochen hat sich ja schon die Nachricht, dass die Ratifikation des Londoner Übereinkommens durch Frankreich angeblich diese Woche stattfinden soll. Damit wird das Übersetzungserfordernis voraussichtlich ab 1. Januar 2008 wegfallen.
Im Bundesgesetzblatt wurden die mit der Revision des europäischen Patentgesetzes einhergehenden Änderungen des deutschen Patentgesetzes, des Patentkostengesetzes, des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen und des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent veröffentlicht.
Für die Praxis interessant dürfe die aktuelle Entscheidung des BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II sein:
Der Senat betont in dieser Entscheidung, daß das Patent grundsätzlich nur insoweit widerrufen werden darf, als die Widerrufsgründe reichen.
Enthält ein Patent zwei oder mehrere selbständige Ansprüche, von denen sich einer als nicht rechtsbeständig erweist, darf das Patent nicht schon deshalb in vollem Umfang widerrufen werden. Da der Patentinhaber nicht gehalten ist, im Einspruchsverfahren einen Antrag zu stellen, darf allein aus dem Umstand, dass der Patentinhaber nicht ausdrücklich auch die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang einzelner Patentansprüche begehrt, nicht geschlossen werden, er sei nicht (hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang dieser selbständigen Ansprüche einverstanden.
In der Praxis sollte dies den Patentinhaber entlasten, denn es sollte ausreichen, daß dieser deutlich kenntlich macht, daß er auch mit einer nur teilweisen Aufrechterhaltung des Patents einverstanden ist. Gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz ist die Einspruchsabteilung (bzw. der erkennende Senat im Einspruchsbeschwerdeverfahren) damit dazu angehalten, festzustellen, welche Ansprüche von den Widerrufsgründen betroffen sind und welche nicht.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Patentinhaber gar keinen Antrag gestellt hat.
Beantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzenaufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist.
Der BGH bezieht sich in dieser Entscheidung allerdings nur auf selbständige Ansprüche. Zudem geht der Leitsatz nicht so weit wie die Formulierung in den Entscheidungsgründen.
Wie im Nichtigkeitsverfahren [→ Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren] ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.
Die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents ist – nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren – zuzulassen.
Die neue Patentinhaberin kann als Rechtsnachfolgerin kann dem Beschwerdeverfahren als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beitreten (§ 66 ZPO) und kann das Streitpatent beschränkt verteidigen, soweit sie sich damit nicht in Widerspruch zur „Hauptpartei“, dem bisherigen Patentinhaber, setz.