WIPO-Interview: A Day in the Life of an IP Blog-Meister
Das WIPO-Magazin präsentiert ein Interview mit dem britischen Blogger Jeremy Phillips unter dem Titel: „A Day in the Life of an IP Blog-Meister„. Jeremy Phillips ist Gründer des IPKat-Blogs.
Geschrieben von Dr. Martin Meggle-Freund am . Veröffentlicht in Leitsätze. Schreibe einen Kommentar
Das WIPO-Magazin präsentiert ein Interview mit dem britischen Blogger Jeremy Phillips unter dem Titel: „A Day in the Life of an IP Blog-Meister„. Jeremy Phillips ist Gründer des IPKat-Blogs.
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BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 – 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow:
Leitsatz: Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.
siehe auch: Mittelbare Verwechslungsgefahr (ipwiki.de)
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BPatG, Leitsatzentscheidung vom 8.8.2007 – 32 W (pat) 272/03:
Ein auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestützter Widerspruch bleibt zulässig, wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen und anschließend wirksam in eine deutsche Markenanmeldung umgewandelt wird.
(in Abweichung von BPatG Mitt. 2005, 277 – TAXI MOTO)
siehe auch: Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke
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BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 162/04 – AKZENTA
Leitsätze:
MarkenG § 26 Abs. 1
Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.
MarkenG § 26 Abs. 2
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.
siehe auch: Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke (ipwiki.de)
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BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 – 32 W (pat) 28/05 – Karl May:
Leitsätze:
1. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist an der Löschung einer Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse nicht dadurch gehindert, dass das Bundespatentgericht im Eintragungsbeschwerdeverfahren die Schutzfähigkeit der Marke bejaht hat.
2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Name eines bekannten Schriftstellers in jedem Produktzusammenhang als Hinweis gerade auf den Schriftsteller dieses Namens aufgefasst wird. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Name auch anderen Personen zukommt und die betreffenden Waren ihrer Art nach keinen Bezug zu Person und Werk des Schriftstellers aufweisen.
siehe auch: Personennamen als Marke (ipwiki.de)
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BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 24/05
Leitsatz:
Beanstandet der Markeninhaber gegenüber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gestützt wird, für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsanspruch verwirkt ist.
siehe auch:
Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur
Umverpackung der Markenware
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BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 – I ZR 18/05 – TUC-SalzcrackerLeitsatz:
Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.
siehe auch: Warenformmarken (ipwiki.de)
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BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 – X ZR 102/06 – Ramipril
Leitsätze:
a) Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders – gegebenenfalls vorläufig – festzustellen oder festzusetzen.
b) Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen.
c) Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat.
d) Muss sich der Arbeitgeber für die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenznehmers Beschränkungen bei der zukünftigen Verwertung der Diensterfindung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden.
siehe auch: Bemessung der Vergütung (ipwiki.de)
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Daß eine unberechtigte Schutzrechtsanfrage einen Wettbewerbsverstoß im Hinblick auf den Tatbestand der „gezielten Behinderung“ darstellen kann, ist weithin bekannt.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.4.2008, 6 U 163/07 nun auch eine Berechtigungsanfrage als wettbewerbswidrig eingestuft (wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage). Im konkreten Fall richtete der Patentinhaber seine Berechtigungsanfrage an die Abnehmer der potentiell patentverletzenden Produkte, wobei er allerdings trotz detaillierter Angaben zum Patent verschwieg, daß gegen das fragliche Patent ein Einspruch anhängig ist. Das OLG Karlsruhe sah darin den Tatbestand einer irreführenden Werbung verwirklicht.
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OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 – 6 U 143/07
An einer objektiv unangemessenen gezielten Behinderung durch die Verwarnung eines Abnehmers fehlt es bei einem Zulieferer, der selbst nicht als Schutzrechtsverletzer in Betracht kam, aus denselben Gründen, die bei dieser Fallgruppe einer Haftung des Verwarnenden wegen eines betriebsbezogenen (unmittelbaren) Eingriffs in das Recht des Zulieferers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entgegenstehen.