BGH, I ZR 210/12 – fishtailparka

BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 210/12 – fishtailparka

Amtliche Leitsätze:

a) Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt.

b) In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

DPMA: Ab wann gilt in Patentverfahren die neue Einspruchsfrist von 9 Monaten?

Newsletter des DPMA, Januar 2014:

Durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) wird die Einspruchsfrist im Patentverfahren von 3 auf 9 Monate verlängert. Die Änderung tritt am 1. April 2014 in Kraft (Art. 1 Nr. 18a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PatNovG). Da das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach neues Verfahrensrecht auf alle Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht abgeschlossen sind. Damit kommt die neue 9-Monatsfrist zur Anwendung, wenn die alte 3-Monatsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen ist.

Das bedeutet, dass sich für deutsche Patenterteilungen, die im Januar, Februar und März 2014 im Patentblatt und in DPMAregister veröffentlicht werden, die Einspruchsfrist von drei auf neun Monate verlängert.

BGH, I ZR 15/12 – Kommanditistenbrief: Verbot der Werbung um Praxis

BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 15/12 – Kommanditistenbrief

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um
Praxis (§ 43b BRAO)
, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines
konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer
Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt
und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder
überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf
Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche
Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März
2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 – Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom
15. März 2001 – I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 – Anwaltsrundschreiben).

BGH, I ZR 208/12 – Empfehlungs-E-Mail: Kein Ersatz der Abmahnkosten bei Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts trotz eigener Sachkunde

BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12 – Empfehlungs-E-Mail

Amtlicher Leitsatz:

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Aus der Urteilsbegründung:

Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht verneint.

a) Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, GRURRR 2010, 269 Rn. 20 – Rosenkrieg; Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, GRUR 2011, 268 Rn. 11 mwN). Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, GRUR 2011, 268 Rn. 11; Soehring in Soehring/Hoehne aaO § 30 Rn. 22).

b) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer aber nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendig war (BGH, GRURRR 2010, 269 Rn. 20; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 908 – Selbstbeauftragung, mwN).

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 – Selbstbeauftragung). Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB) einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Rechtsverletzungen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung der dafür anfallenden Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall einer Selbstbeauftragung (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 – Selbstbeauftragung).

Markenrechtliche Stilblüte: Die nicht zurückgewiesene Dichterin

Aus einer markenrechtlichen Leitsatzentscheidung des 33. Senats des BPatG:

„Allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste-Hülshoff um eine bekannte Dichterin handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt nicht ihre Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG …“

Rezension: The Knockoff Economy

In ihrem Buch „The Knockoff Economy“ (Oxford University Press 2012) beschäftigen sich Kal Raustiala und Christopher Sprigman, zwei US-Rechtswissenschaftler, mit der Wechselwirkung zwischen Innovation und (gesetzlich zulässiger) Nachahmung. Passend lautet der Untertitel „how imitation sparks innovation“.

Ausgangspunkt des Buchs sind Untersuchungen der Autoren zu den Verhaltensweisen von Marktteilnehmern in bestimmten Branchen, in denen gewerblich Schutzrechte und urheberrechtlicher Schutz nicht existieren oder faktisch nicht durchsetzbar sind. Kernaussage des Buchs ist, dass das Fehlen von Monopolrechten nicht immer dazu führt, dass Innovationen unterbleiben, und dass Innovationszyklen sogar dadurch schneller getrieben werden können, dass es an gesetzlich normierten Nutzungsmonopolen fehlt.

Die Autoren arbeiten in unterhaltsamer Weise anhand von zahlreichen Beispielen die Umstände heraus, die hohe Innovativität bei fehlendem Schutz gegen Kopien hervorbringen können. Innovationen werden nach den Autoren beispielsweise – trotz der Kopierfreudigkeit von Wettbewerbern – begünstigt durch
– kurze Produktzyklen gekoppelt mit der Bereitschaft der Kunden, aus Statusgründen das hochpreisige Original zu kaufen (Beispiel: Mode),
– die Bedeutung der handwerklichen Eigenschaften des „Herstellers“, die exakte Kopien unmöglich machen (Beispiel: erstklassige Köche),
– die Bereitschaft der Abnehmer, nicht in erster Linie für das Produkt selbst, sondern (zumindest auch) für damit verbundene Erfahrungen (Beispiel: Ambiente einer Bar oder eines Lokals) oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Produkts (Beispiel: Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Open Source-Software) zu zahlen,
– starke Marktvorteile des ursprünglichen Anbieters („first-mover advantage“) (Beispiel: Finanzprodukte),
– soziale Normen der in der jeweiligen Branche Tätigen, die zu einer faktischen Ächtung von Plagiatoren führen (Beispiele: Komiker, Magier), oder
– schöpferische Tätigkeit, die aus Altruismus, als Hobby oder zu Ausbildungszwecken erbracht wird (Beispiele: Programmierwettbewerbe, Open Source-Software).

Besonders gut hat mir an diesem Buch gefallen, dass es erstens sehr überzeugend und unterhaltsam geschrieben ist; zweitens, und noch viel wichtiger, dass es sich eben nicht um eine borniert einseitige Stellungnahme gegen gewerbliche Schutzrechte handelt, sondern dass die Autoren in sachlicher und nachvollziehbarer Weise begründen, dass und warum in bestimmten Bereichen jedenfalls nicht mehr gesetzlicher Schutz für Innovation nötig ist. Ungerechtfertigte Verallgemeinerungen auf nicht von ihnen untersuchte Fragestellungen vermeiden die Autoren. Dadurch hebt sich dieses Buch beispielsweise sehr wohltuend von der Darstellung „Against Intellectual Monopoly“ von Boldrin und Levine ab.

Als Fazit wird man festhalten dürfen, dass die Untersuchungen von Raustiala und Sprigman keinerlei Gründe aufzeigen, außerhalb der von den Autoren untersuchten Branchen Schutzrechte zu begrenzen. Insbesondere kann die Belohnungstheorie weiterhin Geltung als Rechtfertigung für Patentrechte beanspruchen, nämlich insbesondere dann, wenn identische Kopien leicht verfügbar sind (ein realistisches Szenario, wenn Original und Kopie in derselben Fabrik in Fernost gefertigt werden), Abnehmer nicht aus Statusgründen hochpreisige Produkte bevorzugen (was für die gesamte Zulieferindustrie relevant ist, bei der die Identität des Zulieferers dem Endkunden unbekannt bleibt) und/oder der Anbieter nicht die Möglichkeit hat, ihm durch Kopien seines Produkts entstehende Verluste durch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Produkt auszugleichen.

Eine sehr interessante Passage im Zusammenfassungsteil des Buchs (Seiten 204-210) hat übrigens nichts mit den oben genannten nicht-technischen Branchen zu tun, sondern stellt allgemein die These auf, dass Innovationen auch durch eine optimistische Erfolgserwartung und so genannte „Tournament-Market“-Bedingungen (kleine Chance auf einen großen Gewinn) gefördert werden. Dass Patentrechte die Erwartung von innovativen (technischen) Unternehmen stärken, für ihre Innovation durch ein zeitlich begrenztes Nutzungsmonopol mit finanziellem Gewinn belohnt zu werden, dürfte unumstritten sein. Zumindest in einem Markt, in dem Wettbewerb zwischen Anbietern herrscht, dürften somit nach den Thesen von Raustiala und Sprigman Patentrechte den Innovationszyklus wesentlich mit antreiben.

Keine erhöhte Streitwertschätzung mit Motivationswirkung

In dem – weithin kritisch diskutierten (vgl. Rojahn/Lunze in Mitt. 2012, 533; Beyerlein/Beyerlein, Mitt. 2012, 542; Stjerna, Mitt. 2012, 546) – Beschluss „Du sollst nicht lügen II“ des OLG Düsseldorf schlägt der Patentsenat des OLG Düsseldorf aus Praktikabilitätsüberlegungen vor, dass das Gericht einen hohen Streitwert festsetzen kann, um die Parteien zur Mitwirkung bei der Streitwertfestsetzung zu motivieren. So führt der Senat aus, „dass in Fällen, in denen die Parteien ihre Mitwirkung an einer sachgerechten Streitwertfestsetzung verweigern, vom Gericht ein Streitwert geschätzt wird, der so hoch ist, dass er die Parteien zuverlässig motiviert, z.B. im Rahmen eines Antrages auf Streitwertkorrektur ihrer Mitwirkungspflicht wahrheitsgemäß nachzukommen.“

In der Literatur wurde darauf hingewiesen, dass eine Motivation des Beklagten durch hohe Streitwertangaben schon deswegen nicht in Betracht kommen kann, da nur der Kläger Kostenschuldner des Gerichtskostenvorschusses ist. Das Gericht könne dem Kläger (und nur diesem) eine Verzögerungsgebühr auferlegen oder ggf. einen Sachverständigen einschalten (vgl. Rojahn/Lunze in Mitt. 2012, 533; Beyerlein/Beyerlein, Mitt. 2012, 542; Stjerna, Mitt. 2012, 546), nicht aber bewusst einen hohen Streitwert schätzen. Andere Rechtsmittelgerichte sind dem OLG Düsseldorf nicht gefolgt (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.11.2011, Mitt. 2012, 94).

Auch aus der Entscheidung BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09 – „antimykotischer Nagellack II“ in einer arbeitnehmerrechtlichen Sache kann geschlossen werden, dass der vom OLG Düsseldorf vorgeschlagenen Praxis der Schätzung eines hohen Streitwerts mit „Motivationswirkung“ nicht gefolgt werden kann. So führt der X. Zivilsensat aus, dass der Streitwert „grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen ist, den das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers als angemessen erachtet. Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben dabei außer Betracht zu bleiben.“ Eine Schätzung des Streitwerts, die zuverlässig zu einem Antrag auf Streitwertkorrektur führen muss, wäre mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar.

BGH, X ZR 154/1: Rechtsscheinhaftung

BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 – X ZR 154/11

Amtlicher Leitsatz:

Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften.

Aus der Urteilsbegründung:

Bei >unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 1975 – II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15. Januar 1990, aaO unter II 1.; vom 18. Mai 1998 – II ZR 355/95, NJW 1998, 2897 unter 2 a; vom 18. Dezember 2007 – X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11; jeweils mwN). Damit wird bezweckt, dass – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer an das Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Leistung – für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristischen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der aufgrund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertraglichen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran scheitern, dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkeiten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1975, aaO).

Dem Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte steht indessen eine Haftung aus Rechtsscheinsgründen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1990, aaO unter II 2.; vom 18. Mai 1998, aaO unter II 2 b). Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindert nicht die Erfüllbarkeit einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Leistung, weil das hierfür vorgesehene Unternehmen als Vertragspartner verpflichtet bleibt. In diesen Fällen kann der kraft Rechtsschein Verpflichtete sich nicht darauf berufen, dass ein in Wahrheit als Vertreter Handelnder bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften vor einer Verpflichtung als Vertragspartner geschützt werden soll, denn dieser Schutz soll ihm nicht erlauben, einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Rechtsschein zu erwecken.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung insbesondere für die Fälle einer Scheinsozietät anerkannt, wonach der als Sozius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso haftet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1955 – I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 15; vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; vom 16. April 2008 – VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Rn. 10 mwN).

Wieder einmal Einheitspatent

In einem sehr interessanten Artikel in den Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2012, 54-59 gibt Stjerna einen Überblick über die neueren Entwicklungen in Sachen Einheitspatent. Kern des Artikels ist, dass wegen des politisch motivierten Bestrebens, rasch zu einer Einigung zu kommen, die erforderliche Transparenz des Rechtssetzungsverfahrens auf der Strecke bleibt und berechtigte sachliche Einwände von ausgewiesenen Patentrechtlern nicht angemessen berücksichtigt würden. Stjerna zieht das Fazit, dass all „dies für das in der Sache von allen Seiten befürwortete Projekt Gemeinschaftspatent nebst Gerichtsbarkeit nichts Gutes befürchten“ lasse.

Auch im Vorwort zum aktuellen Kammerrundschreiben 1/12 der Patentanwaltskammer wird der Sachstand der Diskussion um das Patentgerichtssystem umrissen, wobei die Zusammenfassung erahnen lässt, dass der Versuch mehrerer Staaten, einzelstaatliche Partikularinteressen zu wahren und ein „zu deutsches“ Verfahrensrecht (Trennungsprinzip) zu verhindern, wesentliche Fortschritte in der Diskussion erschwert.

Entsprechend zieht der polnische Europaminister das folgende Fazit zu den Bemühungen seines Landes während der polnischen Präsidentschaft: „Another disappointment was Poland’s inability to ink a final agreement on the EU patent. … But … the Polish presidency has „hit a wall“ because of the opposition of „one or two member states“ over the location of the central patent court.“

Begeisterung über ein bald zu einem guten und durchdachten Abschluss kommendes Projekt würde anders klingen.

„Against Intellectual Monopoly“ – Rezension

Das Buch „Against Intellectual Monopoly“ von M. Boldrin und D. K. Levine (Cambridge University Press 2008; auch abrufbar von der Website des Autors) wird von patentkritischen Kreisen hoch geschätzt (siehe etwa http://www.againstmonopoly.org/).

Der Titel ist Programm. Auf fast 280 Seiten legen die Autoren dar, warum urheberrechtliche und patentrechtliche Monopole – jedenfalls mit den derzeitigen maximalen Schutzdauern – schädlich sind.

Die folgenden Kommentare beziehen sich nur auf die Teile des Buchs, die sich (der Abschaffung von) Patentrechten widmen.

Ein signifikantes Problem des Buchs besteht nach meiner Auffassung darin, dass die Darstellung tendenziös ist. Es sollen Vorurteile gegen Patente vertieft werden, ohne dass man dabei der Rechtslage und der jeweiligen Technik Rechnung trägt. Einige Beispiele:
– Mehrere historische Beispiele von U-Boot-Patenten werden ausführlich diskutiert, um Missbrauch des Patentsystems zu illustrieren (Seiten 84-87). Dass dieses Problem sich aus früheren Regelungen spezifisch im US-System ergab, wird dabei nur kurz erwähnt. Dass durch die Berechnung der Laufzeit ab Anmeldetag auch in den US (durch gesetzliche Regelungen lang vor dem Erscheinungsjahr des Buchs) das Problem auch in den USA entschärft wurde, verkommt zur Randnotiz.
– Es wird unterstellt, Patentinhaber würden durch Patentierung von weithin bekannten Technologien ungerechtfertigt Monopole schaffen. Als Beleg wird beispielsweise im Zusammenhang mit US 6,219,045 auf eine Pressemitteilung der Rechtsinhaberin verwiesen (Seite 91). Auch ohne jede Auseinandersetzung mit der Technologie der US 6,219,045 ist festzuhalten, dass es natürlich gerechtfertigt sein kann, jemandem ein Patent für etwas zu erteilen, was zwar im Zeitpunkt der Patenterteilung schon weithin verwendet wird, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Anmelde- oder Prioritätstags aber neu und erfinderisch war. Dies scheinen die Autoren entweder nicht verstanden oder aber bewusst nicht erläutert zu haben.
– Patente werden lächerlich gemacht, wobei wieder einmal Amazon’s one-click-Patent zur Erläuterung herhalten muss (Seiten 168-169). Die Autoren kritisieren unter Zitierung eines abstrakt gehaltenen Absatzes aus der Beschreibung, dass dieser Absatz – für die Autoren als Wirtschaftswissenschaftler – keine hinreichend konkrete Beschreibung der Implementierung geben würde. Ich bezweifle, dass ein Informatiker (als Adressat des Patents) diese Auffassung im Licht der gesamten Beschreibung (als maßgebliche Offenbarung) teilen würde.
– Im abschließenden Kapitel, in dem die Autoren Lösungsmöglichkeiten vorschlagen, wird die „reintroduc[e]tion [of] renewal fees“ angeregt (Seite 251). Ein Kommentar verbietet sich hier schon fast. Im selben Kapitel schlagen die Autoren auch vor, staatlich verliehene Monopolrechte durch Privatverträge zu ersetzen. Man fragt sich, welcher Wettbewerber, der ein staatlich verliehenes Monopolrecht nicht respektiert, einen solchen Vertrag abschließen oder einhalten würde.

Die tendenziöse Darstellung ist deswegen bedauerlich, da sie auch einen Schatten auf die für mich interessantesten Passagen des Buchs wirft: Die Befassung mit der Frage, ob aus (gesamt-)wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Verleihung von Patentrechten gerechtfertigt ist.

Die Autoren führen starke Indizien dafür an, dass bei einer Gesamtbetrachtung die „sozialen Kosten“ des Patents so hoch sind, dass sie wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind. Soweit ich – ohne wirtschaftliche Kenntnisse – diese Aussagen verstehen kann, ist damit wohl gemeint, dass die Kosten, die für Abnehmer und Wettbewerber durch das Monopolrecht entstehen, größer sind als die wirtschaftlichen Vorteile, die für den Patentinhaber resultieren, und die Vorteile, die die Gesellschaft aus der Veröffentlichung der neuen technischen Lehre hat.

In diesem Sinn führt jedoch jede Art von Privateigentum zu „sozialen Kosten“. Da ich einen eigenen Fernseher habe und eine Tür an meiner Wohnung, die verhindert, dass mein Nachbar meinen Fernseher benutzt, muss sich auch mein Nachbar einen Fernseher anschaffen. Die Autoren erkennen auch an, dass jede Art von Privateigentum gesellschaftliche Kosten verursacht. Im Unterschied zu Patentrechten würde jedoch ein Eigentum an Sachen ein positives Recht zur Benutzung verleihen, nicht ein Ausschließungsrecht darstellen. Dieses Argument finde ich nicht ganz nachvollziehbar, da auch der Gebrauch von Sacheigentum dort seine Grenzen findet, wo Rechte anderer berührt werden. Wenn ich mit meinem Rasenmäher das Blumenbeet meiner Nachbarin mähe, berühre ich ihre Rechte (ähnlich wie der Patentverletzer, der in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift), auch wenn der Rasenmäher mir gehört.

Ein letzter Punkt: Auch wenn die Frage nach gesamtwirtschaftlichen Kosten von Monopolrechten sicher wichtig und zu berücksichtigen ist, wenn es um Sinn oder Unsinn von Patentrechten geht, kann dies nicht der einzig maßgebliche Punkt sein. Erfinder sind stolz auf ihre Entwicklungsleistungen. Sie sehen Patente oder schon das Anstoßen eines Patenterteilungsverfahrens als Auszeichnung ihrer Tätigkeit an. Dies weiß ich aus meiner Tätigkeit. Unternehmer und Unternehmen sind stolz auf die Entwicklungstätigkeit und den Erfindungsreichtum ihrer Mitarbeiter. Es gibt nicht nur die Patent-Trolle und großen Monopolisten, die in dem Buch ausführlich beschrieben werden, sondern auch die innovativen Mittelständler. Und zum Gebiet des Patentrechts gehört eben nicht nur der vermögensrechtliche Teil (Ausschließungsrecht) des Monopolrechts, sondern auch das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Solche Aspekte haben zwar vielleicht in der rein wirtschaftlichen Betrachtung von Boldrin und Levine keinen Platz, sollten aber nicht vergessen werden, wenn Sinn oder Unsinn von Patenten diskutiert wird.