Zweckangaben in Patentansprüchen

Der Bundesgerichtshof hat sich wieder einmal mit Zweckangaben in einem Patentanspruch beschäftigt (siehe Urteil X ZR 115/07). Streitpunkt war bisher immer wieder, inwieweit eine Zweckangabe den Schutzbereich eines Patentanspruches einschränkt. Es ist bereits seit langem allgemein anerkannt, dass  ein Gegenstand die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, damit er auch den beanspruchten Zweck erfüllen kann. In der neueren Rechtsprechung hat der BGH allerdings auch darauf abgestellt, dass der Gegenstand tatsächlich für den beanspruchten Zweck geeignet sein muss (BGHZ 112, 140, 155 f. – Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 – X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 – X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 – X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 – Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 – Bauschalungsstütze).

In der vorliegenden Entscheidung fasst der BGH die Anforderungen wie folgt zusammen:

Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.

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