BGH, Xa ZR 116/07 – Trägerplatte

BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 – Xa ZR 116/07 – Trägerplatte

Amtlicher Leitsatz:

Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent gelehrt werden.

siehe auch: Positives Benutzungsrecht (ipwiki.de)

BGH – I ZR 106/06: Buchgeschenk vom Standesamt

BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 106/06 – Buchgeschenk vom Standesamt

Amtliche Leitsätze:

Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag heraus-gegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben.

Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich daraus ergeben, dass es dem Verlag mit Hilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wettbewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit interessiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt.

siehe auch: Randnutzung öffentlicher Einrichtungen (ipwiki.de)

BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 28/06 – Versicherungsuntervertreter

BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 28/06 – Versicherungsuntervertreter

Amtlicher Leitsatz:

Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.

siehe auch: handelsrechtliches Verwertungsverbot (ipwiki.de)

Neue Fristen für Teilanmeldungen ab 1. April 2010

Laut einer Pressemitteilung des EPA hat der Verwaltungsrat neue Fristen für Teilanmeldungen beschlossen. Für „freiwillig eingereichte Teilanmeldungen“ soll eine Frist von 24 Monaten ab einer ersten Mitteilung der Prüfungsabteilung gelten. Für „erzwungene Teilanmeldungen“ soll eine Frist von 24 Monaten ab einer Mitteilung der Prüfungsabteilung über die Uneinheitlichkeit der Erfindung gelten.

Die neuen Regelungen sollen ab 1. April 2010 in Kraft treten und es scheint so, als wäre dies auch kein Aprilscherz…

BPatG – 28 W (pat) 233/07: MINI PLUS

BPatG, Entscheidung vom 4. Februar 2009 – 28 W (pat) 233/07 – MINI PLUS

Amtliche Leitsätze:

Das Tatbestandsmerkmal „jegliche“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

BPatG – 26 W (pat) 2/08: CCCP

BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08 – CCCP

Amtlicher Leitsatz:

Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung „CCCP“ unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Aus der Urteilsbegründung:

Die Buchstabenfolge „CCCP“ stellt die in kyrillischen Buchstaben dargestellte Benennung der ehemaligen Staatsbezeichnung der „Union der sozialistischen Sowjetrepubliken“ dar. Damit eignet sich die angegriffene Marke, die betreffenden Waren ihrer geografischen Herkunft nach zu bezeichnen. Dass die vormalige Sowjetunion als Staat nicht mehr besteht (auch im Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestand) und daher auch die einst hierfür verwendete Bezeichnung „CCCP“ keine offizielle Abkürzung mehr darstellt, hindert die Annahme einer beschreibenden geografischen Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht. Grundsätzlich ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst wird.

Ein Freihaltebedürfnis kann auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen sein, dass nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten als mittelbare geografische Herkunftsangaben (oder besondere Qualitätshinweise) in Betracht kommen.

Der Begriff der mittelbaren geografischen Herkunftsangabe bedeutet nicht, dass nur eine mittelbar beschreibende Angabe vorliegt, sondern dass der Verkehr aufgrund des Hoheitszeichens direkt und unmittelbar auf einen bestimmten Staat und damit auf eine geografische Herkunftsangabe schließt, also eine direkte Assoziation mit einem Staat bzw. Land herstellt.

siehe auch: Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben (ipwiki.de)