BGH, I ZR 31/06 – Jeder 100. Einkauf gratis: Keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 31/06 – Jeder 100. Einkauf gratis

Amtlicher Leitsatz:

Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.

siehe auch: Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (ipwiki.de)

BGH, I ZR 49/06 – Mambo No. 5: GEMA-Wahrnehmung

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – I ZR 49/06 – Mambo No. 5

Amtlicher Leitsatz:

Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.

siehe auch: Einräumung von Nutzungsrechten (ipwiki.de)

BGH, X ZR 185/04 – Schleifkorn: Zwischenprodukt als Stand der Technik

BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – X ZR 185/04 – Schleifkorn

Amtlicher Leitsatz:

Ein Zwischenprodukt, das gemäß einer technischen Lehre während eines mehrstufigen Herstellungsprozesses nur vorübergehend und abschnittsweise in einer bestimmten Beschaffenheit besteht (hier: ein mit einer hygroskopischen Substanz beschichtetes Schleifkorn), gehört als solches zum Stand der Technik, sofern der Herstellungsvorgang nicht derart vonstatten geht, dass das Erzeugnis übergangslos und unabgrenzbar in einen Zustand mit anderer Beschaffenheit umgeformt wird.

siehe auch: Zwischenprodukt (ipwiki.de)

OLG Düsseldorf, I-2 U 140/08: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte

OLG Düsseldorf, Urteil v. I-2 U 140/08

Aus der Urteilsbegründung:

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine „Dringlichkeit“ in einem rein zeitlichen Sinne, sondern darüber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden müssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. § 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.

siehe auch: einstweiligen Verfügung (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 148/05 – Heizer: nicht ursprünglich offenbarte Ausführungsform

BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05 – Heizer

Amtlicher Leitsatz:

Das Streitpatent kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht in der Weise verteidigt werden, dass in einen übergeordneten Patentanspruch Merkmale aus nachgeordneten Patentansprüchen des erteilten Patents aufgenommen werden, die in ihrer Kombination eine Ausführungsform definieren, die in den Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist.

siehe auch: unzulässige Erweiterung (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 140/05 – Bauschalungsstütze: Zweckangaben in einem Sachanspruch

BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – Xa ZR 140/05 – Bauschalungsstütze

Amtlicher Leitsatz:

Zweckangaben in einem Sachanspruch haben im Nichtigkeitsverfahren keine andere Bedeutung als im Verletzungsprozess. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.

siehe auch: Zweckangaben (ipwiki.de)

BPatG, 12 W (pat) 348/03: Nationale Patentanmeldungen als nachveröffentlichter Stand der Technik

BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 – 12 W (pat) 348/03

Amtlicher Leitsatz:

Eine nationale Patentanmeldung mit älterem Zeitrang gilt nur dann als Stand der Technik nach PatG § 3 Abs. 2, wenn sie im Rahmen des Anmeldeverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sei es nach PatG § 31 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 5, sei es nach PatG § 58 Abs. 1. Es genügt nicht, wenn der Inhalt der älteren Anmeldung im Verfahren eines aus der älteren Anmeldung abgezweigten Gebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich wird.

siehe auch: Nachveröffentlichte Patentanmeldungen (ipwiki.de)

ipreport.de – Neue Version mit Voting

ipreport.de gibt es jetzt in neuer Aufmachung und mit neuen Funktionen. Im Vordergrund steht die Erweiterung um eine „Voting“-Funktion.

Durch das Voten lassen sich einzelne Artikel aus der täglichen Informationsmenge herausheben. In Modulen der linken Sidebar wird auf die bestbewertesten Artikel des Tages, der Woche und des Monats hingewiesen. So kann man auf einen Blick wichtige und trendige Informationen abrufen.

An dem Bewertungssystem kann jeder teilnehmen. Es genügt ein Klick auf die Voting-Sterne unter dem jeweiligen Titel eines Artikels.

BGH, I ZR 3/06 – Ohrclips

BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 – I ZR 3/06 – Ohrclips

Amtliche Leitsätze:

a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

b) Die Wendung „a la Cartier“ in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

siehe auch: Online-Auktionen (ipwiki.de)