BGH – I ZR 18/06: Keine Vergütungspflicht für PCs

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – PC
Pressemitteilung Nr. 137/08 vom 17.7.2008
Pressemitteilung Nr. 185/08 vom 2.10.2008

Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.

Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie der Senat in der Entscheidung „Drucker und Plotter“ ausgeführt hat – nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen.

Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt nicht in Betracht. Mit der – vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen – Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar.

siehe auch: Vervielfältigungen mittels eines PCs, Vergütungspflicht, Digitale Vervielfältigung

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