Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BPatG – 21 W (pat) 45/05: Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung

Ausführliche Darlegungen zum Patentierungsauschluß von Diagnostizierverfahren finden sich in der BPatG-Leitssatzentscheidungen vom 6.3.2008 – 21 W (pat) 45/05.

Leitsätze:

Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung

1. Ein Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung, das folgende Schritte beansprucht:
i) Untersuchung mit Datenerhebung,
ii) Vergleich dieser Daten mit Normwerten,
iii) Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich,
iv) Deutung der Abweichung als krankhafter Zustand, fällt unter das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 2 PatG a. F..

2. Ein krankhafter Zustand gemäß Schritt iv) ist bereits gegeben, wenn durch das Verfahren aufgrund der erhobenen Daten ein nicht normaler Zustand im Sinne von „nicht gesund“ gegenüber den Normwerten dargestellt wird.

3. Die Beteiligung eines Arztes ist nicht erforderlich, so dass auch automatisch ablaufende Verfahren oder Verfahren zur Selbstdiagnose unter das Patentierungsverbot fallen können.

4. Die Anforderung der Vornahme des Diagnostizierverfahrens „am menschlichen oder tierischen Körper“ gemäß § 5 Abs. 2 PatG a. F. ist bereits erfüllt, wenn lediglich der erste Schritt i) am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird.

BPatG, 29 W (pat) 57/07 – Farbmarke Rot

Mit der Entscheidung BPatG, Entscheidung v. 5. Dezember 2007 – 29 W (pat) 57/07 – Farbmarke Rot hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts die abstrakte Farbmarke Rot (Pantone Red 032 C) für Bücher, nämlich Textausgaben von Gesetzen als verkehrsdurchgesetzt anerkannt.

Amtlicher Leitsatz:

Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren
über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen
Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein
wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der
angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine
Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.

BGH, I ZR 164/05 – audison: Zur Agentenmarke

BGH, Urt. v. 10. April 2008 – I ZR 164/05 – audison

MarkenG §§ 11, 17

a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat.

b) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich.

c) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen.

d) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern.

e) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll.

BGH, X ZR 153/05 – Mehrgangnabe: Zur Aufgabe des Sachverständigen und Auslegung der Patentansprüche

BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 – Mehrgangnabe

Leitsätze:

Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-ständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 – Kettenradanordnung).

Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befol-gung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.

BGH X ZR 107/04 – Betonstraßenfertiger: Zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts

BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 – X ZR 107/04 – Betonstraßenfertiger

Leitsatz: Der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsrechts steht es nicht entgegen, dass in dem auf die Nachanmeldung erteilten Patent eine technische Wirkung beansprucht ist, die in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wirkung aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung selbstverständlich erscheint.

siehe auch: Prioritätsrecht

EPA Kalender der mündlichen Verhandlungen

Der Kalender der mündlichen Verhandlungen des EPA enthält nähere
Einzelheiten zu den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, die im
Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt
stattfinden.

Kalender Kalender der mündlichen Verhandlungen

Im Kalender kann nach mündlichen Verhandlungen gesucht werden, indem
die Anmeldenummer, das Datum oder den Ort eingegeben wird. In der
erweiterten Suche können mehrere Kriterien miteinander kombiniert
werden, z. B. den Inhaber und den Einsprechenden bzw. deren Vertreter.

siehe auch: Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

BPatG – 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow: Prioritätsjüngere Markenserien

BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 – 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow:

Leitsatz: Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.

siehe auch: Mittelbare Verwechslungsgefahr (ipwiki.de)