Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, I ZR 120/06 – Räumungsfinale: Keine zeitliche Begrenzung einer Verkaufsförderungsmaßnahme

BGH, I ZR 120/06, Entscheidung vom 11.09.2008 – Räumungsfinale

Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem
Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine
Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG
verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche
Begrenzung hinzuweisen.

BPatG 3 Ni 48/06 (EU) – Ionenaustauschverfahren: Zum Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren und zum Kostenrisiko des Patentinhabers

BPatG, Entscheidung vom 29.4.2008 – 3 Ni 48/06 (EU)  (Leitsätze)

Zum Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren und zum Kostenrisiko des Patentinhabers bei späterer beschränkter Verteidigung des Patents:

1. Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren mit Anspruchssätzen gemäß Haupt- und Hilfsanträgen, so bringt er hiermit seinen Willen zum Ausdruck, in welcher Reihenfolge und in welcher Form er das Streitpatent beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht. Es besteht deshalb kein Anlass für die Annahme, dass er nur einzelne Patentansprüche aus dem Anspruchssatz gemäß Hauptantrag vorrangig vor dem Hilfsantrag verteidigen will.

2. Ebenso wie bei einer unbedingten Selbstbeschränkung des Streitpatents, welche der Kläger nicht angreift, ist auch eine hilfsweise erklärte und vom Kläger nicht angegriffene Beschränkung des Streitpatents für das Gericht bindend und die Sachprüfung auf die Frage der Zulässigkeit der Beschränkung reduziert.

3. Wird das Streitpatent erstmals im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens mit neugefassten Patentansprüchen beschränkt verteidigt und erklärt sich der Kläger hiermit sofort einverstanden, so trägt nicht der Kläger entsprechend den Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe.
Dies gilt unabhängig davon, ob die beschränke Verteidigung unbedingt oder hilfsweise erklärt wird.

Zu den Prüfungspflichten des Betreibers eines Filesharing-Servers

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 – I-20 U 196/07

Zu den Prüfungspflichten des Betreibers eines Filesharing-Servers.

Aus der Urteilsbegründung:

Der Dienstanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist neben der Frage, was dem Störer zuzumuten ist, auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann, um weitere Störungen zu vermeiden.

Insofern wäre es für die Antragstellerin einfach und mit keinem
nennenswerten Aufwand verbunden gewesen, wenn sie neben den im
Schreiben vom 19.06.2007 aufgeführten 17 Einzeltiteln als weiteren
Verletzungsfall auch das – ihr ohne weiteres bekannte – Album „Greatest
Hits“ genannt hätte. Demgegenüber wäre es unverhältnismäßig,
stattdessen von der Antragsgegnerin zu 1. zu verlangen, dass sie
jenseits der ihr konkret mitgeteilten Titel Dateinamen, hinter denen
sich weitere Verletzungsfälle verbergen könnten, erst ausfindig mache.

BGH, I ZR 30/05 – Lefax/Lefaxin: Zulässiges Co-Branding

BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 30/05 – Lefax/Lefaxin

Bringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten parallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass es in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen Hinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom Verkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit weder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er deren Herkunftsfunktion.

BGH, I ZR 159/05 – afilias.de

BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 – afilias.de

Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).

-> Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens

OLG Düsseldorf, I-2 U 11/07 – Zu den Rechtsfolgen der Patentverletzung

OLG Düsseldorf, I-2 U 11/07

Der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsausspruch kann sich lediglich auf Benutzungshandlungen der Beklagten beziehen, die während der Geltung des Klagepatents begangen worden sind.

Im Rechnungslegungsanspruch hat der Zusatz „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ hat als unbestimmte Formulierung zu entfallen.

Der Vernichtungsanspruch ist durch das Erlöschen des Klagepatents nicht
gegenstandslos geworden. Aus Gründen eines effektiven Patentschutzes
unterliegen vielmehr alle patentverletzenden Gegenstände, für die der
Vernichtungsanspruch einmal entstanden ist (weil sie sich bereits vor
dem 4. Dezember 2007 im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden
haben und auch heute noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten
stehen), auch weiterhin der Vernichtung.

OLG Hamm – 4 U 63/08: anwaltskanzlei-xxx.de

OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2008 – 4 U 63/08

Aus der Urteilsbegründung:

Die Führung einer Domain stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Denn die Führung dieser Domain zielt als
Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen
dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2003,
504).

Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain [„anwaltskanzlei-xxx.de“] liegt
nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner
nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine
Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht
für sich in Anspruch genommen wird.

BGH – I ZR 189/05: Freundschaftswerbung im Internet

BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – I ZR 189/05 – Freundschaftswerbung im Internet

Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an, ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage – wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt – ergeben kann.

BGH, Haus & Grund I, II, III: Markenfähigkeit eines Verbandsnamen/Proze0standschaft

BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 – I ZR 158/05 – Haus & Grund I
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 – I ZR 171/05 – Haus & Grund II
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 – I ZR 171/05 – Haus & Grund III

Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

Zwischen dem Namensschlagwort „Haus und Grund“ und der Firmenbezeichnung „H. Haus + Grund e.K.“ besteht keine Verwechslungsgefahr.

Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesver-bände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.

Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.

Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: „Haus und Grund“) als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.

Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegen-über einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband benutzt wird.

Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.