Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, I ZA 2/08 – ATOZ: Verfahrenskostenhilfe im Markenverfahren

BGH, Beschl. v. 14. August 2008 – I ZA 2/08 – ATOZ

Amtliche Leitsätze:

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff. ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Markensachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

siehe auch: Verfahrenskostenhilfe (ipwiki.de)

OLG Köln, 6 U 147/08 – „Deutschland sucht den Superstar“ ./. „… sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“

OLG Köln, Urt. v. 06.02.2009 – 6 U 147/08 – Deutschland sucht den Superstar

Das OLG Köln gewährt Bekanntheitsschutz für das Kennzeichen „Deutschland sucht den Superstar“.

aus der Urteilsbegründung:

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die den Textbestandteil „Deutschland sucht den Superstar“ enthalten, ist bei der Verwendung für ein Fernsehprogramm hoch.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht … bei der gebotenen normativen Gesamtbetrachtung nicht.

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin die „Deutschland sucht den Superstar“ enthaltenden Marken auch für den Warenbereich Möbel hat eintragen lassen, kann sie hieraus mangels Benutzung gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG Rechte nicht mehr herleiten.

Die Beklagte hat aber, indem sie mit dem angegriffenen Zeichen geworben hat, die Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Die Wortmarke der Klägerin „Deutschland sucht den Superstar“ sowie ihre Wort-/Bildmarken mit gleichlautendem Textbestandteil waren zum Zeitpunkt der Zeichengegenüberstellung bekannt im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es ist allgemein geläufig und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO, dass die Fernsehsendung und die dort verwendeten Marken der Klägerin Gegenstand intensiver Berichterstattung nicht nur in dem von der Klägerin betriebenen Fernsehsender, sondern einem breiten Medienspektrum waren und weiten Teilen der Öffentlichkeit daher auch dann gegenwärtig waren, wenn diese die fragliche Fernsehsendung nicht verfolgt haben. Diese allgemeine Bekanntheit zeigt sich auch in den von der Beklagten auf Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 17.12.2008 geschilderten (wenn auch späteren) Fällen der Anspielung auf die Marken in der Werbung anderer Unternehmen und – in humorvoller Weise – in einer Nachrichtensendung.

BPatG 12 W (pat) 366/03 – Scherenhubtisch

BPatG, Entsch. v. 19. Januar 2009 – 12 W (pat) 366/03  – Scherenhubtisch

Eine GmbH ist nach ihrer Löschung im Handelsregister gemäß FGG § 141 a nicht mehr parteifähig und scheidet aus dem Einspruchsverfahren aus. Der Untergang der Einsprechenden führt aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wird dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortgesetzt. Die Situation ist mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar.

BPatG 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland

BPatG, Entsch. v. 27. Januar 2009 – 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland

aus der Entscheidungsbegründung:

In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen – so auch im Bereich von Veranstaltungsorten – die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzen. Die Verbraucher sind deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen (BPatG, Beschluss vom 15.7.2008, Az: 33 W (pat) 91/06 – Gut Darß).

Bei Sportstätten hat das Bundespatentgericht sogar für Namen, wie BODENSEE-ARENA, angenommen, dass sie Namen mit örtlichen Bezügen haben (Stadion an der Grünwalderstraße, Bielefelder Alm, Müngersdorfer Stadion etc.) und so auf einen bestimmten Betreiber hinweisen (BPatG, Beschluss vom 30.05.2001, Az: 32 W (pat) 11/01 – Bodensee-Arena).

BGH – I ZR 48/06 – Küchentiefstpreis-Garantie

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 48/06 – Küchentiefstpreis-Garantie

amtliche Leitsätze:

Eine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann grundsätzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen Kunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (Ergänzung zu BGH GRUR 2006, 596 – 10% billiger).

Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur insoweit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewerberbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt sind.

BPatG 30 W (pat) 22/06 – Münchner Weißwurst

BPatG, Entsch. v. 8. Dezember 2008, 30 W (pat) 22/06 – Münchner Weißwurst

Amtliche Leitsätze:

1. Das berechtigte Interesse, welches gem. § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 130 Abs. 5 S. 1 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 ergangenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts ist, setzt eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit i. S. d. 13. Erwägungsgrunds der VO (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) voraus.

2. Einem rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, die als Erzeuger von Lebensmitteln von der Eintragung der Bezeichnung dieses Lebensmittels als geschützte geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung betroffen wären, steht kein berechtigtes Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 zu. Solchen Verbänden kann jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde-erhebung aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft zukommen.

3. Ob eine zur Eintragung als geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung angemeldete Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, muss in erster Linie anhand der objektiven Erzeugungs- und Vermarktungssituation, den herrschenden Bezeichnungsgewohnheiten und der Verkehrsauffassung in Bezug auf das mit der Angabe bezeichnete Produkt geprüft werden (im Anschluss an EuGH GRUR Int. 1999, 532 – Feta (I), GRUR 2006, 71 – Feta (II), GRUR 2008, 524 – Parmesan). Den Ergebnissen von Meinungsumfragen kommt hierbei regelmäßig geringere Bedeutung zu. Besteht mangels eines relevanten Exports, Imports oder Verbrauchs des betreffenden Lebensmittels kein rechtserheblicher Bezug zu der Erzeugungs- und Vermarktungs-situation in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sind die besagten Verhältnisse in analoger Weise auf die Situation innerhalb und außerhalb des im Eintragungsantrag spezifizierten geographischen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.

4. Die Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ ist eine als geographische Herkunftsangabe nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der unter 1. zitierten Verordnung.

siehe auch: Geographische Herkunftsangaben (ipwiki.de)

BPatG 1 Ni 32/07 – Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren

BPatG, Entsch. v. 29. Oktober 2008 , 1 Ni 32/07

Der Streithelfer auf Seiten des Klägers im Patentnichtigkeitsverfahren ist als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen (BGH Urt. v. 16.10.2007 – X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II). Als solchem obliegt ihm nicht das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand. Er ist nicht zur Antragstellung über das Klagebegehren hinaus berechtigt.

siehe auch: Nebenintervention im Nichtigkeitsverfahren (ipwiki.de)

BPatG 1 ZA (pat) 13/08 – Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren II

BPatG, Entscht. v. 22. Dezember 2008, 1 ZA (pat) 13/08 zu 4 Ni 23/05 (EU)

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren ist typischerweise jedenfalls dann notwendig, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Laufe des Verfahrens als vorrangiger Streit-punkt erweist.

siehe auch: Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren (ipwiki.de)

BPatG 32 W (pat) 61/07 – Die Drachenjäger

BPatG, Beschl. v. 5. November 2008, 32 W (pat) 61/07

Amtlicher Leitzsatz:

Als Gattungsbezeichnung sog. Fantasy-Comic-Figuren entbehrt die Wortfolge „Die Drachenjäger“ für mediale Waren und Dienstleistungen (Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger, Spiele und Spielzeug, Unterhaltung, Telekommunikation) jeglicher Unterscheidungskraft (Abgrenzung zu BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär).

Aus der Entscheidungsbegründung:

Zwar bezeichnet „Die Drachenjäger“ Personen, die es als solche in der Realität nicht gibt, da bereits der Begriff „Drache“ – in seiner Hauptbedeutung – ein Fabelwesen verkörpert. Mit diesem verbinden sich aber hinreichend konkrete Vorstellungen, was das Wesen und die Gestalt (großes geflügeltes und feuerspeiendes Reptil) ausmachen, so dass auch rückbezügliche Bezeichnungen (wie etwa Drachenhöhle, Drachenfelsen, Drachentöter) als Gattungsbegriffe – und somit nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb – verstanden werden. Um einen derartigen Gattungsbegriff handelt es sich auch beim „Drachenjäger“, da diese Figur als Typus in der sog. Fantasy-Comic-Szene vertraut ist und auch von unterschiedlichen Unternehmen in diesem Sinne als beschreibende Angabe tatsächlich Verwendung findet (wie die von der Markenstelle und vom Senat ermittelten Internet-Seiten belegen).

Das Allgemeininteresse an der Freihaltung beschreibender Angaben von Monopolrechten, welches auch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 40, 41 m. w. N.), verbietet somit die Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke zugunsten einer Herstellerin von Waren bzw. Anbieterin von Dienstleistungen, selbst wenn diese – wie die Anmelderin – zur Bekanntheit des betreffenden Genres wesentlich beigetragen hat.