Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH: „Zwangslizenzeinwand“ im Patentverletzungsprozess grundsätzlich zulässig

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 95/2009
bezüglich Urteil vom 6. Mai 2009 – KZR 39/06 – Orange-Book-Standard

Aus der Pressemitteilung: „Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem „kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand“ verteidigen.“

BPatG, 6 W (pat) 312/06 – Kostenauferlegung im Einspruchsverfahren nach Patentverzicht

BPatG, Entsch. v. 7. April 2009  – 6 W (pat) 312/06

Amtliche Leitsätze:

1. Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es – abweichend vom Normalsfall – aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.

2. Der Verzicht auf das Streitpatent am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten dar, der zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG führt.

siehe auch: Kosten des Einspruchsverfahrens (ipwiki.de)

BPatG, 33 W (pat) 21/07 – Trüffelpralinen (Mehrfachslogan)

BPatG, Entsch. v. 31. März 2009 – 33 W (pat) 21/07  – Trüffelpralinen

1. Die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) und das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Markengesetz enthalten – anders als das Patentgesetz mit § 34 Abs. 5 – keine Vorschrift, welche die fehlende Einheitlichkeit als Eintragungshindernis normiert. Daher stellt die Einheitlichkeit eines Zeichens kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung der Schutzfähigkeit dar.

2. Einer komplexen Gesamtwortfolge, die aus mehreren Slogans ohne ersichtlichen Zusammenhang besteht, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr an entsprechende Mehrfachslogans als Kennzeichnung nicht gewöhnt ist.

3. Der Wortfolge

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

fehlt die Unterscheidungskraft in Bezug auf verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42, auch wenn sich ein waren- und dienstleistungsbeschreibender Zusammenhang nicht oder nicht in Bezug auf alle drei in der angemeldeten Marke enthaltenden Slogans herstellen lässt.

siehe auch: Werbeslogans (ipwiki.de)

BGH, X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine

BGH, Urt. v. 31. März 2009 – X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine

Amtlicher Leitsatz:

Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar.

siehe auch: Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs, Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs (ipwiki.de)

BGH, I ZR 11/06 – raule.de

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06

Amtlicher Leitsatz:

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

siehe auch: Prioritätsgrundsatz, Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamens

EPA, Vorlagefragen der Juristischen Beschwerdekammer, J 8/07 – Verfahrenssprache internationaler Anmeldungen

Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2008 J 8/07 – 3.1.01

Der Großen Beschwerdekammer werden folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Wenn eine internationale Patentanmeldung nach dem Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts (EPA) eingereicht und veröffentlicht wurde, kann der Anmelder dann beim Eintritt dieser Anmeldung in die regionale Phase vor dem EPA deren Übersetzung in eine andere Amtssprache des EPA einreichen, die damit ab diesem Zeitpunkt als Verfahrenssprache gilt, die in allen Verfahren vor den Instanzen des EPA zu verwenden ist?

2. Falls diese Frage verneint wird: Können die Organe des EPA im schriftlichen Verfahren
zu einer europäischen Patentanmeldung (oder zu einer internationalen Anmeldung in der regionalen Phase) eine andere Amtssprache des EPA verwenden als die Verfahrenssprache der Anmeldung?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Nach welchen Kriterien wird bestimmt, welche Amtssprache verwendet wird?

Müssen insbesondere die Organe des EPA einem solchen Antrag eines oder der Beteiligten
stattgeben?