Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BPatG, 6 W (pat) 330/05 – Kugelgelenk

BPatG, Entsch. v. 28. April 2009 – 6 W (pat) 330/05 – Kugelgelenk

Die Rücknahme des zulässigen einzigen Einspruchs beendet entgegen dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren, wenn dieser Einspruch ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt war und das Streitpatent auf den Einsprechenden übertragen worden ist.
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens ist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss festzustellen.

siehe auch: Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen (ipwiki.de)

BPatG, 35 W (pat) 440/07 – Rücknahme des Löschungsantrags

BPatG, Entsch. v. 30. April 2009 – 35 W (pat) 440/07 – Biologische Substanz;

Die Rücknahme des Löschungsantrags ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ebenso wie im Nichtigkeitsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam und führt zur Beendigung des Verfahrens (Fortführung der gefestigten Rechtsprechung vgl. Bühring, GebrMG, 7. Auflage, § 16 Rdn. 30 m. w. N.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtsauffassung über die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (vgl. BGH, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank) weiterhin fest.

siehe auch: Löschungsantrag (ipwiki.de)

BPatG, 3 ZA (pat) 89/08 – Umfang der Akteneinsicht

BPatG, Beschl. v. 3 ZA (pat) 89/08 zu 3 Ni 50/08 (EU) – Umfang der Akteneinsicht

Amtliche Leitsätze:

1. Wird durch die Akteneinsicht Einblick in Informationen vermittelt, die keinen sachlichen Bezug zu dem Streitpatent aufweisen oder jedenfalls für die Beurteilung seiner Rechtsbeständigkeit nicht relevant sind, begründet dies für sich allein kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung.

2. Auch Aktenteile, die einen Vergleich betreffen, sind von der grundsätzlich freien Akteneinsicht nur dann auszunehmen, wenn sie vertraulichen Inhalt haben.

siehe auch: Akteneinsicht (ipwiki.de)

BPatG, 11 W (pat) 29/04 – Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme

BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 – 11 W (pat) 29/04

Amtliche Leitsätze:

1. Da der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach seiner Bedeutung und Funktion lediglich im Individualinteresse des allein einspruchsberechtigten Verletzten liegt und sonst damit keine öffentlichen Interessen wahrgenommen werden, reicht die (erstinstanzliche) Prüfungsbefugnis nicht soweit, ein Einspruchsverfahren mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme außerhalb einer zulässigen Geltendmachung des Verletzten nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen zu betreiben und
damit den Widerrruf des Patents zu begründen (Einschränkung von BGH GRUR 1995, 333, 335-337 – Aluminium-Trihydroxid). Vielmehr muss das Einspruchsverfahren hinsichtlich widerrechtlicher Entnahme dem Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsmaxime überlassen bleiben.

2. Das Einspruchsverfahren wird grundsätzlich ebenso wie nach Rücknahme des Einspruchs fortgesetzt, wenn der Einsprechende ohne Rechtsnachfolger erloschen ist (Anschluss an BPatGE 1,78 f.).

3. Die Regelung der Verfahrensfortsetzung ohne den Einsprechenden ist im Bereich der widerrechtlichen Entnahme aber nicht anwendbar (im obiter dictum erwogen in BGH GRUR 1996, 42, 44 – Lichtfleck; h.M. vgl. z. B. BPatGE 36, 213; Einspruchsrichtlinien des DPMA).

Ebenso wie der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden darf, kann er auch nach Ausscheiden des Einsprechenden nicht weiter verfolgt werden.

siehe auch: Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen (ipwiki.de)

BGH, I ZB 48/08 – Willkommen im Leben

BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 – I ZB 48/08 – Willkommen im Leben

a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Themengebiete).

b) Die Wortfolge „Willkommen im Leben“ ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

siehe auch: Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, Werbeslogans

BGH, I ZR 55/06 – XtraPac

BGH, Urt. v. 5. November 2008 – I ZR 55/06 – XtraPac

Amtlicher Leitsatz:

Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.

siehe auch: Preisangabenverordnung (ipwiki.de)

Bundestag beschließt modernes Patentrecht

Der Deut­sche Bun­des­tag hat den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ver­ein­fa­chung und Mo­der­ni­sie­rung des Pa­tent­rechts be­schlos­sen (siehe Pressemitteilung). Das Ge­setz ver­bes­sert die Rechts­la­ge bei der An­mel­dung von Pa­ten­ten und Mar­ken und ver­ein­facht das Rechts­mit­tel­sys­tem.

BPatG – 35 W (pat) 429/08: Einschränkung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfahren

BPatG, Beschl. v. 7. April 2009 – 35 W (pat) 429/08

Amtlicher Leitsatz:

Nur der am Ende der mündlichen Verhandlung gestellte und damit der Entscheidung zugrundeliegende verfahrensrechtliche Antrag des Gebrauchsmusterinhabers, das Gebrauchsmuster mit einem eingeschränkten Antrag aufrechtzuerhalten, ist in der Regel als Einschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu sehen. Ein schriftsätzlicher Antrag, der im Laufe des Löschungsverfahrens zusammen mit einer als Formulierungsvorschlag zu betrachtenden beschränkten Verteidigung eingereicht wird, bewirkt diese Bindungswirkung nicht (Fortführung von BGH Beschl. v. 28.10.1997 – X ZB 11/94 GRUR 98,910 Scherbeneis; BGH Beschl. v. 11.3.1997 – X ZB 10/95 GRUR 97,625 – Einkaufswagen; BGH Beschl. v. 13.12.1994 X ZB 9/94 GRUR 95,210 – Lüfterklappe).

BGH, I ZB 9/06 – Cordarone II: Böswilligkeit der Markenanmeldung einer Markenagentur

BGH, Urteil v. 2. April 2009 – I ZB 9/06 – Cordarone II

Von einer Bösgläubigkeit der Anmeldung kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Anmelder den Umstand, dass einzelne Arzneimittel im Ausland unter nur dort, nicht aber im Inland geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete – aus dem Ausland parallelimportierte – Arzneimittel vertreibt.

Will der Anmelder die Marke dagegen nicht selbst für den Vertrieb von Arzneimitteln benutzen, sondern lässt er sie in der Erwartung,
der Hersteller des Arzneimittels könne die Marke in Zukunft zur Vereinheitlichung der Kennzeichnung seines Arzneimittels benötigen, zu dem Zweck eintragen, sich die Markenrechte von diesem abkaufen zu lassen, handelt er den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit bösgläubig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, Art. 3 Abs. 2 lit. d MarkenRL.

siehe auch: Bösgläubige Markenanmeldung, Benutzungswille (ipwiki.de)

BGH, KZR 39/06 – Orange-Book-Standard

BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 – KZR 39/06 – Orange-Book-Standard

Amtliche Leitsätze:

a) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen.

b) Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft.

c) Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, genügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, bei dem der Lizenzgeber die Höhe der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen bestimmt.

siehe auch: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung