Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

Deutsches Patent- und Markenamt startet neuen Internetservice DPMAregister

DPMAregister ist der neue Webservice des Deutschen Patent- und Markenamts. Er fasst die Funktionen der bisherigen Datenbanken DPINFO und DPMApublikationen zusammen.

DPMAregister wird stufenweise realisiert und ist zunächst für Schutzrechtsarten Marke und Geografische Herkunftsangaben verfügbar. Geschmacksmuster und Patente/Gebrauchsmuster/ Topografien werden Ende 2009 beziehungsweise im Laufe des Jahres 2010 folgen. Die bisherigen Dienste DPINFO und DPMApublikationen werden entsprechend schutzrechtsbezogen abgeschaltet.

siehe auch:
-> Pressemitteilung vom 28. April 2009
-> DPMAregister (ipwiki.de)

BPatG, 3 Ni 27/08 (EU) – Oxaliplatin („Beschränkung auf Null“)

BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 – 3 Ni 27/08 (EU) – Oxaliplatin

Amtlicher Leitsatz:

Verteidigt der Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent im Wege der Selbstbeschränkung nicht mehr (sog. „Beschränkung auf Null„), so ist es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Streichung sämtlicher Patentansprüche – sog. Beschränkung auf Null – ist früher als nicht zulässig angesehen worden.

Diese sowohl im Nichtigkeitsverfahren als auch im nationalen Beschränkungsverfahren schon bisher als unbefriedigend empfundene Rechtslage (vgl. Benkard / Schäfers, PatG, 10. Aufl. § 64 Rdn. 2), die dem Willen des Patentinhabers und seinem Recht auf volle Ausschöpfung seiner Verfügungsbefugnis über das Patent nicht hinreichend Rechnung trägt, wurde durch die gemäß Art. 2 Ziff. 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 19. November 2000 zur Revision des EPÜ (BlPMZ 2007, 362) vom 24. August 2007 erfolgte Neufassung des § 64 Abs. 1 PatG für das isolierte Beschränkungsverfahren beseitigt. Danach kann der Patentinhaber – entsprechend dem wortgleichen Art. 105a Abs. 1 EPÜ für das neu geschaffene europäische Beschränkungsverfahren – nunmehr den vollständigen Widerruf seines Patents beantragen und wird deshalb nicht mehr auf die nur ex nunc wirkende Verzichtserklärung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG verwiesen. § 64 Abs. 1 PatG n. F. ist gemäß Art. 5 des o. g. Gesetzes am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 19. Februar 2008, BlPMZ 2008, 1) und mangels Überleitungsvorschriften auf das Streitpatent anwendbar.

siehe auch: Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren (ipwiki.de)

BGH, I ZR 197/06 – Sammelmitgliedschaft VI

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 197/06 – Sammelmitgliedschaft VI

a) Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens bestimmt.

b) Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.7.1996 – I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996, 1034 – Preisrätselgewinnauslobung III).

BGH: „Zwangslizenzeinwand“ im Patentverletzungsprozess grundsätzlich zulässig

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 95/2009
bezüglich Urteil vom 6. Mai 2009 – KZR 39/06 – Orange-Book-Standard

Aus der Pressemitteilung: „Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem „kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand“ verteidigen.“

BPatG, 6 W (pat) 312/06 – Kostenauferlegung im Einspruchsverfahren nach Patentverzicht

BPatG, Entsch. v. 7. April 2009  – 6 W (pat) 312/06

Amtliche Leitsätze:

1. Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es – abweichend vom Normalsfall – aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.

2. Der Verzicht auf das Streitpatent am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten dar, der zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG führt.

siehe auch: Kosten des Einspruchsverfahrens (ipwiki.de)

BPatG, 33 W (pat) 21/07 – Trüffelpralinen (Mehrfachslogan)

BPatG, Entsch. v. 31. März 2009 – 33 W (pat) 21/07  – Trüffelpralinen

1. Die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) und das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Markengesetz enthalten – anders als das Patentgesetz mit § 34 Abs. 5 – keine Vorschrift, welche die fehlende Einheitlichkeit als Eintragungshindernis normiert. Daher stellt die Einheitlichkeit eines Zeichens kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung der Schutzfähigkeit dar.

2. Einer komplexen Gesamtwortfolge, die aus mehreren Slogans ohne ersichtlichen Zusammenhang besteht, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr an entsprechende Mehrfachslogans als Kennzeichnung nicht gewöhnt ist.

3. Der Wortfolge

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

fehlt die Unterscheidungskraft in Bezug auf verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42, auch wenn sich ein waren- und dienstleistungsbeschreibender Zusammenhang nicht oder nicht in Bezug auf alle drei in der angemeldeten Marke enthaltenden Slogans herstellen lässt.

siehe auch: Werbeslogans (ipwiki.de)

BGH, X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine

BGH, Urt. v. 31. März 2009 – X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine

Amtlicher Leitsatz:

Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar.

siehe auch: Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs, Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs (ipwiki.de)