Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

Neue Fristen für Teilanmeldungen ab 1. April 2010

Laut einer Pressemitteilung des EPA hat der Verwaltungsrat neue Fristen für Teilanmeldungen beschlossen. Für „freiwillig eingereichte Teilanmeldungen“ soll eine Frist von 24 Monaten ab einer ersten Mitteilung der Prüfungsabteilung gelten. Für „erzwungene Teilanmeldungen“ soll eine Frist von 24 Monaten ab einer Mitteilung der Prüfungsabteilung über die Uneinheitlichkeit der Erfindung gelten.

Die neuen Regelungen sollen ab 1. April 2010 in Kraft treten und es scheint so, als wäre dies auch kein Aprilscherz…

BPatG – 28 W (pat) 233/07: MINI PLUS

BPatG, Entscheidung vom 4. Februar 2009 – 28 W (pat) 233/07 – MINI PLUS

Amtliche Leitsätze:

Das Tatbestandsmerkmal „jegliche“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

BPatG – 26 W (pat) 2/08: CCCP

BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08 – CCCP

Amtlicher Leitsatz:

Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung „CCCP“ unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Aus der Urteilsbegründung:

Die Buchstabenfolge „CCCP“ stellt die in kyrillischen Buchstaben dargestellte Benennung der ehemaligen Staatsbezeichnung der „Union der sozialistischen Sowjetrepubliken“ dar. Damit eignet sich die angegriffene Marke, die betreffenden Waren ihrer geografischen Herkunft nach zu bezeichnen. Dass die vormalige Sowjetunion als Staat nicht mehr besteht (auch im Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestand) und daher auch die einst hierfür verwendete Bezeichnung „CCCP“ keine offizielle Abkürzung mehr darstellt, hindert die Annahme einer beschreibenden geografischen Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht. Grundsätzlich ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst wird.

Ein Freihaltebedürfnis kann auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen sein, dass nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten als mittelbare geografische Herkunftsangaben (oder besondere Qualitätshinweise) in Betracht kommen.

Der Begriff der mittelbaren geografischen Herkunftsangabe bedeutet nicht, dass nur eine mittelbar beschreibende Angabe vorliegt, sondern dass der Verkehr aufgrund des Hoheitszeichens direkt und unmittelbar auf einen bestimmten Staat und damit auf eine geografische Herkunftsangabe schließt, also eine direkte Assoziation mit einem Staat bzw. Land herstellt.

siehe auch: Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben (ipwiki.de)

BGH, I ZR 30/07 – Beta Layout: Markenmäßige Benutzung von Adwords

BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout

Amtlicher Leitsatz:

Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

siehe auch: Markenmäßige Benutzung von Adwords (ipwiki.de)

BGH, I ZR 139/07 – pcb: Beschreibende Angaben als Google-Adwords-Schlüsselwort

BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb

Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

siehe auch: Markenmäßige Benutzung von Adwords (ipwiki.de)

USPTO-Memorandum: Guidance for Examining Process Claims in view of In re Bilski

Im Hinblick auf die Entscheidung „In re Bilski“ plant das USPTO eine Anpassung der Examination Guidelines. Die Anpassung betont den von der Bilski-Entscheidung in der Vordergrund gestellten sog. „machine and transformation test„.

USPTO: Guidance for Examining Process Claims in view of In re Bilski

Aus dem Memorandum:

„There are two corollaries to the machine-or-transformation test. First, a mere field-of-use limitation is generally insufficient to render an otherwise ineligible method claim patent- eligible. This means the machine or transformation must impose meaningful limits on the method claim’s scope to pass the test. Second, insignificant extra-solution activity will not transform an unpatentable principle into a patentable process. This means reciting a specific machine or a particular transformation of a specific article in an insignificant step, such a data gathering or outputting, is not sufficient to pass the test.“

(Gefunden über: The 271 Patent Blog)