OLG Hamm, 4 U 74/09: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei zögerlicher Prozessführung

OLG Hamm, Urt. v. 30.06.2009 – 4 U 74/09

Eine zögerliche Prozessführung zeigt grundsätzlich, dass es dem Antragsteller mit der Untersagung des Werbeverhaltens nicht eilig ist.

siehe auch: Dringlichkeit (ipwiki.de)

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