a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.
b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
Heute hat der Rechtsausschuss dem einheitlichen europäischen Patent (EU-Patent) zugestimmt (siehe OTS/SK). Eine finale Einigung scheitert momentan allerdings noch an der Frage nach dem Sitz des Zentralgerichts (siehe Artikel von Jones Hayden).
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10
a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.
b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.
UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Rechtsausschuss und Ratspräsidentschaft haben eine weitgehende Einigung zu den Plänen zum neuen Unionspatent gefunden. In dem Meeting am 19. und 20. Dezember wird der Rechtsausschuss über den Vorschlag abstimmen. Das auf einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes basierende Unionspatent soll 2014 in Kraft treten.
a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.
c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.
d) Beruht der Irrtum des Unternehmers darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nach § 8 Abs. 2 UWG.
1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.
2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
Aus der Beschlussbegründung:
Die Namen Bayerischer Obazda, Obazda, Bayerischer Obazter und
Obazter sind als geografische Angabe nach der VO 510/2006 grundsätzlich
schutzfähig.
Der nach der Vorgabe in Art. 2 Abs. 1 b) der VO 510/2006 erforderliche
Zusammenhang zwischen der geographischen Herkunft des Erzeugnisses und
seinen Eigenschaften ist nachgewiesen.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts ist zutreffend
davon ausgegangen, dass Bayerischer Obazda bzw. Bayerischer Obazter oder
Obazda bzw. Obazter ein Lebensmittel ist, bei dem sich das Ansehen aus dem
geografischen Ursprung ergibt und das in dem abgegrenzten geografischen
Gebiet hergestellt wird.
Nach Art. 5 Abs 1 der VO 510/2006 kann ein Antrag auf Eintragung nur von
Vereinigungen von Erzeugern oder Verarbeitern des Erzeugnisses gestellt
werden. Daran fehlt es, wenn die „Vereinigung“ nur ein Herstellerunternehmen als
Mitglied hat. Das könnte hier der Fall sein. Ausnahmsweise kann aber auch eine
einzelne natürliche oder juristische Person einen Schutzantrag stellen, wenn sie
im fraglichen Gebiet der einzige Erzeuger ist und das abgegrenzte geographische
Gebiet Eigenschaften besitzt, die sich deutlich von denen der benachbarten
Gebiete unterscheiden, oder wenn sich die Eigenschaften des Erzeugnisses von
denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten unterscheiden (Art. 5 Abs. 1
der VO 510 i. V. m. Art. 2 der DurchführungsVO Nr. 1898/2006). Dazu ist bisher
nichts vorgetragen. So könnte es mit dem vorliegenden Antrag unter Umgehung
der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der VO 510/2006 i. V. m. Art. 2 der
DurchführungsVO Nr. 1898/2006 zum Schutz für einen einzigen Erzeuger
kommen.
Die Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf, hinter der im Wesentlichen die Düsseldorfer Löwensenf GmbH steht, hat beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung Düsseldorfer Senf als geographische Angabe unter Schutz zu stellen. Damit verbunden sind nähere Vorgaben für die Herstellung von Düsseldorfer Senf. Gegen diesen Antrag war von Seiten der Nestlé Deutschland AG, die im benachbarten Neuss ein Senfwerk betreibt, Einspruch erhoben worden. Insoweit war unter anderem geltend gemacht worden, dass verschiedene Vorgaben zum Herstellungsverfahren von Düsseldorfer Senf zu einschränkend und zu unbestimmt gefasst seien. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag der Schutzgemeinschaft gleichwohl für gerechtfertigt gehalten. Dagegen ist die Nestlé Deutschland AG mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht vorgegangen.
In dem Verfahren vor dem 30. Senat des Bundespatentgerichts hat die Schutzgemeinschaft die Bedingungen für die Benutzung der Bezeichnung Düsseldorfer Senf in einem für den Rechtstreit wesentlichen Punkt, der die Verwendung von Branntweinessig bei der Senfherstellung betraf, geändert. Daraufhin hat die Nestlé Deutschland AG ihre Beschwerde zurückgenommen, sodass das Schutzverfahren nunmehr bei der EU-Kommission seinen Fortgang nehmen kann.
Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte Lösung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten Lösung deckt und sich in ähnlicher Weise wie diese Lösung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet
Aus der Pressemitteilung Nr. 102/2011 des BGH: Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot verstößt, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt.
Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.
Eilunterrichtung des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 513/11 „B&P“:
B & P
Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.