BGH, I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III

BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III

Amtliche Leitsätze:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.

b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.

BGH, X ZR 6/13 – Presszange

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 6/13 – Presszange

Amtliche Leitsätze:

a) Ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen (potentiellen)
Vertragspartner gerichtet ist, stellt nur dann eine offenkundige Vorbenutzung
dar, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermittelten
Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen
hat. Ist das Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden
Gegenstands gerichtet, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden.

b) Die Schlussfolgerung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die nicht
nur entfernte Möglichkeit bestanden hat, dass beliebige Dritte und damit
auch Fachkundige durch eine Vorbenutzung zuverlässige Kenntnis von der
Erfindung erhalten, setzt voraus, dass wie etwa bei einem Angebot oder einer
Lieferung mindestens ein Kommunikationsakt feststeht, an den ein Erfahrungssatz
anknüpfen kann.

BGH, I ZR 119/13 – Der neue SLK

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 119/13 – Der neue SLK

Amtlicher Leitsatz:

a) „Modell“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.

b) Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.

BGH, X ZR 41/13 – Quetiapin

BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – X ZR 41/13 – Quetiapin

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Fachmann die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung angezeigt war. Vielmehr ist
das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt.

BPatG, 24 W (pat) 34/11 – Kennfäden in Glasfasergeweben

BPatG, Entsch. v. 16. Dezember 2014 – 24 W (pat) 34/11 – Kennfäden in Glasfasergeweben

Amtliche Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von als Kennfadenmarken angemeldeten Zeichen ist maßgeblich, ob das jeweilige Zeichen nach branchenspezifischen Kennzeichnungsgewohnheiten und einer darauf beruhenden Verkehrsauffassung
nicht lediglich als Verzierung, sondern als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird.

2. Anknüpfungstatsachen, auch solche mit Auslandsbezug, die für sich betrachtet noch keinen Schluss auf solche Kennzeichnungsgewohnheiten zulassen, können Anlass geben, von Amts wegen weitere Ermittlungen im einschlägigen Warenbereich durchzuführen.

3. Bei solchen von Amts wegen gebotenen Ermittlungen und bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sind Erfahrungssätze aus übergeordneten Warenbereichen nicht verallgemeinernd zu Grunde zu legen, sondern es ist eine abhängig von Art, Beschaffenheit und Verwendung der einzelnen Waren differenzierte Betrachtung erforderlich.

BPatG, 30 W (pat) 83/11 – for you

BPatG, Beschl. v. 13. Juni 2013 – 30 W (pat) 83/11 – for you

Amtlicher Leitsatz:

Versteht der Verkehr eine Wortfolge (hier: „for you“) als schlagwortartige Aussage, die
lediglich seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware (hier: Waren
der Klassen 5, 29, 30 und 32) lenken soll, so spricht dies nicht für, sondern gegen die
markenrechtliche Unterscheidungskraft dieser Wortfolge (Abweichung von BGH GRUR
1999, 1093 – FOR YOU).

BPatG, 11 W (pat) 12/10 – Ratschenschlüssel

BPatG, Beschl. v. 10. November 2014 – 11 W (pat) 12/10 – Ratschenschlüssel

Amtliche Leitsätze:

Die Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren setzt die Erhebung einer „Klage“ voraus, deren Begriff im deutschen Recht klar, eindeutig und abschließend definiert ist.

Die Ausdehnung der gesetzlichen Beitrittsmöglichkeit im Wege einer „erweiternden Auslegung“ des Begriffs der „Klage“ oder einer Analogie, welche eine einstweilige Verfügung umfasste, ist nach deutschem Recht nicht möglich (a.A. Beschluss des 8. Senats des BPatG vom 12. Juli 2011 – 8 W (pat) 23/08).

Aus der Beschlussbegründung:

Das Argument, der angebliche Patentverletzer, der durch eine einstweilige Verfügung in Anspruch genommen worden sei, müsse sich während des Einspruchsverfahrens mittels Beitritts unverzüglich wehren können, ohne den Zeitpunkt abzuwarten, bis eine Nichtigkeitsklage zulässig wird, erscheint nicht tragfähig. Denn er hat drei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die negative Feststellungsklage gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 PatG erheben und so unmittelbar die Voraussetzung für seinen Beitritt schaffen. Er kann gemäß § 926 ZPO i. V. m. § 936 ZPO beantragen, dass die Klageerhebung des Patentinhabers gerichtlich angeordnet wird. Oder er kann gegen den Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet worden ist, Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO i. V. m. § 936 ZPO).

BGH, X ZR 128/09 – Repaglinid

BGH, Urteil vom 11. November 2014 – X ZR 128/09 – Repaglinid

Amtliche Leitsätze:

a) Vorteile der Erfindung, an denen der Fachmann seine Bemühungen um eine Weiterentwicklung des Standes der Technik nicht ausgerichtet hätte, weil sie sich erst durch die Erfindung als erreichbar gezeigt haben, können das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem (die Aufgabe der Erfindung) nicht bestimmen.

b) Je nach den Gegebenheiten des technischen Gebiets und den Umständen des Einzelfalles kann das Beschreiten eines jeden von mehreren unterschiedlichen Wegen zur Lösung des Problems naheliegen.

BGH, X ZR 81/13 – Kochgefäß

BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – X ZR 81/13 – Kochgefäß

Amtliche Leitsätze:

a) Zur Prüfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe erfindungsgemäß
zusammenkommen müssen. Die Gesamtheit dieser Wirkungen repräsentiert die patentgemäße Lösung; ihre weitere Unterteilung in „erfindungswesentliche“ und „zusätzliche“ Wirkungen ist verfehlt.

b) Auf den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF kann sich auch derjenige berufen, dem die fehlerhafte Übersetzung der Patentschrift nicht bekannt war, der jedoch in Kenntnis derselben zu dem Schluss hätte
kommen dürfen, dass durch das Patent ein von dem tatsächlich unter Schutz gestellten abweichender Gegenstand geschützt ist.

EPÜ: Rechtsfolge der verfristeten Zahlung der Beschwerdegebühr

In der Vorlageentscheidung T 1553/13 wird der Großen Beschwerdekammer die Frage vorgelegt, ob eine Beschwerde unzulässig ist oder als nicht eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist gezahlt wird.

Die Beantwortung dieser Frage hat Einfluss darauf, ob die verfristet gezahlte Beschwerdegebühr vom Amt zurückzuzahlen ist. Ist die Beschwerde bei verfristeter Gebührenzahlung unzulässig, ist die Beschwerdegebühr verfallen. Gilt die Nichteinlegungsfiktion, wenn die Gebührenzahlung nach der maßgeblichen Frist erfolgt, ist die Beschwerdegebühr vom Amt zurückzuerstatten.

Die vorlegende Beschwerdekammer tendiert zu der Auffassung, die Beschwerde sei bei verfristeter Zahlung der Beschwerdegebühr unzulässig. Dies begründet die vorlegende Kammer damit, die Vorschrift des Art. 108 S. 2 EPÜ („Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.“) könne nicht ausgelegt werden im Sinne von: „Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr rechtzeitig entrichtet worden ist.“ Die Kammer verweist auch auf zwei Absätze aus den travaux préparatoires, Dokument IV/6.514/61-D, die die Frage von Rechtsbehelfen gegen die Feststellung, dass die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde, betreffen.

Art. 8 S. 1 GebO stellt den Grundsatz auf, dass nur bei rechtzeitiger Zahlung des vollen Gebührenbetrags die Zahlungsfrist eingehalten ist. Eine Zahlung des vollen Gebührenbetrags, die nicht rechtzeitig erfolgt, steht insoweit einer Nichtzahlung gleich. Im Lichte dieser Wertung sollte Art. 108 S. 2 EPÜ tatsächlich ausgelegt werden im Sinne von: „Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr rechtzeitig entrichtet worden ist.“

Auf die Gebührenordnung wurde auch in den von der Kammer zitierten Dokument IV/6.514/61-D der travaux préparatoires hingewiesen, und zwar unmittelbar nach der von der Kammer zitierten Textpassage.

Die Vorlagefrage sollte folglich von der Großen Beschwerdekammer – entgegen der Auffassung der vorlegenden Kammer – dahin beantwortet werden, dass die verfristete Zahlung der Beschwerdegebühr zur Fiktion der Nichteinlegung der Beschwerde führt.

Die Beantwortung der Vorlagefrage, die spezifisch im Kontext der Beschwerdegebühr gestellt ist, dürfte übrigens auch für die verfristete Zahlung der Einspruchsgebühr relevant sein, da Art. 99 Abs. 1 S. 2 EPÜ insoweit eine Art. 108 S. 2 EPÜ ähnliche Regelung enthält.