BGH zu Arbeitnehmererfindungen

In der Entscheidung BGH, Urteil v. 14. Februar 2017, X ZR 64/15 – Lichtschutzfolie (deren Leitsätze bereits hier in diesem Blog berichtet wurden), befasst sich der X. Senat des Bundesgerichtshofs erneut mit dem Beginn der Frist für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNEG a.F. Dabei werden die Grundsätze der
Haftetikett-Entscheidung fortgeführt: Die Einreichung einer Patentanmeldung durch den Arbeitgeber löst nach der bis zum 30. September 2009 geltenden Rechtslage selbst dann die Frist zur schriftlichen Inanspruchnahme der Diensterfindung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNEG a.F. aus, wenn der Arbeitnehmererfinder nach Einreichung der Patentanmeldung eine formgerechte Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNEG a.F. nachreicht.

Es sei daran erinnert, dass im Gegensatz zur seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung des § 6 ArbNEG die bis zum 30. September 2009 geltende Fassung keine Fiktion der Inanspruchnahme vorsah, also ein aktives Handeln des Arbeitgebers zur wirksamen Überleitung der Rechte aus der Diensterfindung erforderlich war. § 6 ArbNEG a.F. bleibt auf Diensterfindungen anwendbar, die bis zum 30. September 2009 gemeldet wurden.

Die Lichtschutzfolie-Entscheidung zeigt, dass die Formvorschriften für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen, die vor dem 30. September 2009 gemeldet oder ohne ordnungsgemäße Meldung durch den Arbeitgeber zum Patent angemeldet wurden, die Gerichte wohl noch viele Jahre beschäftigen werden. Auch wenn die Haftetikett-Entscheidung immer wieder kritisiert wurde, da sie das Schriftformerfordernis des § 5 ArbNEG a.F. einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmererfinders unterläuft, wenn durch die Einreichung der Patentanmeldung dokumentiert ist, dass dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen über die Diensterfindung vorlagen, hat beispielsweise der derzeitige Vorsitzende des X. Senats in Vorträgen mehrfach betont, dass die Inanspruchnahme der Diensterfindung auch nach den Grundsätzen der Haftetikett-Entscheidung für den Arbeitgeber gut handhabbar sei, da der Fristlauf für die Inanspruchnahme erst mit der Einreichung der Patentanmeldung ausgelöst wird. Wie die Lichtschutzfolie-Entscheidung eindrucksvoll zeigt, stellte die fristgerechte Inanspruchnahme von Diensterfindungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNEG a.F. für viele – nicht nur mittelständische – Unternehmen dennoch eine signifikante Herausforderung dar.

BGH, Urteil vom 1. März 2017 – X ZR 10/15 – Ankopplungssystem

BGH, Urteil vom 1. März 2017 – X ZR 10/15 – Ankopplungssystem

Amtlicher Leitsatz:

Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig.

BGH, X ZB 7/15

BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – X ZB 7/15

Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.

BGH, I ZR 101/15 – MICRO COTTON

BGH, Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 101/15 – MICRO COTTON

Amtliche Leitsätze:

a) Werden mehrere Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen und tritt hinsichtlich eines der Beklagten die Unterbrechung des Prozesses gemäß § 240 ZPO ein, darf hinsichtlich der anderen Beklagten ein Teilurteil ergehen.

b) Über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage mehrerer Beklagter darf, wenn der Prozess gegen einen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hinsichtlich der anderen Beklagten durch Teilurteil entschieden werden.

c) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen infolge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschreibende Bedeutung entnimmt, hat eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist.

BGH, X ZR 119/14 – Gestricktes Schuhoberteil

BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – X ZR 119/14 – Gestricktes Schuhoberteil

Amtliche Leitsätze:

Dass für den Fachmann eine bestimmte Entgegenhaltung als möglicher Ausgangspunkt von Bemühungen um eine Fortentwicklung in Betracht kam, darf insbesondere bei im Prioritätszeitpunkt sehr altem Stand der Technik nicht allein aus der sachlichen Nähe zur erfindungsgemäßen Lösung gefolgert werden. Enthält jedoch eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung bereits alle wesentlichen Elemente der Erfindung, bedarf die Annahme, die ältere Lösung liege außerhalb desjenigen Bereichs, in dem sich am Prioritätstag aus fachmännischer Sicht mögliche Ansatzpunkte für die Lösung des technischen Problems finden ließen, einer besonders sorgfältigen Prüfung.

BGH, I ZB 55/16

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 – I ZB 55/16

Amtlicher Leitsatz:

Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

BGH, I ZR 126/15 – PUC

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – I ZR 126/15 – PUC

Amtliche Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) und des Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG vereinbar, wenn die Ungültigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs einer Unionsmarke bildet und Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung vorliegen?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 die Wirkung, dass das nationale Markenrecht erlischt und nicht mehr rechtserhaltend benutzt werden kann, oder bleibt die nationale Marke auf der Grundlage des Unionsrechts aufrechterhalten, auch wenn sie im Register des betreffenden Mitgliedstaats nicht mehr existiert, mit der Folge, dass sie weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss?

BGH, I ZR 273/14 – Videospiel-Konsolen III

BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 273/14 – Videospiel-Konsolen III

Amtlicher Leitsatz:

Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).

BGH, X ZR 11/15 – Borrelioseassay

BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 – X ZR 11/15 – Borrelioseassay

Amtlicher Leitsatz:

Ein In-vitro-Verfahren, bei dem mit einem durch seine offenbarte Aminosäurensequenz und der für diese codierenden Nukleinsäuresequenz definierten Polypeptid oder mit Polypeptiden, für die im Patent nicht näher bestimmte Segmente der Nukleinsäuresequenz codieren, auf eine spezifische immunologische Bindung getestet werden kann (hier: auf gegen Borrelia burgdorferi gerichtete Antikörper), ist insgesamt ausführbar offenbart, wenn das Verfahren mit einem der vollen Sequenzlänge entsprechenden Polypeptid mit einem praktisch brauchbaren Ergebnis ausgeführt werden kann, auch wenn besser geeignete Segmente nicht ohne erfinderisches Bemühen aufgefunden werden können.

BGH, I ZB 43/16

BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – I ZB 43/16

Amtlicher Leitsatz:

Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.