„Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.“
Letzes Wochenende hatte ich die Gelegenheit, das Deutsche Uhrenmuseum in Furtwangen (Schwarzwald) zu besuchen. Nach einer Privatführung, die uns eine befreundete Wissenschaftlerin des Museums bot, blickte ich kurz durch den aktuellen Museumsführer mit dem Tiel „Moderne Zeiten“. Dabei zog eine seitenfüllende Abbildung einer Metallplatte mit der Darstellung von Sonne und Mond meine Aufmerksamkeit auf sich. Die befreundete Museumsmitarbeiterin klärte mich über die Relevanz dieses Objekts – die „Himmelsscheibe von Nebra“ – auf, die mich offensichtlich so beeindruckte.
Nach meinem anfänglichen Interesse an der Scheibe als solcher stellte sich mir bald die Frage nach den Bildrechten. Ich mutmaßte, daß ein etwaiges Urheberrecht hier wohl längst abgelaufen sei und – sollte jemandem gegen den Willen der Eigentümerin (das Land Sachsen-Anhalt) ein gutes Foto von der Scheibe gelungen sein – der Fotograf das Bild durchaus weiterverwerten könne. Ich wurde schnell etwas besseren belehrt…
Nicht wenig überrascht war ich heute, als mir der Begriff „Himmelsscheibe von Nebra“ bei der Durchsicht der aktuellen GRUR (Heft April 2007) entgegensprang. Ein kurzer Kommentar befaßt sich mit dem Urteil des LG Magdeburg vom 16.10.2003 – 7 O 847/03, bei dem es um die umstrittenen Verwertungsrechte bezüglich der Himmelscheibe ging. Durch den Kommentar wurde die Frage, die ich mir vor wenigen Tagen im Deutschen Uhrenmuseum stellte, schnell beantwortet (-> § 71 UrhG – nachgelassene Werke).
Übrigens nennt Carl Gustav Jung solch relativ zeitnah aufeinander folgende Ereignisse, die nicht über eine Kausalbeziehung verknüpft sind, „Synchronizitäten“.
Nebenbei bemerkt lief heute auf Bayern2 in „radioWissen“ ein Feature mit dem Titel „Und Gott würfelt doch! Über den Zufall“. In dem Radiofeature wurden derartige Zufälle als Koinzidenzen bezeichnet. Ein Erklärungsmodell für derartige Zufälle ist – soweit ich mich an die Sendung erinnere – schon durch die Vielzahl an Menschen und Situationen gegeben, die auf dieser Welt agieren bzw. eintreten.
Die Besucherzahlen von ipwiki.de sind erfreulicher Weise am Steigen. Während am 21. März erstmals mehr als 200 Besucher ipwiki aufriefen, wurden gestern bereits mehr als 300 Besucher gezählt. Der unerwartet starke Antstieg der Besucherzahl geht damit einher mit meinen Maßnahmen, das ipwiki mit Google-Adsense-Werbung zu versehen.
73% der März-Besucher fanden durch eine Google-Suche auf die Seiten von ipwiki, 12% der Besucher kamen direkt. 71 Besucher beschäftigten sich länger als 30 Minuten und 275 Besucher länger als 10 Minuten mit dem Lesen des Inhalts.
Besonders freue ich mich über einige positive Reaktionen hinsichtlich Struktur und Übersichtlichkeit des ipwiki-Inhalts. Dieses Lob motiviert mich natürlich, das Projekt fortzuführen. Soweit einfach einmal ein Dankeschön an alle interessierte und anteilnehmende Leser.
b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines vermeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Erzeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 – I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 – Klarsichtverpackung).
Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.
Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienst-leistungen ergeben. Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der je-weiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (aus den Leitsätzen von BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZB 100/05 – COHIBA) [-> Rechtserhaltende Benutzung]
Restschadstoffentfernung: Die Bestimmung des § 142 ZPO n.F. ist wie die materiellrechtliche Norm des § 809 BGB [→ Besichtigungsanspruch] ein Mittel, einem Beweisnotstand des Klägers zu begegnen, wie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutzrechte in besonderem Maß ergeben kann [->Vorlageanspruch]