BGH, I ZR 70/1: Zum fristwahrenden Eingang eines Schriftstückes bei Gericht

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – I ZR 70/14

Amtlicher Leitsatz:

Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

BGH, X ZR 11/14: Zum Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 11/14

Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen [-> Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof].

BGH, I ZB 3/12 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 3/12 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

BGH, I ZR 133/12: Urteilsergänzung statt Protokollberichtigung

BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 133/12

Amtlicher Leitsatz:

Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.

BGH, I ZB 39/13 – Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – I ZB 39/13 – Klageerhebung an einem dritten Ort

Amtlicher Leitsatz:

Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

DPMA: Ab wann gilt in Patentverfahren die neue Einspruchsfrist von 9 Monaten?

Newsletter des DPMA, Januar 2014:

Durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) wird die Einspruchsfrist im Patentverfahren von 3 auf 9 Monate verlängert. Die Änderung tritt am 1. April 2014 in Kraft (Art. 1 Nr. 18a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PatNovG). Da das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach neues Verfahrensrecht auf alle Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht abgeschlossen sind. Damit kommt die neue 9-Monatsfrist zur Anwendung, wenn die alte 3-Monatsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen ist.

Das bedeutet, dass sich für deutsche Patenterteilungen, die im Januar, Februar und März 2014 im Patentblatt und in DPMAregister veröffentlicht werden, die Einspruchsfrist von drei auf neun Monate verlängert.

BGH, I ZR 64/13 – Zugangskontrolle

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – I ZR 64/13

Amtlicher Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag per E-Mail zuleitet, darf nicht allein wegen der Absendung der E-Mail auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Er muss vielmehr organisatorische Maßnahmen ergreifen, die ihm eine Kontrolle des ordnungsgemäßen Zugangs ermöglichen.

Aus der Beschlussbegründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er bei Schriftsätzen, die auf diese Weise übermittelt wurden, anhand des Sendeprotokolls überprüft (oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt), ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 – XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Beschluss vom 14. Mai 2008 – XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2010 – VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8).

Gleiches hat für die Übersendung einer EMail zu gelten, mit der ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt wird, ein Rechtsmittel einzulegen. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass eine EMail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass eine EMail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines EMail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2003, 833, 834).

BGH, X ZR 171/12 – Einkaufskühltasche: Gegenstandswert

BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12 – Einkaufskühltasche

Amtliche Leitsätze:

a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird.

b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig.

BGH, I ZR 15/12 – Kommanditistenbrief: Verbot der Werbung um Praxis

BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 15/12 – Kommanditistenbrief

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um
Praxis (§ 43b BRAO)
, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines
konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer
Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt
und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder
überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf
Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche
Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März
2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 – Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom
15. März 2001 – I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 – Anwaltsrundschreiben).