BGH, X ZR 58/07: Patentierung von Zellen, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden

BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 198/2012 vom 27. November 2012

Aus der Pressemitteilung:

Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden.

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (C-34/10 – Brüstle/Greenpeace) unter anderem entschieden, dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an ein „menschlicher Embryo“ im Sinne der Richtlinie ist, dass der Patentierungsausschluss sich auch auf die Verwendung von menschlichen Embryonen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung bezieht und dass eine Erfindung nach Art. 6 der Richtlinie auch dann von der Patentierung ausgeschlossen ist, wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt ist, die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, aber die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert.

Den Einsatz von menschlichen embryonalen Stammzellen als solchen hat der Bundesgerichtshof nicht als Verwendung von Embryonen im Sinne der Richtlinie qualifiziert. Stammzellen weisen nicht die Fähigkeit auf, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Dass sie unter Umständen durch Kombination mit bestimmten anderen Zellen in einen Zustand versetzt werden können, in dem sie über die genannte Fähigkeit verfügen, reicht nicht aus, um sie schon vor einer solchen Behandlung als Embryonen ansehen zu können.

Internationale Zuständigkeit bei Patentverletzung: EuGH Solvay

Die beiden Entscheidungen des EuGH aus dem Jahr 2006, die sich mit Fragen der internationalen Zuständigkeit (damals noch nach dem EuGVÜ) für Patentrechtsstreitigkeiten auseinandersetzten (Urteil vom 13. Juli 2006, C‑539/03, Slg. 2006, I‑6535 –„Roche Nederland“; Urteil vom 13. Juli 2006, C‑4/03, Slg. 2006, I‑6509 – „GAT“) haben in den Fachkreisen teils Enttäuschung, teils sogar starke Kritik hervorgerufen (siehe Adolphsen, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht in Patentsachen, 2. Auflage 2009; Rauscher, Europäisches Ziviliprozess- und Kollisionsrecht. EuZPR/EuIPR. 2. Aufl. Bearbeitung 2011, siehe z.B. Kommentierung zu Art. 6 Ziff. 8b; jeweils m.w.N.).

Zur Erinnerung:
– Nach der „Roche Nederland“-Entscheidung soll eine den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO eröffnende Konnexität zwischen Klagen dann nicht gegeben sein, wenn unterschiedliche Patentverletzer dieselbe Handlung in jeweils unterschiedlichen EPÜ-Vertragsstaaten vornehmen. Nach der „Roche Nederland“-Entscheidung gilt dies sogar bei „Spider-in-the-web“-Konstellationen, bei denen ein Konzernunternehmen die Handlungen der anderen Patentverletzer koordiniert.
– Nach der „GAT“-Entscheidung hat die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Schutzrechtsstaats nach Art. 22 Nr. 4 EuGVVO unabhängig davon zu gelten, wie der verfahrensrechtliche Rahmen beschaffen ist, in dem sich die Frage der Gültigkeit eines Patents stellt, also unabhängig davon, ob dies (wider)klage- oder einredeweise geschieht.

Das Urteil vom 12.7.2012 in der Rechtssache Solvay (C-616/10) enthält hingegen gute Kunde für Patentinhaber.

1. Zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO: Der EuGH stellt klar, dass eine Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO) dann nicht ausgeschlossen ist, wenn mehrere in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ansässige Patentverletzer dieselbe Verletzungshandlung (z.B. Vertrieb eines patentverletzenden Gegenstands) in demselben Mitgliedsstaat vornehmen.
Dies führt dazu, dass ein Patentverletzer (Unternehmen A), der in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig ist, auch vor Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats verklagt werden kann, der weder sein Sitzstaat noch der Staat ist, in dem er die patentverleztenden Handlungen vornimmt. Dies nämlich dann, wenn ein weiterer Patentverletzer (Unternehmen B) in eben diesem Staat seinen Sitz hat und die patentverletzende Handlung in demselben Staat vornimmt wie der Patentverletzer (Unternehmen A). Relevant ist diese Konstellation also in den Fällen, in denen die beiden Patentverletzer in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ihren Sitz haben und die patentverletzende Handlung in einem davon verschiedenen Staat vornehmen. Eine Klage am Gerichtsstand der Streitgenossenschaft sollte jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn beide Unternehmen die patentverleztenden Handlungen koordiniert vornehmen.

In seinen Anmerkungen zum Solvay-Urteil in GRUR 2012, 1110 weist H. Schacht darauf hin, dass das Solvay-Urteil auch die Konsequenz haben könnte, dass sich ein Patentverletzer (Unternehmer A), der nicht koordiniert mit dem weiteren Patentverletzer (Unternehmen B) handelt und von dessen Aktivitäten möglicherweise gar nichts weiß, auf einmal einer (zulässigen) Klage im Sitzstaat des Unternehmens B ausgesetzt sehen könnte, obwohl dieser weder der Sitzstaat des Unternehmens A noch der Staat, in dem das Unternehmen A die patentverletzende Handlungen vornimmt, ist. Schacht schlägt vor, die subjektive Kenntnis des Patentverletzers (Unternehmen A) von der Tätigkeit des weiteren Patentverletzers (Unternehmen B) als weiteres Merkmal für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu fordern.

Fraglich dürfte derzeit sein, wie weit die Kognitionsbefugnis des Gerichts am Gerichtsstand der Streitgenossenschaft reicht (d.h. ob dieses nur für diejenigen Verletzungshandlungen eines Patentverletzers kognitionsbefugt ist, die in demselben Staat stattgefunden haben wie die Handlungen des weiteren Patentverletzers, in dessen Sitzstaat die Klage erhoben wird).

2. Zu Art. 22 Nr. 4 EuGVVO: Der EuGH führt aus, dass die „GAT“-Entscheidung einer durch Art. 31 EuGVVO begründeten Zuständigkeit eines anderen Gerichts als dem des Schutzrechtsstaats für Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegensteht.

Begründet wird dies damit, dass eine „Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ersichtlich nicht [besteht], da die vorläufige Entscheidung des im Zwischenverfahren angerufenen Richters in keiner Weise der Entscheidung vorgreift, die das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht in der Hauptsache zu treffen hat.“ (Solvay-Urteil, Rz. 50).

Für die Praxis bedeutet dies, dass in einem Fall, wie er beispielsweise dem GAT/LuK-Verfahren zugrunde lag, das deutsche Verletzungsgericht für den Erlass einstweiliger Verfügungen wegen Verletzung eines anderen nationalen Teils eines Europäischen Patents (z.B. des französischen Teils) international zuständig wäre.

Falls natürlich das oben genannte und vom EuGH angeführte Kriterium maßgeblich sein soll, dass „die vorläufige Entscheidung des im Zwischenverfahren angerufenen Richters in keiner Weise der Entscheidung vorgreift“, die nach Art. 22 Nr. 4 EuGVVO den Gerichten des Schutzrechtsstaates vorbehalten ist, könnte dies auch für die Anwendung des Art. 22 Nr. 4 EuGVVO in Hauptsacheverfahren Bedeutung gewinnen. So hat beispielsweise der nur einredeweise (und nicht widerklageweise) erhobene Einwand der Nichtigkeit des Patents im Verletzungsverfahren vor englischen Gerichten nur Wirkung inter partes. Auch in einem solchen Fall könnte also argumentiert werden, dass die Entscheidung eines deutschen Verletzungsgerichts über den einredeweise erhobenen Nichtigkeitseinwand betreffend den englischen Teil eines Europäischen Patents in keiner Weise der Entscheidung vorgreift über die Nichtigerklärung erga omnes vorgreift, die nach Art. 22 Nr. 4 EuGVVO englischen Gerichten vorbehalten wäre.

BGH, X ZR 110/11 – Vorausbezahlte Telefongespräche II

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – X ZR 110/11 – Vorausbezahlte Telefongespräche II

Amtlicher Leitsatz:

Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.

BGH, X ZR 137/09 – Sachverständigenablehnung VI

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=X%20ZR%20137/09&nr=62036

Amtlicher Leitsatz:

Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht. Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag eines Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

J 4/11 – Anhängigkeit der Anmeldung

In J 4/11 (veröffentlicht in Abl. EPA 2012, 516) hat die Beschwerdekammer entschieden, dass eine europäische Patentanmeldung, die als zurückgenommen gilt, in der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr anhängig im Sinne von Regel 36 EPÜ ist. Teilweise war in der Literatur (z.B. N. Bouche et al. in epi Information 2011, 61 oder im Buch von Visser) darauf hingewiesen worden, dass die GBK-Entscheidung G 1/09 auch dahingehend (miss-)verstanden werden könnte, dass auch in der Wiedereinsetzungsfrist noch eine Teilanmeldung eingereicht werden kann.

BGH, X ZR 99/11 – Fahrzeugwechselstromgenerator

BGH, Urteil vom 28. August 2012 – X ZR 99/11 – Fahrzeugwechselstromgenerator

Amtliche Leitsätze:

a) Die Vorlage eines Privatgutachtens in zweiter Instanz stellt nicht notwendigerweise neues Vorbringen dar. Der auf das Gutachten gestützte Parteivortrag ist nicht neu, wenn durch die Ausführungen des Gutachters Vorbringen aus der ersten Instanz zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

b) Berufungsvorbringen im Patentnichtigkeitsverfahren, das auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Druckschrift gestützt wird, ist neu, wenn zu der konkreten technischen Information und den Anregungen zu der erfindungsgemäßen Lehre, die der Fachmann nach dem Berufungsvortrag der Schrift entnehmen soll, vor dem Patentgericht nicht vorgetragen worden ist.

c) Der Nichtigkeitskläger ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des Streitpatents auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen, insbesondere mit einer Vielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei.

BGH, X ZR 51/11 – Flaschenträger

BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – X ZR 51/11 – Flaschenträger

PatG § 139 Abs. 2, ZPO § 287

Amtliche Leitsätze:

a) Der Schutzrechtsverletzer ist verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des immateriellen Schutzguts beruht.

b) Für die Bestimmung des Anteils des herauszugebenden Verletzergewinns ist bei einer Patentverletzung wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den durch die Benutzung der Erfindung vermittelten technischen Eigenschaften des Produkts oder anderen für die Kaufentscheidung der Abnehmer erheblichen Faktoren beruht. Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns ist insoweit vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu schätzen.

c) Der Einwand des Verletzers, er hätte den Gewinn auch bei einem nicht das Schutzrecht verletzenden Verhalten erzielen können, ist bei Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns unbeachtlich. Eine nichtverletzende Produktgestaltung, die im Verletzungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung stand, ist für die Beurteilung der mit der Benutzung des Schutzrechts verbundenen Marktchancen in diesem Zeitraum und damit für die Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns unerheblich.

Aus der Urteilsbegründung:

Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, Urteil vom 25. September 2007 – X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 = GRUR 2008, 93 – Zerkleinerungsvorrichtung; Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 = GRUR 2009, 856 = WRP 2009, 1129 – Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 = WRP2009, 1143 – CAD-Software; Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 – BTK). Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die von dem immateriellen Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen für sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Verletzte zur Kompensation dieses Schadens zwischen drei methodischen Ansätzen wählen kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie der Geltendmachung einer angemessen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns. Ziel der Methoden ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist (Melullis, GRUR Int. 2008, 679) und damit um die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts, der in ihm verkörperten Marktchance, die durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tatsächlichen Gewinn des Verletzers oder aber die Gewinnerwartung erfasst wird, die vernünftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung des Schutzrechts verbunden hätten.

In welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführen ist, lässt sich regelmäßig – zumindest mit praktisch vertretbarem Aufwand – nicht genau ermitteln, sondern nur abschätzen. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen. Vielmehr ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGHZ 181, 98 Rn. 41 – Tripp-Trapp-Stuhl). Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns lässt sich insoweit daher nicht berechnen. Der Tatrichter hat viel-mehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 – Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGHZ 119, 20, 30 – Tchibo/Rolex II; BGHZ 181, 98 Rn. 42 – Tripp-Trapp-Stuhl). Die Grundlagen dieser Schätzung sind – soweit möglich – objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben (BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 – Steuereinrichtung II). Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (vgl. BGHZ 119, 20, 30 – Tchibo/Rolex II).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, der herauszugebende Verletzergewinn sei deshalb nicht höher anzusetzen, weil die patentgemäße Erfindung lediglich eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts darstellte. Der Revision der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung von Patenten nach den Kriterien „Detailverbesserung“ einerseits und „revolutionäres Schutzrecht“ andererseits, sei eine generalisierende sachfremde Einordnung in Patentqualitätskriterien, die die im Einzelfall für die Nachfrage maßgeblichen Faktoren ausblende. Die Ermittlung des Abstands der geschützten Erfindung gegenüber dem Stand der Technik lässt Schlüsse darauf zu, in welchem Maß die Nachfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Patents zusammenhängenden technischen Eigenschaften des veräußerten Gegenstands zurückzuführen ist. Sie spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erlösaussichten des erfindungsgemäßen Produkts davon abhängen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsmöglichkei-ten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verfügung standen (vgl. BGH, Ur-teil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 – Steuereinrichtung II). Ergibt sich, dass gegenüber dem erfindungsgemäßen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (vgl. BGHZ 181, 98 Rn. 52 – Tripp-Trapp-Stuhl). Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist.

Es kann offen bleiben, ob bei der Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns – nicht anders als bei der Geltendmachung eines entgangenen Gewinns – schon diejenige Marktchance zugunsten des Schutzrechtsinhabers geschützt ist, die sich daraus ergibt, dass der Schutzrechtsinhaber aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts jeden Dritten daran hindern kann, ein mit seinem schutzrechtsgemäßen Erzeugnis (technisch) identisches Produkt auf den Markt zu bringen, und dies einmal vom Schutzrechtsinhaber gewonnene Abnehmer veranlassen kann, im Interesse der Kontinuität ihrer betrieblichen Abläufe oder ihres Angebots von einem Lieferantenwechsel abzusehen, oder ob dies nur dann bei Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns zu berücksichtigen ist, wenn es die technischen Vorteile der Erfindung waren, die den Abnehmer (mit-)veranlasst haben, Produkte des Verletzers anstelle der Produkte des Patentinhabers zu beziehen.

Auf das Vorbringen der Beklagten, mit dem sie rechtmäßiges Alternativverhalten einwendet, kommt es nicht an. Rechtmäßiges Alternativverhalten stellt eine hypothetisch gebliebene Schadensursache dar, so dass die Frage seiner Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eine am Schutzzweck der verletzten Norm ausgerichteten Wertung erfordert (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352). Hiernach ergibt sich, dass dieser Einwand bei Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns unbeachtlich ist. Eine technische Lösung, die im Verletzungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, ist für die Beurteilung der Marktchancen der Erfindung in diesem Zeitraum und damit auch für die Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns unerheblich. Die Herausgabe des Verletzergewinns zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass sich der Verletzer bei Umsatzgeschäften die erfindungsgemäße Lehre zu Nutze gemacht und damit die von der Rechtsordnung dem Schutzrechtsinhaber zugewiesene Marktchance für sich genutzt hat. Ausgangspunkt ist daher die Verletzung des Schutzrechts. Die Berücksichtigung des genannten Einwands des Verletzers stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Kompensation der Rechtsbeeinträchtigung in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns und insbesondere zu dem Gedanken, dass der Verletzte durch die Herausgabe des Verletzergewinns so zu stellen ist, als hätte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt.