1. Wird durch die Akteneinsicht Einblick in Informationen vermittelt, die keinen sachlichen Bezug zu dem Streitpatent aufweisen oder jedenfalls für die Beurteilung seiner Rechtsbeständigkeit nicht relevant sind, begründet dies für sich allein kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung.
2. Auch Aktenteile, die einen Vergleich betreffen, sind von der grundsätzlich freien Akteneinsicht nur dann auszunehmen, wenn sie vertraulichen Inhalt haben.
1. Da der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach seiner Bedeutung und Funktion lediglich im Individualinteresse des allein einspruchsberechtigten Verletzten liegt und sonst damit keine öffentlichen Interessen wahrgenommen werden, reicht die (erstinstanzliche) Prüfungsbefugnis nicht soweit, ein Einspruchsverfahren mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme außerhalb einer zulässigen Geltendmachung des Verletzten nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen zu betreiben und damit den Widerrruf des Patents zu begründen (Einschränkung von BGH GRUR 1995, 333, 335-337 – Aluminium-Trihydroxid). Vielmehr muss das Einspruchsverfahren hinsichtlich widerrechtlicher Entnahme dem Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsmaxime überlassen bleiben.
2. Das Einspruchsverfahren wird grundsätzlich ebenso wie nach Rücknahme des Einspruchs fortgesetzt, wenn der Einsprechende ohne Rechtsnachfolger erloschen ist (Anschluss an BPatGE 1,78 f.).
3. Die Regelung der Verfahrensfortsetzung ohne den Einsprechenden ist im Bereich der widerrechtlichen Entnahme aber nicht anwendbar (im obiter dictum erwogen in BGH GRUR 1996, 42, 44 – Lichtfleck; h.M. vgl. z. B. BPatGE 36, 213; Einspruchsrichtlinien des DPMA).
Ebenso wie der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden darf, kann er auch nach Ausscheiden des Einsprechenden nicht weiter verfolgt werden.
a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Themengebiete).
b) Die Wortfolge „Willkommen im Leben“ ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen (siehe Pressemitteilung). Das Gesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und vereinfacht das Rechtsmittelsystem.
Nur der am Ende der mündlichen Verhandlung gestellte und damit der Entscheidung zugrundeliegende verfahrensrechtliche Antrag des Gebrauchsmusterinhabers, das Gebrauchsmuster mit einem eingeschränkten Antrag aufrechtzuerhalten, ist in der Regel als Einschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu sehen. Ein schriftsätzlicher Antrag, der im Laufe des Löschungsverfahrens zusammen mit einer als Formulierungsvorschlag zu betrachtenden beschränkten Verteidigung eingereicht wird, bewirkt diese Bindungswirkung nicht (Fortführung von BGH Beschl. v. 28.10.1997 – X ZB 11/94 GRUR 98,910 Scherbeneis; BGH Beschl. v. 11.3.1997 – X ZB 10/95 GRUR 97,625 – Einkaufswagen; BGH Beschl. v. 13.12.1994 X ZB 9/94 GRUR 95,210 – Lüfterklappe).
Von einer Bösgläubigkeit der Anmeldung kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Anmelder den Umstand, dass einzelne Arzneimittel im Ausland unter nur dort, nicht aber im Inland geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete – aus dem Ausland parallelimportierte – Arzneimittel vertreibt.
Will der Anmelder die Marke dagegen nicht selbst für den Vertrieb von Arzneimitteln benutzen, sondern lässt er sie in der Erwartung, der Hersteller des Arzneimittels könne die Marke in Zukunft zur Vereinheitlichung der Kennzeichnung seines Arzneimittels benötigen, zu dem Zweck eintragen, sich die Markenrechte von diesem abkaufen zu lassen, handelt er den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit bösgläubig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, Art. 3 Abs. 2 lit. d MarkenRL.
b) Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft.
c) Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, genügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, bei dem der Lizenzgeber die Höhe der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen bestimmt.