BGH, I ZR 114/06 – Halzband: Haftung des Ebay-Kontoinhabers für Fremdnutzung seiner Zugangsdaten

BGH, Urt. v. 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

Amtlicher Leitsatz:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

Aus der Urteilsbegründung:

Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund dar.

siehe auch: Haftung des Kontoinhabers für Fremdnutzung seiner Zugangsdaten, Online-Auktionen (ipwiki.de)

BGH, I ZR 122/06 – 20% auf alles: Irreführende Preisherabsetzung

BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 122/06 – 20% auf alles

Amtlicher Leitsatz:

Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

siehe auch: Irreführende Preisherabsetzungen (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 92/05 – Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit

BGH, Urt. v. 30. April 2009 – Xa ZR 92/05 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

Amtlicher Leitsatz:

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.

siehe auch: erfinderische Tätigkeit (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 56/05 – Airbag-Auslösesteuerung

BGH, Urt. v. 30. April 2009 – Xa ZR 56/05 – Airbag-Auslösesteuerung

Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen.

siehe auch: Allgemeines Fachwissen (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 156/04 – Identifizierbarkeit der Erfindung

BGH, Urt. v. 30. April 2009 – Xa ZR 156/04 – Sicherheitssystem

Amtlicher Leitsatz:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 – Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 – Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 – X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 – optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

siehe auch: Identifizierbarkeit der Erfindung (ipwiki.de)

BGH, I ZR 135/06 – ahd.de: Domainhandel ./. Domaingrabbing

BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de

Amtliche Leitsätze:

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

siehe auch: Domainrecht, Domainhandel, Domaingrabbing (ipwiki.de)

BPatG, 3 Ni 16/08 – Iodosulfuron: Vorlagefrage an den EuGH

BPatG, Beschl. v. 29. April 2009 – 3 Ni 16/08 – Iodosulfuron

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst b) der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzen-schutzmittel (ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kommt es für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO ausschließlich auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/4141/EWG an oder kann ein Zertifikat auch aufgrund einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/4141/EWG erteilt werden.

siehe auch: Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel (ipwiki.de)

BPatG, 6 W (pat) 330/05 – Kugelgelenk

BPatG, Entsch. v. 28. April 2009 – 6 W (pat) 330/05 – Kugelgelenk

Die Rücknahme des zulässigen einzigen Einspruchs beendet entgegen dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren, wenn dieser Einspruch ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt war und das Streitpatent auf den Einsprechenden übertragen worden ist.
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens ist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss festzustellen.

siehe auch: Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen (ipwiki.de)

BPatG, 35 W (pat) 440/07 – Rücknahme des Löschungsantrags

BPatG, Entsch. v. 30. April 2009 – 35 W (pat) 440/07 – Biologische Substanz;

Die Rücknahme des Löschungsantrags ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ebenso wie im Nichtigkeitsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam und führt zur Beendigung des Verfahrens (Fortführung der gefestigten Rechtsprechung vgl. Bühring, GebrMG, 7. Auflage, § 16 Rdn. 30 m. w. N.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtsauffassung über die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (vgl. BGH, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank) weiterhin fest.

siehe auch: Löschungsantrag (ipwiki.de)