BGH, Beschluss vom 12. November 2009 – I ZB 101/08 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

BGH, Beschluss vom 12. November 2009 – I ZB 101/08 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

Amtlicher Leitsatz (§ 91 (2) ZPO)

Die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.

OLG Hamm, 4 U 75/09 – Schuhe mit Streifenkennzeichnung: unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht

OLG Hamm, 4 U 75/09 – Schuhe mit Streifenkennzeichnung

Aus den Urteilsgründen:

Indes ist der Ähnlichkeitsgrad vorliegend – gerade auch nach Inaugenscheinnahme der beanstandeten Schuhe und potentieller Vergleichsobjekte im Senatstermin – als nur überaus gering anzusehen, so dass in der Gesamtbetrachtung eine Verwechslungsgefahr zwischen den angegriffenen Schuhen der Klägerin mit der dortigen Streifenkennzeichnung (gemäß Anl. K 2) und den Marken der Beklagten insgesamt ausscheidet.

In den Kundenstamm eines Herstellungsunternehmens wird unmittelbar eingegriffen, wenn die belieferten Abnehmer wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt werden [-> Abnehmerverwarnung]. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwarnende vorher gegen den Hersteller der beanstandeten Gegenstände vorgegangen ist (OLG Nürnberg GRUR 1996, 48, zu § 23 PatG).

Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs kann alsdann nur aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung beurteilt werden. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGH GRUR 2006, 432 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).

Eine solche Abwägung führt vorliegend zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schutzrechtsverwarnung. Denn durch den der Sache nach unberechtigten Eingriff hat die Beklagte die Klägerin und ihre Verbindung zu ihrer Kundin, der Fa. E, in eklatanter Weise geschädigt, zumal gerade auch die Vernichtung der dort vertriebenen Schuhe verlangt worden war.

BGH, I ZR 58/07 – Klassenlotterie

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 58/07 – Klassenlotterie

Amtliche Leitsätze (ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 4)

a) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die Unterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt werden, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unterschiedliche Streitgegenstände vor.

b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegriffene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits).

BGH, Xa ZR 4/07 – Glasflaschenanalysesystem: Mangelhafte Berufungsbegründung

BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 4/07 – Glasflaschenanalysesystem

Amtlicher Leitsatz (§ 111 Abs. 3 PatG):

Hat der berufungsführende Nichtigkeitskläger in erster Instanz mehrere Nichtigkeitsgründe erfolglos geltend gemacht, seine Berufung aber nur hinsichtlich eines der Nichtigkeitsgründe begründet, ist die Berufung im Umfang der anderen Nichtigkeitsgründe unzulässig.

BGH, I ZB 3/09 – Ausgangskontrolle

BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – I ZB 3/09

Amtlicher Leitsatz (§ 233 ZPO):

Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungsschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen, reicht in Verbindung mit der in der Rechtsanwaltskanzlei bestehenden allgemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis „Gerichte und Finanzbehörden“ zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen.

siehe auch: Ausgangskontrolle (ipwiki.de)

BGH, Xa ZR 36/08 – Gelenkanordnung: Zur Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems

BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08 – Gelenkanordnung

Amtliche Leitsätze (EPÜ Art. 69; PatG § 1, § 14):

a) Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.

b) In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur „Aufgabe“ der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch – wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift – der Vorrang des Patentanspruchs.

BGH, I ZR 216/07 – Schubladenverfügung: Zur Abmahnung und Abmahnkostenersatz

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 216/07 – Schubladenverfügung

Amtliche Leitsätze:

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.

b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

BGH, Xa ZR 100/05 – Thermoplastische Zusammensetzung: Zur ausführbaren Offenbarung der Erfindung

BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – Xa ZR 100/05 – Thermoplastische Zusammensetzung

Amtliche Leitsätze:

a) Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann zu verneinen sein, wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht.

b) Ist ein Verfahren offenbart, durch das ein Stoff oder ein sonstiges Erzeugnis erhalten werden kann, deren physikalische Eigenschaften in den offenen Bereich fallen, kann das ausführbar offenbarte erfindungsgemäße Erzeugnis dadurch charakterisiert werden, dass es durch das angegebene Verfahren erhältlich ist.

BGH, I ZR 73/07 – Hier spiegelt sich Erfahrung: Aufklärungspflicht bei einer Alleinstellungsbehauptung

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07 – Hier spiegelt sich Erfahrung

Amtlicher Leitsatz (UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3):

Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können.

BGH, X ZR 65/05 – einteilige Öse: Zur Frage des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05 – einteilige Öse

Amtlicher Leitsatz (PatG § 4; EPÜ Art. 56):

Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.