Kommentar

  • Leider schafft der BGH ja mal wieder wenig Klarheit, da er im konkreten
    Einzelfall die Wertung des Berufungsgerichts ( Zif. 2302 VV, 0, 3 Gebühr) durchgehen läßt. Seine Ausführungen bei Rz. 32 eröffnen für zukünftige Fälle schönen Argumentationsspielraum.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.